Minderung. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
Minderung. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet sind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausge- schlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.
Minderung. Behebt der Auftragnehmer eine gemeldete Stö- rung nicht in der vereinbarten Behebungszeit, ansonsten binnen einer angemessenen Behe- bungszeit, und ist die Tauglichkeit der Software oder von einzelnen Programmen dadurch gemin- dert, hat der Auftraggeber für diesen Zeitraum nur einen angemessen herabgesetzten Mietzins zu entrichten. Ist durch die Störung eine Nutzung der Software oder einzelner Programme nicht sinnvoll möglich, ist der Auftraggeber für diesen Zeitraum von der Entrichtung eines Mietzinses befreit. Dies gilt, ohne Beschränkung anderer Rechte des Auftraggebers, jeweils entsprechend, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Software oder einzelner Programme durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
Minderung. Behebt der Auftragnehmer eine gemeldete Störung nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, und ist die Tauglichkeit der Software oder einzelnen Programmen dadurch gemindert, hat der Auftraggeber nur eine angemessen herabgesetzte Pflegegebühr zu entrichten. Ist durch die Störung eine Nutzung der Software oder ein- zelner Programme nicht sinnvoll möglich, ist der Auftragge- ber für diesen Zeitraum insoweit von der Entrichtung einer Pflegegebühr befreit. Dies gilt ohne Einschränkung anderer Rechte des Auftraggebers jeweils entsprechend, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Software ganz oder teilweise durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
Minderung. Soweit bisher höhere Löhne gezahlt worden sind, dürfen sie aus Anlass des Inkrafttretens dieses Lohntarifvertrages nicht gemindert werden.
Minderung. (1) Aus einer Auflagenminderung kann - vorbehaltlich Abs. 3 - bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie - bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., - bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H., - bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H., - bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
(2) Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
(3) Abweichend von Abs. 1 berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die heftbe- zogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie bei einer Auflage („Garantieauflage“) von bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H. und bei einer Auflage („Garantieauflage“) von über 500.000 Exemplaren 5 v.H. überschreitet. Die der Garantie zugrundeliegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Malstaffel und für mindestens zwei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder wenn dies nicht mehr möglich ist als Entgelt. Ei...
Minderung. 9.1. Der Kunde ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn es zu:
(a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitäts-parametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangs-dienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung kommt. Solche Abweichungen sind durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungs-mechanismus zu ermitteln. Die Kunden können nach der Schaltung des Anschlusses die aktuelle Daten- übertragungsrate überprüfen. Dies ist unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx möglich.
(b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes kommt.
9.2. Dies gilt unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
9.3. Ist der Eintritt der Voraussetzungen der Buchstaben 9.1(a) und 9.1(b) dieser Ziffer unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nach- weis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach Ziff. 8auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend an- zuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
9.4. Kommt es bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten durch den Anbieter zu kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung und der gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a bis d der EU- Verordnung 2015/2120 angegebenen Leistung, steht dem Verbraucherkunden überdies als Rechtsbehelf der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen.
9.5. Ziff. 8.9 gilt entsprechen
Minderung. 34.1. Soweit für die Erbringung der Leistungen von SWP Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt SWP keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. SWP tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.
34.2. Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Flatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Sprachqualität beziehungsweise der übermittelten Dienste (wie Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kom- men.
34.3. Ansonsten erbringt SWP ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Be- trieb des Telekommunikationsnetzes.
34.4. Nach Zugang der Störungsmeldung ist SWP zur unverzüglichen Störungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet.
34.5. Der Kunde wird in zumutbarem Umfang SWP oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie ins- besondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten aus- führen lassen.
34.6. Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat SWP das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.
Minderung. Eine Minderung der vereinbarten Mietraten wegen Mängeln des Mietobjektes ist nur zulässig, wenn der Kunde dem Vermieter zweimal erfolglos Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gege- ben und der Vermieter dem Kunden auch kein Ersatzgerät anstelle des mangelhaften Mietobjektes angeboten hat.
Minderung. 4.1 Wird bei der Nutzung der Software die, gemäß Ziffer 3.1 vereinbarte, effektive Verfügbarkeit, aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, unterschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen zu mindern.