Common use of Reisen Clause in Contracts

Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten im Falle der Weiterleitung von Mit- teln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungsempfängerin kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2e-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2e-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfoh- lenen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein so- genanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen sind mit der Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das jeweils abgelau- fene Kalenderjahr nachzuweisen.

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Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten im Falle der für den Fall einer Weiterleitung von Mit- teln Mitteln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen in DFG-geförderten Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2esogenannten CO2-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2eCO2-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfoh- lenen empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein so- genanntes soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Umweltverträgliche umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder gleichwertigen Standards entsprechen. DFG Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen sind ist mit der Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das jeweils abgelau- fene Kalenderjahr nachzuweisenabgelaufene Jahr nachzu- weisen.

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Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten im Falle der für den Fall einer Weiterleitung von Mit- teln Mitteln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. DFG Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen in DFG-geförderten Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2esogenannten CO2-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2eCO2-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfoh- lenen empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein so- genanntes soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Umweltverträgliche umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem Goldstandard bzw. gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen sind ist mit der Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das jeweils abgelau- fene Kalenderjahr nachzuweisenabgelaufene Jahr nachzu- weisen.

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Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Vorhabens Forschungsimpulses notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit Öf- fentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten im Falle der Weiterleitung von Mit- teln Mitteln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes Bun- desreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungsempfängerin kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2e-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2e-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfoh- lenen empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein so- genanntes soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem „Goldstandard“ oder gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen sind mit der Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das jeweils abgelau- fene Kalenderjahr nachzuweisen.

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