Reisen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten für den Fall einer Weiterleitung von Mitteln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. DFG Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen in DFG-geförderten Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sogenannten CO2-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem Goldstandard bzw. gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen ist mit Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das abgelaufene Jahr nachzu- weisen.
Appears in 1 contract
Sources: Förderverträge
Reisen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten für den Fall einer Weiterleitung von Mitteln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. DFG Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen in DFG-geförderten Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sogenannten CO2-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem Goldstandard bzw. gleichwertigen Standards entsprechen. DFG Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen ist mit Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das abgelaufene Jahr nachzu- weisen.
Appears in 1 contract
Sources: Funding Agreement
Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten für den Fall einer im Falle der Weiterleitung von Mitteln Mit- teln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. DFG Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen in DFG-geförderten Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sogenannten CO2sog. CO2e-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2CO2e-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfohle- nen empfoh- lenen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein soge- nanntes so- genanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem Goldstandard bzw. gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen ist sind mit der Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das abgelaufene Jahr nachzu- weisenjeweils abgelau- fene Kalenderjahr nachzuweisen.
Appears in 1 contract
Sources: Förderverträge
Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Forschungsimpulses notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öf- fentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten für den Fall einer im Falle der Weiterleitung von Mitteln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes Bun- desreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. DFG Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen in DFG-geförderten Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sogenannten CO2sog. CO2e-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2CO2e-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem Goldstandard bzw. „Goldstandard“ oder gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen ist mit Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das abgelaufene Jahr nachzu- weisen.
Appears in 1 contract
Sources: Funding Agreement