Reisetauglichkeit. Um die Sicherheit der an Bord des Schiffes zu befördernden Passagiere gemäß den anwendbaren und im internationalen, EU- /EWR-Recht und/oder nationalen Recht verankerten Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der zuständigen Behörden, einschließlich des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt, sowie der Verfahrensvorschriften von Hurtigruten zu gewährleisten, sichert jeder Passagier zu, dass er gesundheitlich in der Lage ist, eine Schiffsreise zu unternehmen, und dass weder die Sicherheit des Schiffes noch die anderen Passagiere an Bord durch sein Verhalten oder durch seine Verfassung beeinträchtigt werden. Informationen dazu, inwieweit eine Reise grundsätzlich für Teilnehmer mit Mobilitätseinschränkungen geeignet ist, sind jeweils in den Verkaufs- und Marketingunterlagen zu der betreffenden Reise zu finden. Konkrete Auskünfte erteilen wir gerne auf Anfrage. Wir behalten uns vor, von jedem Passagier eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen, um beurteilen zu können, ob der betreffende Passagier internationalen, EU- oder nationalen Gesetzen entsprechend und gemäß den Sicherheitsvorschriften von Hurtigruten entsprechend sicher befördert werden kann. Wir sind außerdem berechtigt, einen Gesundheitsfragebogen auszugeben, bevor die Passagiere an Bord kommen, sofern wir dies für erforderlich halten. Bei einigen Fahrten können wir auch eine Impfung verlangen. Wenn wir, der Schiffskapitän oder der von uns benannte medizinische Vertreter bemerken, dass wir einen Passagier aus irgendeinem Grund für nicht reisefähig halten, der Meinung sind, dass von ihm ein Sicherheitsrisiko ausgehen könnte, ihm in irgendeinem Hafen die Erlaubnis zum Landgang verweigert werden könnte oder uns Haftungspflichten wegen seiner Betreuung, Unterstützung oder seiner Rückbeförderung entstehen könnten, sind wir oder der Schiffkapitän berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen: i. dem betreffenden Passagier in einem beliebigen Hafen die Einschiffung zu verweigern; ii. ihn in einem beliebigen Hafen auszuschiffen; iii. ihm eine andere Schlafkoje oder Kabine zuzuweisen; iv. sofern der von uns benannte medizinische Vertreter es für ratsam hält, den betreffenden Passagier auf seine Kosten in einem beliebigen Hafen in eine medizinische Einrichtung zu bringen, einzuweisen oder zu verlegen und/oder v. dem betreffenden Passagier Erste Hilfe angedeihen zu lassen und ihm Arzneimittel, Medikamente oder sonstige Substanzen zu verabreichen und/oder ihn in beliebigen Hafen in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung aufzunehmen und/oder einzuweisen, sofern der für das Schiff benannte medizinische Vertreter und/oder der Schiffskapitän solche Maßnahmen für erforderlich halten. Dies schließt auch mit ein, dass Xxxxxxxxxx zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Gesichtsmasken verpflichtet werden können. Wir können einem Passagier in jedem beliebigen Hafen die Einschiffung verweigern oder ihn ausschiffen, wenn diesem nach Auffassung von bevollmächtigten Angehörigen des Schiffspersonals an weiteren Stationen der Reise von den örtlichen Behörden möglicherweise die Erlaubnis zum Landgang verweigert werden könnte oder er möglicherweise an einer ansteckenden oder Infektionskrankheit leidet oder seine Anwesenheit dem Wohlergehen von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern abträglich sein könnte. Falls das Schiff oder einzelne Passagiere unter Quarantäne gestellt werden (Passagiere können aufgefordert werden, in ihrer Kabine oder nach Aufforderung von bevollmächtigten Angehörigen des Personals an Bord zu bleiben, wenn sie oder andere Bewohner der Unterkunft irgendwelche Symptome zeigen oder von ihnen möglicherweise eine Gefahr für andere Passagiere ausgehen könnte), haften wir nicht für dadurch entstehende Kosten und besteht in den vorgenannten Fällen kein Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch und wir haften nicht für infolge dessen entstehende Kosten. Wenn einem Passagier aus Gründen der Sicherheit und/oder seiner Reisefähigkeit die Einschiffung verweigert wird, haften weder wir noch das Beförderungsunternehmen für dem Passagier dadurch entstehende Schäden oder Kosten und hat der Passager keinen Anspruch auf Entschädigung gegen das Beförderungsunternehmen oder uns. Der betreffende Passagier hat keinen Anspruch auf eine Erstattung oder sonstige Entschädigung irgendeiner Art und Hurtigruten trifft keine weitere Haftung ihm gegenüber. Passagiere, die Unterstützung benötigen und/oder spezielle Wünsche oder besondere Diätanforderungen haben oder hinsichtlich ihrer Unterbringung, in Bezug auf ihren Sitzplatz oder benötigte Leistungen besondere Einrichtungen oder Geräte benötigen oder medizinische Geräte mitführen müssen, müssen uns dies zum Zeitpunkt der Buchung mitteilen. Zur Klarstellung wird hiermit festgehalten, dass solche speziellen Wünsche nur als vereinbart und in die Buchung mit aufgenommen gelten, wenn sie von uns ausdrücklich angenommen und bestätigt wurden. Bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, die persönliche Pflege oder Betreuung erfordern, hat diese persönliche Pflege oder Betreuung der betreffende Passagier auf seine Kosten zu organisieren. Passagiere, die einen Rollstuhl benötigen, müssen ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße mitbringen, brauchen jedoch nicht von einer mitreisenden Begleitperson begleitet zu werden. Sofern wir nicht für eine bestimmte Buchung schriftlich eine andere Vereinbarung treffen, dürfen Passagiere jeweils nur zwei solcher Mobilitätshilfen oder medizinischen Geräte pro Kabine mit an Bord nehmen, wobei deren Gesamtwert NOK 50.000 (inkl. MwSt.) oder den entsprechenden Wert in der Landeswährung des Passagiers nicht übersteigen darf. Alle Geräte müssen transportabel sein und sich sicher in der Kabine verstauen lassen, und sie sind uns gegenüber zum Zeitpunkt der Buchung sowie nochmals mindestens 14 Tage vor Einschiffung zu der Reise mit uns zu deklarieren. Wir behalten uns vor, die Beförderung solcher Geräte abzulehnen, wenn dies nicht sicher ist oder wir nicht rechtzeitig darüber informiert worden sind, um noch eine Risikobeurteilung vornehmen zu können. Schwangere sind an Bord zu unseren Seereisen willkommen, wir empfehlen jedoch, vor Reiseantritt in jedem Stadium der Schwangerschaft ärztlichen Rat einzuholen. Im Interesse von Mutter und Kind kann in bestimmten Stadien der Schwangerschaft auch ein ärztliches Attest erforderlich sein. Zwischen 2–4 Wochen vor dem Datum der Entbindung: Für die Reise mit uns ist ein ärztliches Attest erforderlich. Weniger als 2 Wochen vor dem Datum der Entbindung: Schwangere Mütter dürfen im eigenen Interesse und im Interesse ihrer Babys nicht weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Datum der Entbindung mitreisen.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen, Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen
Reisetauglichkeit. Um die Sicherheit der an Bord des Schiffes zu befördernden Passagiere gemäß den anwendbaren und im internationalen, EU- /EWR-Recht und/oder nationalen Recht verankerten Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der zuständigen Behörden, einschließlich des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt, sowie der Verfahrensvorschriften von Hurtigruten zu gewährleisten, sichert jeder Passagier zu, dass er gesundheitlich in der Lage ist, eine Schiffsreise zu unternehmen, und dass weder die Sicherheit des Schiffes noch die anderen Passagiere an Bord durch sein Verhalten oder durch seine Verfassung beeinträchtigt werden. Informationen dazu, inwieweit eine Reise grundsätzlich für Teilnehmer mit Mobilitätseinschränkungen geeignet ist, sind jeweils in den Verkaufs- und Marketingunterlagen zu der betreffenden Reise zu finden. Konkrete Auskünfte erteilen wir gerne auf Anfrage. Wir behalten uns vor, von jedem Passagier eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen, um beurteilen zu können, ob der betreffende Passagier internationalen, EU- oder nationalen Gesetzen entsprechend und gemäß den Sicherheitsvorschriften von Hurtigruten entsprechend sicher befördert werden kann. Wir sind außerdem berechtigt, einen Gesundheitsfragebogen auszugeben, bevor die Passagiere an Bord kommen, sofern wir dies für erforderlich halten. Bei einigen Fahrten können wir auch eine Impfung verlangen. Wenn wir, der Schiffskapitän oder der von uns benannte medizinische Vertreter bemerken, dass wir einen Passagier aus irgendeinem Grund für nicht reisefähig halten, der Meinung sind, dass von ihm ein Sicherheitsrisiko ausgehen könnte, ihm in irgendeinem Hafen die Erlaubnis zum Landgang verweigert werden könnte oder uns Haftungspflichten wegen seiner Betreuung, Unterstützung oder seiner Rückbeförderung entstehen könnten, sind wir oder der Schiffkapitän berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
i. dem betreffenden Passagier in einem beliebigen Hafen die Einschiffung zu verweigern;
ii. ihn in einem beliebigen Hafen auszuschiffen;
iii. ihm eine andere Schlafkoje oder Kabine zuzuweisen;
iv. sofern der von uns benannte medizinische Vertreter es für ratsam hält, den betreffenden Passagier auf seine Kosten in einem beliebigen Hafen in eine medizinische Einrichtung zu bringen, einzuweisen oder zu verlegen und/oder
v. dem betreffenden Passagier Erste Hilfe angedeihen zu lassen und ihm Arzneimittel, Medikamente oder sonstige Substanzen zu verabreichen und/oder ihn in beliebigen Hafen in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung aufzunehmen und/oder einzuweisen, sofern der für das Schiff benannte medizinische Vertreter und/oder der Schiffskapitän solche Maßnahmen für erforderlich halten. Dies schließt auch mit ein, dass Xxxxxxxxxx zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Gesichtsmasken verpflichtet werden können. Wir können einem Passagier in jedem beliebigen Hafen die Einschiffung verweigern oder ihn ausschiffen, wenn diesem nach Auffassung von bevollmächtigten Angehörigen des Schiffspersonals an weiteren Stationen der Reise von den örtlichen Behörden möglicherweise die Erlaubnis zum Landgang verweigert werden könnte oder er möglicherweise an einer ansteckenden oder Infektionskrankheit leidet oder seine Anwesenheit dem Wohlergehen von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern abträglich sein könnte. Falls das Schiff oder einzelne Passagiere unter Quarantäne gestellt werden (Passagiere können aufgefordert werden, in ihrer Kabine oder nach Aufforderung von bevollmächtigten Angehörigen des Personals an Bord zu bleiben, wenn sie oder andere Bewohner der Unterkunft irgendwelche Symptome zeigen oder von ihnen möglicherweise eine Gefahr für andere Passagiere ausgehen könnte), haften wir nicht für dadurch entstehende Kosten und besteht in den vorgenannten Fällen kein Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch und wir haften nicht für infolge dessen entstehende Kosten. Wenn einem Passagier aus Gründen der Sicherheit und/oder seiner Reisefähigkeit die Einschiffung verweigert wird, haften weder wir noch das Beförderungsunternehmen für dem Passagier dadurch entstehende Schäden oder Kosten und hat der Passager keinen Anspruch auf Entschädigung gegen das Beförderungsunternehmen oder uns. Der betreffende Passagier hat keinen Anspruch auf eine Erstattung oder sonstige Entschädigung irgendeiner Art und Hurtigruten trifft keine weitere Haftung ihm gegenüber. Passagiere, die Unterstützung benötigen und/oder spezielle Wünsche oder besondere Diätanforderungen haben oder hinsichtlich ihrer Unterbringung, in Bezug auf ihren Sitzplatz oder benötigte Leistungen besondere Einrichtungen oder Geräte benötigen oder medizinische Geräte mitführen müssen, müssen uns dies zum Zeitpunkt der Buchung mitteilen. Zur Klarstellung wird hiermit festgehalten, dass solche speziellen Wünsche nur als vereinbart und in die Buchung mit aufgenommen gelten, wenn sie von uns ausdrücklich angenommen und bestätigt wurden. Bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, die persönliche Pflege oder Betreuung erfordern, hat diese persönliche Pflege oder Betreuung der betreffende Passagier auf seine Kosten zu organisieren. Passagiere, die einen Rollstuhl benötigen, müssen ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße mitbringen, brauchen jedoch nicht von einer mitreisenden Begleitperson begleitet zu werden. Sofern wir nicht für eine bestimmte Buchung schriftlich eine andere Vereinbarung treffen, dürfen Passagiere jeweils nur zwei solcher Mobilitätshilfen oder medizinischen Geräte pro Kabine mit an Bord nehmen, wobei deren Gesamtwert NOK 50.000 (inkl. MwSt.) oder den entsprechenden Wert in der Landeswährung des Passagiers nicht übersteigen darf. Alle Geräte müssen transportabel sein und sich sicher in der Kabine verstauen lassen, und sie sind uns gegenüber zum Zeitpunkt der Buchung sowie nochmals mindestens 14 Tage vor Einschiffung zu der Reise mit uns zu deklarieren. Wir behalten uns vor, die Beförderung solcher Geräte abzulehnen, wenn dies nicht sicher ist oder wir nicht rechtzeitig darüber informiert worden sind, um noch eine Risikobeurteilung vornehmen zu können. Schwangere sind an Bord zu unseren Seereisen willkommen, wir empfehlen jedochSchwangeren wird empfohlen, vor Reiseantritt in jedem einer Reise unabhängig vom Stadium der ihrer Schwangerschaft unbedingt ärztlichen Rat einzuholen. Im Interesse von Mutter und Kind kann Frauen die sich zum Ende einer Kreuzfahrt bis maximal in bestimmten Stadien der Schwangerschaft auch ein ärztliches Attest erforderlich sein23. Zwischen 2–4 Wochen vor dem Datum Schwangerschaftswoche befinden, müssen eine ärztliche Bescheinigung über ihre Reisetauglichkeit vorlegen. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Passagiere befördern, die bis zum Ende der Entbindung: Für die Reise mit uns ist ein ärztliches Attest erforderlichin der 24. Weniger als 2 Wochen vor dem Datum der Entbindung: Schwangere Mütter dürfen im eigenen Interesse und im Interesse ihrer Babys nicht weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Datum der Entbindung mitreisenSchwangerschaftswoche oder weiter sind.
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Reisetauglichkeit. Um die Sicherheit der an Bord des Schiffes zu befördernden Passagiere gemäß den anwendbaren und im internationalen, EU- /EWR-Recht und/oder nationalen Recht verankerten Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der zuständigen Behörden, einschließlich des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt, sowie der Verfahrensvorschriften von Hurtigruten zu gewährleisten, sichert jeder Passagier zu, dass er gesundheitlich in der Lage ist, eine Schiffsreise zu unternehmen, und dass weder die Sicherheit des Schiffes noch die anderen Passagiere an Bord durch sein Verhalten oder durch seine Verfassung beeinträchtigt werden. Informationen dazu, inwieweit eine Reise grundsätzlich für Teilnehmer mit Mobilitätseinschränkungen geeignet ist, sind jeweils in den Verkaufs- und Marketingunterlagen zu der betreffenden Reise zu finden. Konkrete Auskünfte erteilen wir gerne auf Anfrage. Wir behalten uns vor, von jedem Passagier eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen, um beurteilen zu können, ob der betreffende Passagier internationalen, EU- oder nationalen Gesetzen entsprechend und gemäß den Sicherheitsvorschriften von Hurtigruten entsprechend sicher befördert werden kann. Wir sind außerdem berechtigt, einen Gesundheitsfragebogen auszugeben, bevor die Passagiere an Bord kommen, sofern wir dies für erforderlich halten. Bei einigen Fahrten können wir auch eine Impfung verlangen. Wenn wir, der Schiffskapitän oder der von uns benannte medizinische Vertreter bemerken, dass wir einen Passagier aus irgendeinem Grund für nicht reisefähig halten, der Meinung sind, dass von ihm ein Sicherheitsrisiko ausgehen könnte, ihm in irgendeinem Hafen die Erlaubnis zum Landgang verweigert werden könnte oder uns Haftungspflichten wegen seiner Betreuung, Unterstützung oder seiner Rückbeförderung entstehen könnten, sind wir oder der Schiffkapitän berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
i. dem betreffenden Passagier in einem beliebigen Hafen die Einschiffung zu verweigern;
ii. ihn in einem beliebigen Hafen auszuschiffen;
iii. ihm eine andere Schlafkoje oder Kabine zuzuweisen;
iv. sofern der von uns benannte medizinische Vertreter es für ratsam hält, den betreffenden Passagier auf seine Kosten in einem beliebigen Hafen in eine medizinische Einrichtung zu bringen, einzuweisen oder zu verlegen und/oder
v. dem betreffenden Passagier Erste Hilfe angedeihen zu lassen und ihm Arzneimittel, Medikamente oder sonstige Substanzen zu verabreichen und/oder ihn in beliebigen Hafen in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung aufzunehmen und/oder einzuweisen, sofern der für das Schiff benannte medizinische Vertreter und/oder der Schiffskapitän solche Maßnahmen für erforderlich halten. Dies schließt auch mit ein, dass Xxxxxxxxxx zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Gesichtsmasken verpflichtet werden können. Wir können einem Passagier in jedem beliebigen Hafen die Einschiffung verweigern oder ihn ausschiffen, wenn diesem nach Auffassung von bevollmächtigten Angehörigen des Schiffspersonals an weiteren Stationen der Reise von den örtlichen Behörden möglicherweise die Erlaubnis zum Landgang verweigert werden könnte oder er möglicherweise an einer ansteckenden oder Infektionskrankheit leidet oder seine Anwesenheit dem Wohlergehen von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern abträglich sein könnte. Falls das Schiff oder einzelne Passagiere unter Quarantäne gestellt werden (Passagiere können aufgefordert werden, in ihrer Kabine oder nach Aufforderung von bevollmächtigten Angehörigen des Personals an Bord zu bleiben, wenn sie oder andere Bewohner der Unterkunft irgendwelche Symptome zeigen oder von ihnen möglicherweise eine Gefahr für andere Passagiere ausgehen könnte), haften wir nicht für dadurch entstehende Kosten und besteht in den vorgenannten Fällen kein Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch und wir haften nicht für infolge dessen entstehende Kosten. Wenn einem Passagier aus Gründen der Sicherheit und/oder seiner Reisefähigkeit die Einschiffung verweigert wird, haften weder wir noch das Beförderungsunternehmen für dem Passagier dadurch entstehende Schäden oder Kosten und hat der Passager keinen Anspruch auf Entschädigung gegen das Beförderungsunternehmen oder uns. Der betreffende Passagier hat keinen Anspruch auf eine Erstattung oder sonstige Entschädigung irgendeiner Art und Hurtigruten trifft keine weitere Haftung ihm gegenüber. Passagiere, die Unterstützung benötigen und/oder spezielle Wünsche oder besondere Diätanforderungen haben oder hinsichtlich ihrer Unterbringung, in Bezug auf ihren Sitzplatz oder benötigte Leistungen besondere Einrichtungen oder Geräte benötigen oder medizinische Geräte mitführen müssen, müssen uns dies zum Zeitpunkt der Buchung mitteilen. Zur Klarstellung wird hiermit festgehalten, dass solche speziellen Wünsche nur als vereinbart und in die Buchung mit aufgenommen gelten, wenn sie von uns ausdrücklich angenommen und bestätigt wurden. Bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, die persönliche Pflege oder Betreuung erfordern, hat diese persönliche Pflege oder Betreuung der betreffende Passagier auf seine Kosten zu organisieren. Passagiere, die einen Rollstuhl benötigen, müssen ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße mitbringen, brauchen jedoch nicht von einer mitreisenden Begleitperson begleitet zu werden. Sofern wir nicht für eine bestimmte Buchung schriftlich eine andere Vereinbarung treffen, dürfen Passagiere jeweils nur zwei solcher Mobilitätshilfen oder medizinischen Geräte pro Kabine mit an Bord nehmen, wobei deren Gesamtwert NOK 50.000 (inkl. MwSt.) oder den entsprechenden Wert in der Landeswährung des Passagiers nicht übersteigen darf. Alle Geräte müssen transportabel sein und sich sicher in der Kabine verstauen lassen, und sie sind uns gegenüber zum Zeitpunkt der Buchung sowie nochmals mindestens 14 Tage vor Einschiffung zu der Reise mit uns zu deklarieren. Wir behalten uns vor, die Beförderung solcher Geräte abzulehnen, wenn dies nicht sicher ist oder wir nicht rechtzeitig darüber informiert worden sind, um noch eine Risikobeurteilung vornehmen zu können. Schwangere sind an Bord zu unseren Seereisen willkommen, wir empfehlen jedoch, vor Reiseantritt in jedem Stadium der Schwangerschaft ärztlichen Rat einzuholen. Im Interesse von Mutter und Kind kann in bestimmten Stadien der Schwangerschaft auch ein ärztliches Attest erforderlich sein. Zwischen 2–4 Wochen vor dem Datum der Entbindung: Für die Reise mit uns ist ein ärztliches Attest erforderlich. Weniger als 2 Wochen vor dem Datum der Entbindung: Schwangere Mütter dürfen im eigenen Interesse und im Interesse ihrer Babys nicht weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Datum der Entbindung mitreisen.
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