Common use of Rentengarantiezeit Clause in Contracts

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio Fondsportfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung Todesfallleis- tung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß gemäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 911). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 911). Im Fall des Fondsgebundenen fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß gemäß § 1 Abs. 11 angesetzt14 ange- setzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden ausstehenden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9Absatz 7). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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