Common use of Rentengarantiezeit Clause in Contracts

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Basis Rente

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe Absatz 7). Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Samples: Fondsgebundene Basis Rente

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Samples: Fondsgebundene Basis Rente

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 11). Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Basis Rente

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fondsportfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleis- tung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente gemäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Samples: Basis Rente Vorschlag

Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 11). Im Fall des fondsgebundenen Rentenbezugs wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente gemäß § 1 Abs. 14 ange- setzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.

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Samples: Fondsgebundene Basis Rente Mit Garantie