Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen in jedem Tarif EP, CP, MP oder TN möglich, der geschlechtsunabhängig kalkuliert wird.
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W und E auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Kindernachversicherung. Für den Monat, in dem die Versicherung von Neugeborenen oder Adoptivkindern nicht am Monatsersten beginnt, können wir für die betroffene →versicherte Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlangen.
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 gilt: Wurde der Antrag auf Versicherung nach diesem Tarif bereits vor dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn angenommen (Vertragsschluss), rechnet die in § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 genannte Dreimonatsfrist von der Antragsannahme an. Xxxxx xxx xx § 0 Xxx. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 genannten Voraussetzungen ist die Versicherung des Neugeborenen nach einem Xxxxx X0 und/oder einem für den Neuzugang geöffneten Beihilfeergänzungstarif auch dann möglich, wenn ein solcher für kein Elternteil vereinbart ist.
Kindernachversicherung. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nach- weislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist.
a. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass
aa. Versicherungsschutz im Rahmen des Gruppenversicherungsvertra- ges für wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt für mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat,
bb. der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und umfassender ist als der des versicherten Elternteils,
cc. kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
b. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte Gefahr, ist die Ver- einbarung eines Risikozuschlags bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lich.
c. Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt oder wird ein Versicherungsschutz beantragt, der höher oder umfassender ist, unterliegt die Versicherung des Kindes einer ge- sonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit der An- nahme des Versicherungsvertrages in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter Xxxx. 1 bis 8 entsprechend.
d. Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungs- schutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder ge- setzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Kindernachversicherung a. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist. Als Nach- weis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
b. Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass aa. der versicherte Elternteil gemäß § 178b VersVG in Verbindung mit § 178e VersVG in vollem Umfang versichert ist;
bb. der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und umfassender ist als der des versicherten Elternteils. Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann der Versicherer einen angemessenen Risikozuschlag verlangen;
cc. kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
c. Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte Gefahr, ist die Ver- einbarung eines Risikozuschlags bis zu 100 % auf die Tarifprämie mög- lich.
Kindernachversicherung. Sind beide Elternteile beim Versicherer versichert, so darf der Versicherungs- schutz des Neugeborenen so umfassend sein wie der höherwertigere Versiche- rungsschutz eines der beiden Elternteile. Bei Neugeborenen kann in der Krank- heitskostenvollversicherung ein geringerer tariflicher Selbstbehalt gewählt werden als der eines oder beider versicherter Elternteile, soweit ein entsprechender Tarif mit einer niedrigeren Selbstbehaltsstufe vorhanden ist.
Kindernachversicherung. 1 Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
(1) Gegenstand der Versicherung Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt,w enn Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,Unfälle-undder vor Vollendung der 20.Schw angerschaftsw oche gestellte andere im Vertrag genannte Xxxxxxxxxx.Xx erbringt,sofern vereinbart, Versicherungsantrag des Elternteils vom Versicherer angenomm en dam it unm ittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. wurde oder - am Tage der Geburt ein Elternteil m indestens drei M onate beim Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von AufwendungenVersicherer versichert ist für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei M onate nach dem Tage der Geburt rückw irkend erfolgt.
1 Versicherungsfall ist die medizinisch notw endige Heilbehandlung e2inDeerr Versicherungsschutz darf nicht höher und umfassender sein,als versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.Der der eines versicherten Elternteils.Sind beide Elternteile beim Versicherer Versicherungsfall beginnt m it der Heilbehandlung;er endet,w enn nacvhersichert,so darf der Versicherungsschutz des Neugeborenen so medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.um fassend sein,w ie der höherw ertigere Versicherungsschutz eines der M uss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedebhenitden Elternteile.Bei Neugeborenen kann in der werden,die m it der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhänKgrta,nkheitskostenvollversicherung ein geringerer tariflicher Selbstbehalt so entsteht insow eit ein neuer Versicherungsfall.
2 Als Versicherungsfall gelten auch gewählt werden als der eines oder beider versicherter Elternteile,sow eit ein entsprechender Tarif m it einer niedrigeren Selbstbehaltsstufe vorhanden ist.
a) am bulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nac3hDer Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,sofern das Kind zum den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahm e geltenden gesetzlich Zeitpunkt der Adoption noch m inderjährig ist.M it Rücksicht auf ein eingeführten Programm en (Vorsorgeuntersuchungen),ohne die doretrhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur festgelegten Altersbegrenzungen für Erwachsene jew eils m axim aleinfachen Beitragshöhe zulässig. einm alpro Versicherungsjahr,
b) Untersuchungen und medizinisch notw endige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
c) die Beha...
Kindernachversicherung. (6.4.1) Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz mit der
(6.4.2) Bei einer fristgerechten Anmeldung nach Abschnitt 6.4.1 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung und ohne Zahnstaffel ab dem Tage der Geburt. Der Versicherungsschutz darf allerdings nicht höher oder umfassender als der des für die Kindernachversicherung maßgeblichen Elternteils sein.
(6.4.3) Die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. Die Rege- lungen aus den Abschnitten 6.4.1 und 6.4.2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, Leistungseinschränkungen sind in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
Kindernachversicherung. ✓ ✓ Vollwaisenrente ✓ ✓ Nachhilfegeld, mit Rechnungsstellung, max. 100 Tage ✓ ✓ Kindergartenausfallgeld, 25 EUR je Kindergartentag, max. 20 Tage ✓ ✓ Kosten für unfallbedingten Schulausfall, 25 EUR je Schultag, max. 20 Tage ✓ ✓ Beitragsbefreiung im Todesfall ✓ ✓ Verdopplung Krankenhaustagegeld im Ausland, max. 15 Tage ✓ Verdopplung Krankenhaustagegeld im Ausland, max. 21 Tage ✓ ✓ ✓