Reparaturen und Wartung Musterklauseln

Reparaturen und Wartung. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen und Wartungsarbeiten hat der Mieter unverzüglich durch die Vermieterin vornehmen zu lassen. Nur mit deren schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Der Mieter haftet für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit durch ihn selbst oder durch Dritte. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall bei der Vermieterin anzufordern.
Reparaturen und Wartung. 8.1 Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 11 dieses Artikels gelten für Reparaturen und Wartung, sofern diese nicht in den Garantiebestimmungen von RA enthalten sind. 8.2 RA steht es frei, Reparatur- und/oder Wartungsaufforderungen zu verweigern. 8.3 Wenn die Gegenpartei zuvor eine Schätzung der Kosten der durchzuführenden Reparatur wünscht, wird RA diese nach bestem Wissen erteilen, jedoch ohne irgendeine Verpflichtung unsererseits, die Reparatur zum geschätzten Betrag durchzuführen. RA wird keinesfalls eine Reparatur zu einem fest vereinbarten Preis durchführen. 8.4 Wenn es nach Erteilung des Reparaturauftrags danach aussieht, dass die tatsächlichen Kosten die geschätzten Kosten in erheblichem Maße überschreiten, oder wenn die mutmaßlichen Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sache stehen, wird RA sich mit der Gegenpartei beraten, bevor sie die Reparatur (weiter) durchführt. Wenn diese Beratung – aus welchem Grund auch immer - nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen konnte, wird RA die Reparatur dennoch (weiter) durchführen. 8.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, RA die tatsächlichen Kosten der Reparaturarbeiten in bar zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachen der Gegenpartei nach der Reparatur zur Verfügung stehen. RA ist berechtigt, eine (teilweise) Vorauszahlung der geschätzten Kosten der Reparatur zu verlangen. 8.6 Reparierte Sachen stehen der Gegenpartei im Lager oder in der Fabrik von RA zur Verfügung. Dort hat sich die Gegenpartei bei Abholung der Sachen zu vergewissern, dass die Reparatur gut, das heißt im Rahmen der Grenzen des (noch) Möglichen, durchgeführt wurde. Auf Reparaturen finden keine weiteren Garantiebestimmungen Anwendung, mit Ausnahme der üblichen Garantie auf hinzugefügte neue Teile, sofern dies keine elektronischen Teile betrifft. 8.7 Wenn die Gegenpartei die reparierte Sache, nachdem eine Reparatur durchgeführt wurde, nicht innerhalb von 30 Tagen abholt und bezahlt, steht es RA frei, die Sache zu verkaufen und der Gegenpartei den Erlös unter Abzug der Reparaturkosten zu überweisen. 8.8 RA kann die Frist, innerhalb derer eine Reparatur durchgeführt wird, nur ungefähr angeben. Die Gegenpartei hat deshalb kein Recht dazu, nach der Überschreitung dieser Frist die Zahlung zu verweigern oder irgendeinen Schadenersatz zu verlangen. 8.9 Wartungsverträge können mit einer detaillierten Beschreibung der Wartungsarbeiten, der gegenseitigen Verpflichtungen und der eventuellen Ga...
Reparaturen und Wartung. Jede Veränderung am Fahrzeug, einschließlich Reparaturen dürfen nur unter schriftlicher Einwilligung der myvanture GmbH erfolgen. Der Mieter hat während der gesamten Mietdauer die laufenden Unterhaltskosten (Betriebsstoffe o.ä.) für das Mietfahrzeug zu tragen. Kosten für Wartung und Verschleißteile trägt der Vermieter. Reparaturen während des Mietzeitraums dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Die Kosten für die Reparatur trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Reparaturen und Wartung. Verschleißreparaturen und Wartungskosten trägt grundsätzlich der Vermieter, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Wert von € 100,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach telefonisch einzuholender Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie eventuell ersetzter Altteile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet (vg. Ziffer 10). Bei einer Fahrleistung von über 5000 km während der Mietzeit hat der Mieter für die Durchführung eines nach dem Kundendienstheft eventuell notwendigen Kundendienstes in einer zugelassenen Vertragswerkstatt zu sorgen. Die Kosten trägt gegen Nachweis der Vermieter. Bei Reifenschäden mangels Luftdruck und bei Schäden infolge Öl- / Adbluemangels hat der Mieter die Durchführung der Öl- / Adbluekontrollen nachzuweisen. Anderenfalls haftet der Mieter für alle Folgeschäden. Bei Frost hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass Wasserleitungen, -behälter und Pumpen nicht beschädigt werden. Bei Frost-, Fenster- und Möbelschäden hat der Mieter nachzuweisen, dass ihn ein Verschulden nicht trifft.

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  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.