Residenzpflicht Musterklauseln

Residenzpflicht. Auf Verlangen des Dienstgebers ist der Mitarbeiter verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Einsatzgemeinde bzw. einer der Einsatzgemeinden oder im örtlichen Einsatzge- biet zu nehmen. Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe (EG) eingruppiert, deren Voraussetzungen er erfüllt. Gemeindeassistenten. Gemeindereferenten nach erfolgreicher zweiter Dienstprüfung. 1. Pastoralassistenten mit abgeschlossener wissenschaftlicher theologischer Hochschulbildung* und mit erfolgreichem Abschluss der ersten Dienstprüfung. 2. Gemeindereferenten, die sich aus der EG 10 dadurch herausheben, dass sie höhergruppierungsrelevante Fortbildungen gemäß dem Anhang zu dieser Anla- ge in einem Umfang von insgesamt mindestens 40 Leistungspunkten (credit- points) erfolgreich abgeschlossen haben. *Vorbemerkung Xx. 0 xxx Xxxxxx 0 KAVO (Entgeltordnung) findet Anwendung. Gemeindereferenten, die sich aus der EG 10 oder der EG 11 – Fallgruppe 2 – dadurch herausheben, dass ihre Tätigkeit mit einer besonderen Leitungsverantwor- tung verbunden ist und eine besondere bischöfliche Beauftragung voraussetzt. Pastoralreferenten nach erfolgreicher zweiter Dienstprüfung. Pastoralreferenten, die sich aus der EG 13 dadurch herausheben, dass sie höher- gruppierungsrelevante Fortbildungen gemäß dem Anhang zu dieser Anlage in einem Umfang von insgesamt mindestens 40 Leistungspunkten (creditpoints) erfolgreich abgeschlossen haben. Pastoralreferenten, die sich aus der EG 13 oder der EG 14 dadurch herausheben, dass ihre Tätigkeit mit einer besonderen Leitungsverantwortung verbunden ist und eine besondere bischöfliche Beauftragung voraussetzt. Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Voraussetzungen er erfüllt. Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen K IVb, K IVa, K II sowie K Ib, die hö- hergruppierungsrelevante Fortbildungen im Sinne des Anhangs zu dieser Anlage nachweisen, richtet sich die Eingruppierung ab Nachweis der Fortbildungen (§§ 5 und 6 des Anhangs zu dieser Anlage) nach Nr. 11a. Für Mitarbeiter der in Satz 2 ge- nannten Vergütungsgruppen, die am 30. April 2013 schon und am 1. Mai 2013 noch Tätigkeiten ausüben, die den Eingruppierungsmerkmalen im Sinne der EG 12 oder EG 15 (Nr. 11a) entsprechen, richtet sich die Eingruppierung ab 1. Mai 2013 nach EG 12 bzw. EG 15 (Nr. 11a). (1) Fortbildungen im pastoralen Feld, die der Dienstgeber für Mitarbeiter im pasto- ralen Dienst anbietet, sind höhergruppierungsrelevant im Sinne der Entgeltgruppen 11 - Fallgruppe 2 - und 14 (Nr. 12 Anlage 20)...
Residenzpflicht. In den Kü nstlerresidenzen besteht Residenzpflicht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich durch die Aufnahme des Stipendiums, fü r den beantragten Zeitraum in dem zur Verfü gung gestellten Wohn- raum zu wohnen.
Residenzpflicht. In den Künstlerresidenzen besteht Residenzpflicht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich durch die Aufnahme des Stipendiums, für den beantragten Zeitraum, in dem zur Verfügung gestellten Wohnraum, zu wohnen.

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.