Common use of Risiken im Zusammenhang mit regulatorischen Vorgaben Clause in Contracts

Risiken im Zusammenhang mit regulatorischen Vorgaben. Die Emittentin ist Risiken aufgrund von Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen, einschließlich zunehmender Regulierung der Finanzdienstleistungsindustrie in Ländern, in denen die Emittentin tätig ist, ausgesetzt. Änderungen bei bestehenden Gesetzen und Vorschriften für Bank- und Finanzdienstleistungen können zu höheren Anforderungen, insbesondere bei den Eigenmitteln, oder Belastungen mit Abgaben oder Steuern führen. Diese Risiken können das Geschäft der Emittentin negativ beeinflussen und sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Die Finanzkrise hat zu wesentlichen Änderungen bankrechtlicher Vorschriften geführt, vor allem hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen. Zudem werden weitere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen eingeführt bzw. sind diese geplant, wie z.B. die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), individuelle Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die im Falle einer Gläubigerbeteiligung (Bail-in) herangezogen werden (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) und eine sog.Verschuldungsquote (Leverage Ratio), die zukünftig für Kreditinstitute wie die Emittentin von großer Bedeutung sein werden. Innerhalb der EU wurden diese Anforderungen aufgrund der Richtlinie 2013/36/EU (die "CRD IV") und durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die "CRR") umgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass die CRD IV und CRR weitere Präzisierungen im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen unterliegen werden und die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Auffassung zur Auslegung der entsprechenden Regelungen teilweise noch entwickeln müssen, unterliegen die Auswirkungen dieser regulatorischen Anforderungen weiteren Überprüfungen, Umsetzungen und Überarbeitungen. Über die CRR hinausgehende institutsindividuelle Eigenmittelanforderungen oder Liquiditätsanforderungen können sich insbesondere im Kontext von Stresstests, in denen die Entwicklung der Eigenmittelmittel unter der Annahme nachteiliger Umfeldbedingungen untersucht wird, und von Untersuchungshandlungen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die geschäftlichen Aussichten sowie die Ertrags-, Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage der Bank haben. Die Verordnungen (EU) Nr. 1022/2013 und (EU) Nr. 1024/2013 schaffen einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus ("SSM") für die Aufsicht über Kreditinstitute für einige EU-Mitgliedstaaten (insbesondere sämtliche Staaten der Eurozone) einschließlich Deutschlands. Unter dem SSM wurden der Europäischen Zentralbank ("EZB") bestimmte Aufgaben in Bezug auf Finanzstabilität und Bankenaufsicht übertragen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 betreffend die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") an das geänderte Rahmenwerk für die Bankenaufsicht angepasst. Der SSM hat seine Tätigkeit zum 4. November 2014 aufgenommen. Unter dem SSM nimmt die EZB die Aufsicht über Gruppen von bedeutenden Banken wahr. Dementsprechend hat die EZB am 4. November 2014 die Aufsicht über die Landesbank Baden-Württemberg übernommen. Zur Vorbereitung auf den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus wurden 2014 insgesamt 130 europäische Banken einer umfassenden Bankenprüfung (Comprehensive Assessment) unterzogen, welche sich aus einer Risikobewertung (Risk Assessment), einer Prüfung der Aktiva- Qualität (Asset Quality Review, AQR) sowie einem Stresstest zusammengesetzt hat. Die EBA hat angekündigt, dass sie derartige Stresstests in regelmäßigen Intervallen wiederholen möchte. Im Februar 2016 hat die EBA die Ausgestaltung des in 2016 durchzuführenden Stresstests und die dabei anzunehmenden volkswirtschaftlichen Szenarien veröffentlicht. Ob hieraus erhöhte Kapital- oder Liquiditätsanforderungen für die Emittentin resultieren, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Sofern dies der Fall sein sollte, könnte es erforderlich sein, dass die Emittentin ihre Eigenmittel erhöht oder risikogewichtete Aktiva reduziert, wodurch die Geschäftstätigkeit der Emittentin, ihre Finanzsituation und das operative Ergebnis negativ beeinflusst werden würde. Ferner haben die EU-Institutionen einen einheitlichen Mechanismus zur Bankenabwicklung (Single Resolution Mechanism, "SRM") etabliert, der einen Teil des EU-Plans zur Errichtung einer europäischen Bankenunion darstellt. Der SRM wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (die "SRM-Verordnung") eingeführt und ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Unter dem SRM gilt ein einheitliches Abwicklungsverfahren im Wesentlichen für die Gruppen, die dem SSM unterliegen. Unter dem SRM wird die Landesbank Baden-Württemberg verpflichtet sein, Zahlungen an einen gemeinsamen Abwicklungsfonds aller Mitglieder der Bankenunion zu leisten. Der europaweit harmonisierte gemeinsame Abwicklungsfonds tritt insoweit an die Stelle der bisherigen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Die SRM-Verordnung ist eng mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ("BRRD") verbunden, welche in Deutschland unter anderem durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt wurde. Siehe "Risiken im Zusammenhang mit einer Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und potentiellen Übernahme von Verlusten durch Gläubiger" unten. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme vom 28. Mai 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Sollte der Vorschlag umgesetzt werden, könnten sich hieraus, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischer Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin und anderer Finanzinstitute negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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Risiken im Zusammenhang mit regulatorischen Vorgaben. Die Emittentin ist Risiken aufgrund von Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen, einschließlich zunehmender Regulierung der Finanzdienstleistungsindustrie in Ländern, in denen die Emittentin tätig ist, ausgesetzt. Änderungen bei bestehenden Gesetzen und Vorschriften für Bank- und Finanzdienstleistungen können zu höheren Anforderungen, insbesondere bei den Eigenmitteln, oder Belastungen mit Abgaben oder Steuern führen. Diese Risiken können das Geschäft der Emittentin negativ beeinflussen und sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Die Finanzkrise hat zu wesentlichen Änderungen bankrechtlicher Vorschriften geführt, vor allem hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen. Zudem werden weitere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen eingeführt bzw. sind diese geplant, wie z.B. die Liquiditätsdeckungskennziffer als neue Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), individuelle Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die im Falle einer Gläubigerbeteiligung (Bail-in) herangezogen werden (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) und eine sog.Verschuldungsquote (Leverage Ratio), die zukünftig für Kreditinstitute wie die Emittentin von großer Bedeutung sein werden. Innerhalb der EU wurden diese Anforderungen aufgrund der Richtlinie 2013/36/EU (die "CRD IV") und durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die "CRR") umgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass die CRD IV und CRR weitere Präzisierungen im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen unterliegen werden und die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Auffassung zur Auslegung der entsprechenden Regelungen teilweise noch entwickeln müssen, unterliegen die Auswirkungen dieser regulatorischen Anforderungen weiteren Überprüfungen, Umsetzungen und Überarbeitungen. Zudem hat die Europäische Kommission am 23. November 2016 einen Vorschlag für die Änderung der das CRD IV/CRR-Pakets veröffentlicht, der u.a. die verbindliche Einführung der stabilen Refinanzierung vorsieht. Zu wesentlichen neuen Belastungen für die Kapitalquoten können in der Zukunft auch die beabsichtigten Änderungen der regulatorischen Anforderungen im Rahmen von CRR II bzw. Basel IV, also der Fortentwicklung des bestehenden prudentiellen Aufsichtsrahmens auf europäischer und internationaler Ebene, voraussichtlich ab dem Jahr 2020 entstehen. Für die Emittentin sind dabei insbesondere die Verschärfungen im Bereich der Adressrisiken von Relevanz. Die Emittentin nutzt nämlich umfangreich aufsichtsrechtlich abgenommene Modelle zur Abbildung der Adressrisiken (Internal Ratings-Based Approach – IRBA). Im Rahmen von Basel IV ist von der Aufsicht geplant, die Vorteile aus der Nutzung der IRBA-Modelle deutlich einzuschränken, indem die Kapitalunterlegung stärker an dem Standardansatz orientiert wird (Kreditrisiko-Standardansatzuntergrenze – KSA-Floor) und indem die Nutzung des IRBA-Modelle auf bestimmte Forderungsklassen beschränkt sowie die Verwendung eigener Risikoparameter eingeschränkt wird (Constrained IRB). Über die CRR bzw. ihre Fortentwicklungen hinausgehende institutsindividuelle Eigenmittelanforderungen oder Liquiditätsanforderungen können sich insbesondere im Kontext von Stresstests, in denen die Entwicklung der Eigenmittelmittel Eigenmittel unter der Annahme nachteiliger Umfeldbedingungen untersucht wird, und von Untersuchungshandlungen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die geschäftlichen Aussichten sowie die Ertrags-Ertrags- , Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage der Bank haben. Die Verordnungen (EU) Nr. 1022/2013 und (EU) Nr. 1024/2013 schaffen einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus ("SSM") für die Aufsicht über Kreditinstitute für einige EU-Mitgliedstaaten (insbesondere sämtliche Staaten der Eurozone) einschließlich Deutschlands. Unter dem SSM wurden der Europäischen Zentralbank ("EZB") bestimmte Aufgaben in Bezug auf Finanzstabilität und Bankenaufsicht übertragen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 betreffend die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") an das geänderte Rahmenwerk für die Bankenaufsicht angepasst. Der SSM hat seine Tätigkeit zum 4. November 2014 aufgenommen. Unter dem SSM nimmt die EZB die Aufsicht über Gruppen von bedeutenden Banken wahr. Dementsprechend hat die EZB am 4. November 2014 die Aufsicht über die Landesbank Baden-Württemberg übernommen. Zur Vorbereitung auf den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus wurden 2014 insgesamt 130 europäische Banken einer umfassenden Bankenprüfung (Comprehensive Assessment) unterzogen, welche sich aus einer Risikobewertung (Risk Assessment), einer Prüfung der Aktiva- Qualität (Asset Quality Review, AQR) sowie einem Stresstest zusammengesetzt hat. Die EBA hat angekündigt, dass sie derartige Stresstests in regelmäßigen Intervallen wiederholen möchte. Im Februar 2016 hat die EBA die Ausgestaltung des in 2016 durchzuführenden Die Ergebnisse künftiger Stresstests sind ungewiss, und die dabei anzunehmenden volkswirtschaftlichen Szenarien veröffentlicht. Ob es ist nicht auszuschließen, dass hieraus erhöhte Kapital- oder Liquiditätsanforderungen für die Emittentin resultieren, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Sofern dies der Fall sein sollte, könnte es erforderlich sein, dass die Emittentin ihre Eigenmittel erhöht oder risikogewichtete Aktiva reduziert, wodurch die Geschäftstätigkeit der Emittentin, ihre Finanzsituation und das operative Ergebnis negativ beeinflusst werden würde. Ferner haben die EU-Institutionen einen einheitlichen Mechanismus zur Bankenabwicklung (Single Resolution Mechanism, "SRM") etabliert, der einen Teil des EU-Plans zur Errichtung einer europäischen Bankenunion darstellt. Der SRM wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (die "SRM-Verordnung") eingeführt und ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Unter dem SRM gilt ein einheitliches Abwicklungsverfahren im Wesentlichen für die Gruppen, die dem SSM unterliegen. Unter dem SRM wird ist die Landesbank Baden-Württemberg verpflichtet seinverpflichtet, Zahlungen an einen gemeinsamen Abwicklungsfonds aller Mitglieder der Bankenunion zu leisten. Der europaweit harmonisierte gemeinsame Abwicklungsfonds tritt insoweit an die Stelle der bisherigen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Die SRM-Verordnung ist eng mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ("BRRD") verbunden, welche in Deutschland unter anderem durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt wurde. Siehe "Risiken im Zusammenhang mit einer Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und potentiellen Übernahme von Verlusten durch Gläubiger" unten. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme vom 28. Mai 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Sollte der Vorschlag umgesetzt werden, könnten sich hieraus, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischer Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin und anderer Finanzinstitute negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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Risiken im Zusammenhang mit regulatorischen Vorgaben. Die Emittentin ist Risiken aufgrund von Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen, einschließlich zunehmender Regulierung der Finanzdienstleistungsindustrie in Ländern, in denen die Emittentin tätig ist, ausgesetzt. Änderungen bei bestehenden Gesetzen und Vorschriften für Bank- und Finanzdienstleistungen können zu höheren Anforderungen, insbesondere bei den Eigenmitteln, oder Belastungen mit Abgaben oder Steuern führen. Diese Risiken können das Geschäft der Emittentin negativ beeinflussen und sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Die Finanzkrise Finanzmarktkrise hat zu wesentlichen Änderungen bankrechtlicher Vorschriften geführt, vor allem hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen. Zudem werden wurden weitere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen eingeführt bzw. sind diese geplanteingeführt, wie z.B. die Liquiditätsdeckungskennziffer als neue Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), eine sog. Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und individuelle Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die im Falle einer Gläubigerbeteiligung (Bail-in) herangezogen werden (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) und eine sog.Verschuldungsquote (Leverage Ratio), die zukünftig für Kreditinstitute wie die Emittentin von großer Bedeutung sein werdensind. Innerhalb der EU wurden basieren diese Anforderungen aufgrund auf der Richtlinie 2013/36/EU (die "CRD IV") und durch die ), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die "CRR") umgesetztsowie hinsichtlich MREL auf der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ("BRRD"), welche in Deutschland unter anderem durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt wurde. In Anbetracht Der Europäische Rat hat am 15. Februar 2019 die geplanten Änderungen der TatsacheCRR (die "CRR II"), dass der CRD IV, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (die CRD IV "SRM-Verordnung") und der BRRD veröffentlicht. Diese Änderungen finalisieren die Vorgaben für die LCR und NSFR und führen weitere Anforderungen an die finanzielle Stabilität und sog. Verlusttragfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) von Banken und Änderungen zu MREL ein. Zu wesentlichen neuen Belastungen können in der Zukunft auch die unter dem Stichwort "Basel IV" vorgeschlagenen Neuerungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (welche zum Teil bereits in der CRR weitere Präzisierungen II enthalten sind), also der Fortentwicklung des bestehenden prudentiellen Aufsichtsrahmens auf europäischer und internationaler Ebene, voraussichtlich ab dem Jahr 2020 führen. Für die Emittentin sind dabei insbesondere die Verschärfungen im Bereich der Adressrisiken von Relevanz. Die Emittentin nutzt nämlich umfangreich aufsichtsrechtlich abgenommene Modelle zur Abbildung der Adressrisiken (Internal Ratings-Based Approach – IRBA). Im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen unterliegen werden Basel IV ist geplant, die Vorteile aus der Nutzung der IRBA-Modelle deutlich einzuschränken, indem die Kapitalunterlegung stärker an dem Standardansatz orientiert wird (Kreditrisiko-Standardansatzuntergrenze – KSA-Floor) und indem die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Auffassung zur Auslegung Nutzung der entsprechenden Regelungen teilweise noch entwickeln müssen, unterliegen IRBA-Modelle auf bestimmte Forderungsklassen beschränkt sowie die Auswirkungen dieser regulatorischen Anforderungen weiteren Überprüfungen, Umsetzungen und ÜberarbeitungenVerwendung eigener Risikoparameter eingeschränkt wird (Constrained IRB). Über die CRR bzw. ihre Fortentwicklungen hinausgehende institutsindividuelle Eigenmittelanforderungen oder Liquiditätsanforderungen können sich insbesondere im Kontext von Stresstests, in denen die Entwicklung der Eigenmittelmittel Eigenmittel unter der Annahme nachteiliger Umfeldbedingungen untersucht wird, und von Untersuchungshandlungen Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die geschäftlichen Aussichten sowie die Ertrags-, Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage der Bank haben. Die Verordnungen (EU) Nr. 1022/2013 und (EU) Nr. 1024/2013 schaffen einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus ("SSM") für die Aufsicht über Kreditinstitute für einige EU-Mitgliedstaaten (insbesondere sämtliche Staaten der Eurozone) einschließlich Deutschlands. Unter dem SSM wurden der Europäischen Zentralbank ("EZB") bestimmte Aufgaben in Bezug auf Finanzstabilität und Bankenaufsicht übertragen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 betreffend die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") an das geänderte Rahmenwerk für die Bankenaufsicht angepasst. Der SSM hat seine Tätigkeit zum 4. November 2014 aufgenommen. Unter dem SSM nimmt die EZB die Aufsicht über Gruppen von bedeutenden Banken wahr. Dementsprechend hat die EZB am 4. November 2014 die Aufsicht über die Landesbank Baden-Württemberg übernommen. Zur Vorbereitung auf den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus wurden 2014 insgesamt 130 europäische Banken einer umfassenden Bankenprüfung (Comprehensive Assessment) unterzogen, welche sich aus einer Risikobewertung (Risk Assessment), einer Prüfung der Aktiva- Qualität (Asset Quality Review, AQR) sowie einem Stresstest zusammengesetzt hat. Die EBA hat angekündigt, dass sie derartige Derartige Stresstests werden in regelmäßigen Intervallen wiederholen möchtewiederholt. Im Februar 2016 hat die EBA die Ausgestaltung des in 2016 durchzuführenden Die Ergebnisse künftiger Stresstests sind ungewiss, und die dabei anzunehmenden volkswirtschaftlichen Szenarien veröffentlicht. Ob es ist nicht auszuschließen, dass hieraus erhöhte Kapital- oder Liquiditätsanforderungen für die Emittentin resultieren, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Sofern dies der Fall sein sollte, könnte es erforderlich sein, dass die Emittentin ihre Eigenmittel erhöht oder risikogewichtete Aktiva reduziert, wodurch die Geschäftstätigkeit der Emittentin, ihre Finanzsituation und das operative Ergebnis negativ beeinflusst werden würde. Ferner haben die EU-Institutionen einen einheitlichen Mechanismus zur Bankenabwicklung (Single Resolution Mechanism, "SRM") etabliert, der einen Teil des EU-Plans zur Errichtung einer europäischen Bankenunion darstellt. Der SRM wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (die "SRM-Verordnung") Verordnung eingeführt und ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Unter dem SRM gilt ein einheitliches Abwicklungsverfahren im Wesentlichen für die Gruppen, die dem SSM unterliegen. Unter dem SRM wird ist die Landesbank Baden-Baden- Württemberg verpflichtet seinverpflichtet, Zahlungen an einen gemeinsamen Abwicklungsfonds aller Mitglieder der Bankenunion zu leisten. Der europaweit harmonisierte gemeinsame Abwicklungsfonds tritt insoweit an die Stelle der bisherigen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Die SRM-Verordnung ist eng mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ("BRRD") BRRD verbunden, welche in Deutschland unter anderem durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt wurde. Siehe Abschnitt B.I.14 der Risikofaktoren unter "Risiken im Zusammenhang mit einer Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und potentiellen Übernahme von Verlusten durch Gläubiger" unten". Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz vom 28. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme vom 28. Mai 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Sollte der Vorschlag umgesetzt werden, könnten sich hieraus, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischer Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin und anderer Finanzinstitute negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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Risiken im Zusammenhang mit regulatorischen Vorgaben. Die Emittentin ist Risiken aufgrund von Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen, einschließlich zunehmender Regulierung der Finanzdienstleistungsindustrie in Ländern, in denen die Emittentin tätig ist, ausgesetzt. Änderungen bei bestehenden Gesetzen und Vorschriften für Bank- und Finanzdienstleistungen können zu höheren Anforderungen, insbesondere bei den Eigenmitteln, oder Belastungen mit Abgaben oder Steuern führen. Diese Risiken können das Geschäft der Emittentin negativ beeinflussen und sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Die Finanzkrise hat zu wesentlichen Änderungen bankrechtlicher Vorschriften geführt, vor allem hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen. Zudem werden weitere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen eingeführt bzw. sind diese geplant, wie z.B. die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), individuelle Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die im Falle einer Gläubigerbeteiligung (Bail-in) herangezogen werden (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) und eine sog.Verschuldungsquote (Leverage Ratio), die zukünftig für Kreditinstitute wie die Emittentin von großer Bedeutung sein werden. Innerhalb der EU wurden diese Anforderungen aufgrund der Richtlinie 2013/36/EU (die "CRD IV") und durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die "CRR") umgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass die CRD IV und CRR weitere Präzisierungen im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen unterliegen werden und die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Auffassung zur Auslegung der entsprechenden Regelungen teilweise noch entwickeln müssen, unterliegen die Auswirkungen dieser regulatorischen Anforderungen weiteren Überprüfungen, Umsetzungen und Überarbeitungen. Über die CRR hinausgehende institutsindividuelle Eigenmittelanforderungen oder Liquiditätsanforderungen können sich insbesondere im Kontext von Stresstests, in denen die Entwicklung der Eigenmittelmittel unter der Annahme nachteiliger Umfeldbedingungen untersucht wird, und von Untersuchungshandlungen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die geschäftlichen Aussichten sowie die Ertrags-, Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage der Bank haben. Die Verordnungen (EU) Nr. 1022/2013 und (EU) Nr. 1024/2013 schaffen einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus ("SSM") für die Aufsicht über Kreditinstitute für einige EU-Mitgliedstaaten (insbesondere sämtliche Staaten der Eurozone) einschließlich Deutschlands. Unter dem SSM wurden der Europäischen Zentralbank ("EZB") bestimmte Aufgaben in Bezug auf Finanzstabilität und Bankenaufsicht übertragen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 betreffend die Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") an das geänderte Rahmenwerk für die Bankenaufsicht angepasst. Der SSM hat seine Tätigkeit zum 4. November 2014 aufgenommen. Unter dem SSM nimmt die EZB die Aufsicht über Gruppen von bedeutenden Banken wahr. Dementsprechend hat die EZB am 4. November 2014 die Aufsicht über die Landesbank Baden-Württemberg übernommen. Zur Vorbereitung auf den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus wurden 2014 insgesamt 130 europäische Banken einer umfassenden Bankenprüfung (Comprehensive Assessment) unterzogen, welche sich aus einer Risikobewertung (Risk Assessment), einer Prüfung der Aktiva- Qualität (Asset Quality Review, AQR) sowie einem Stresstest zusammengesetzt hat. Die EBA hat angekündigt, dass sie derartige Stresstests in regelmäßigen Intervallen wiederholen möchte. Im Februar 2016 hat die EBA die Die Ausgestaltung des in 2016 durchzuführenden künftiger Stresstests und die dabei anzunehmenden volkswirtschaftlichen Szenarien veröffentlicht. Ob hieraus erhöhte sind nicht bekannt, wodurch nicht eingeschätzt werden kann, ob daraus Kapital- oder Liquiditätsanforderungen für die Emittentin resultieren, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Sofern dies der Fall sein sollte, könnte Sie könnten es erforderlich seinmachen, dass die Emittentin ihre Eigenmittel erhöht oder risikogewichtete Aktiva reduziert, wodurch die Geschäftstätigkeit der Emittentin, ihre Finanzsituation und das operative Ergebnis negativ beeinflusst werden würde. Ferner haben die EU-Institutionen einen einheitlichen Mechanismus zur Bankenabwicklung (Single Resolution Mechanism, "SRM") etabliert, der einen Teil des EU-Plans zur Errichtung einer europäischen Bankenunion darstellt. Der SRM wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (die "SRM-Verordnung") eingeführt und ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreteneingeführt. Unter dem SRM gilt ein einheitliches Abwicklungsverfahren im Wesentlichen für die Gruppen, die dem SSM unterliegen. Unter dem SRM wird die Landesbank Baden-Baden- Württemberg verpflichtet sein, Zahlungen an einen gemeinsamen Abwicklungsfonds aller Mitglieder der Bankenunion zu leisten. Der europaweit harmonisierte gemeinsame Abwicklungsfonds tritt insoweit an die Stelle der bisherigen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Die SRM-Verordnung ist eng mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ("BRRD") verbunden, welche in Deutschland unter anderem durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt wurde. Siehe "Risiken im Zusammenhang mit einer Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und potentiellen Übernahme von Verlusten durch Gläubiger" unten. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme vom 28. Mai 2015 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht wird nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vorvorsehen. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Sollte der Vorschlag umgesetzt werden, könnten sich hieraus, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischer Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin und anderer Finanzinstitute negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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