Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben Musterklauseln

Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz vom 28. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Seither ist das Thema europäische Einlagensicherung immer wieder Gegenstand politischer Debatte. Im Januar 2021 veröffentlichte die Euroäische Kommission erneut eine Konsultation zur Überprüfung des Krisenmanagements und des Einlagensicherungsrahmens. Sollten sich daraus Gesetzesinitiativen ergeben, könnten sich, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischen Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden