Regulatorische Anforderungen Musterklauseln

Regulatorische Anforderungen. Nach § 1a Abs. 3 Nr. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist das Medikationsmanage- ment eine pharmazeutische Tätigkeit, bei der die gesamte Medikation des Patienten – ein- schließlich der Selbstmedikation – wiederholt analysiert wird mit den Zielen, die Arzneimittel- therapiesicherheit und die Therapietreue zu verbessern, indem arzneimittelbezogene Prob- leme erkannt und gelöst werden. Nach § 3 Abs. 4 ApBetrO ist die Bewertung der Analyse und die Beratung im Rahmen des Medikationsmanagements ausschließlich dem Apotheker vorbehalten. Die Medikationsanalyse ist zentraler Bestandteil des Medikationsmanagements nach Apo- thekenbetriebsordnung. Sie kann aber auch als Einzelleistung und somit unabhängig vom Medikationsmanagement erbracht werden. Im Gegensatz zur Information und Beratung nach § 20 ApBetrO sind das Medikationsmanagement und damit die Medikationsanalyse zwar pharmazeutische Tätigkeiten, sie sind aber nicht bei der Abgabe der Arzneimittel zu erbrin- gen und sind somit auch nicht durch das Honorar der Apotheke nach § 3 Abs. 1 Arzneimit- telpreisverordnung abgedeckt. Bei der Durchführung der Medikationsanalyse sind die Bestimmungen des Datenschutz- rechts einzuhalten, insbesondere für ◼ die Einwilligung des Patienten in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe- zogener Daten, ◼ den Grundsatz der Datenminimierung, ◼ die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Arzt, ◼ die Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Daten bei Weitergabe an externe Arz- neimittelinformationsstellen und ◼ die Löschung der Daten.
Regulatorische Anforderungen. Der Kunde erkennt seine Verpflichtung an, seine Mitarbeiter, Berater und Kooperationspartner zu informieren, welche die Produkte der Etikettierungsliteratur von Cepheid und die damit verbundenen Mitteilungen, die Cepheid dem Kunden zur Verfügung stellt, verwenden.
Regulatorische Anforderungen. 5.1 Alle Produkte von Getsch+Hiller entsprechen den geltenden EU-Normen und Regularien.

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  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.