Common use of Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben Clause in Contracts

Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz vom 28. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Seither ist das Thema europäische Einlagensicherung immer wieder Gegenstand politischer Debatte. Im Januar 2021 veröffentlichte die Euroäische Kommission erneut eine Konsultation zur Überprüfung des Krisenmanagements und des Einlagensicherungsrahmens. Sollten sich daraus Gesetzesinitiativen ergeben, könnten sich, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischen Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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Samples: daten.comdirect.de, www.lbbw.de

Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz vom 28. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Europäisches Einlagensicherungssystem (European Debt Insurance Scheme ("EDIS")) als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Seither ist das Thema europäische Einlagensicherung immer wieder Gegenstand politischer Debatte. Im Januar 2021 veröffentlichte die Euroäische Europäische Kommission erneut eine Konsultation zur Überprüfung des Krisenmanagements und des Einlagensicherungsrahmens. Die konkrete Struktur und der Zeitplan für die Einführung von EDIS sind weiterhin Gegenstand laufender Diskussionen (z.B. im Hinblick auf die Frage, ob ein vollwertiges Einlagensicherungssystem oder ein Hybridmodell, bei dem sich die nationalen Einlagensicherungssysteme gegenseitig Geld leihen, eingeführt werden soll). Sollten sich daraus Gesetzesinitiativen ergeben, könnten sich, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die EZB und die BaFin haben dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband ("DSGV") im Januar 2020 auf Grundlage einer Prüfung des institutsbezogenen Sicherungssystems (das "Sicherungssystem") der Sparkassen-Finanzgruppe bestimmte aufsichtliche Erwartungen an die Fortentwicklung des Sicherungssystems mitgeteilt. Im August 2021 hat der DSGV in Abstimmung mit der EZB und der BaFin beschlossen, die Organisationsstruktur des Sicherungssystems zu verbessern. Darüber hinaus wurde allgemein vereinbart, ab 2025 einen zusätzlichen Fonds für das Sicherungssystem einzurichten, der durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedsinstitute des Sicherungssystems finanziert werden soll. Die konkrete Ausgestaltung des zusätzlichen Fonds für das Sicherungssystem soll bis 2023 beschlossen werden. Die Einführung solcher regulatorischen Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz vom 28. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites Einlagensicherungssystem als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Seither ist das Thema europäische Einlagensicherung immer wieder Gegenstand politischer Debatte. Im Januar 2021 veröffentlichte die Euroäische Europäische Kommission erneut eine Konsultation zur Überprüfung des Krisenmanagements und des Einlagensicherungsrahmens. Sollten sich daraus Gesetzesinitiativen ergeben, könnten sich, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die Einführung solcher regulatorischen Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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Risiken im Zusammenhang mit weiteren regulatorischen Vorgaben. Daneben wurde die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme veröffentlicht, die durch das Gesetz vom 28. Mai 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese überarbeitete Richtlinie sieht nach Ablauf einer Übergangsphase im Entschädigungsfall unter anderem schnellere Auszahlungen vor. Grundsätzlich müssen die Mittel, welche für die Entschädigung der Einlagengläubiger vorgesehen sind, bis zum 3. Juli 2024 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen entsprechen, wobei die Berechnung der Beträge unter Berücksichtigung der Risikoprofile der Geschäftsmodelle zu erfolgen hat und diejenigen mit einem höheren Risikoprofil mehr Beiträge leisten sollen. Da die Beiträge jährlich neu anhand des aktuellen Profils der Landesbank Baden-Württemberg, aber auch anderer Banken festgelegt werden, variieren sie. Insofern besteht in der Zukunft das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Landesbank Baden-Württemberg, deren Umfang derzeit nicht vorhersehbar ist. Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für ein euroraumweites europäisches Einlagensicherungssystem (European Debt Insurance Scheme ("EDIS")) als dritte Säule der Bankenunion veröffentlicht. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der wiederum durch Beiträge der Kreditwirtschaft zu finanzieren ist. Seither ist das Thema europäische Einlagensicherung immer wieder Gegenstand politischer Debatte. Im Januar 2021 veröffentlichte die Euroäische Europäische Kommission erneut eine Konsultation zur Überprüfung des Krisenmanagements und des Einlagensicherungsrahmens. Die konkrete Struktur und der Zeitplan für die Einführung von EDIS sind weiterhin Gegenstand laufender Diskussionen (z.B. im Hinblick auf die Frage, ob ein vollwertiges Einlagensicherungssystem oder ein Hybridmodell, bei dem sich die nationalen Einlagensicherungssysteme gegenseitig Geld leihen, eingeführt werden soll). Sollten sich daraus Gesetzesinitiativen ergeben, könnten sich, abhängig von der finalen Ausgestaltung, weitere Beitragspflichten auch der Emittentin ergeben. Die EZB und die BaFin haben dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband ("DSGV") im Januar 2020 auf Grundlage einer Prüfung des institutsbezogenen Sicherungssystems (das "Sicherungssystem") der Sparkassen-Finanzgruppe bestimmte aufsichtliche Erwartungen an die Fortentwicklung des Sicherungssystems mitgeteilt. Im August 2021 hat der DSGV in Abstimmung mit der EZB und der BaFin beschlossen, die Organisationsstruktur des Sicherungssystems zu verbessern. Darüber hinaus wurde allgemein vereinbart, ab 2025 einen zusätzlichen Fonds für das Sicherungssystem einzurichten, der durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedsinstitute des Sicherungssystems finanziert werden soll. Die konkrete Ausgestaltung des zusätzlichen Fonds für das Sicherungssystem soll bis 2023 beschlossen werden. Die Einführung solcher regulatorischen Änderungen hat sich bereits und kann sich weiterhin in einer Erhöhung der durch zur Umsetzung von Änderungen erforderlichen Kosten auswirken und damit die Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Abhängig von der Art der regulatorischen Änderung, können regulatorische Anforderungen in einer geringeren Geschäftsaktivität resultieren oder sich auf andere Weise erheblich auf die Geschäftstätigkeit und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

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