Common use of Risiken im Zusammenhang mit Änderungen der regulatorischen Eigenmittelanforderungen und Liquiditätsanforderungen Clause in Contracts

Risiken im Zusammenhang mit Änderungen der regulatorischen Eigenmittelanforderungen und Liquiditätsanforderungen. Die Finanzmarktkrise hat zu wesentlichen Änderungen bankrechtlicher Vorschriften geführt, vor allem hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen. Zudem wurden weitere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen eingeführt, wie z.B. die Liquiditätsdeckungskennziffer als neue Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), eine sog. Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und individuelle Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die im Falle einer Gläubigerbeteiligung (Bail-in) herangezogen werden (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL), die für Kreditinstitute wie die Emittentin von großer Bedeutung sind. Innerhalb der EU basieren diese Anforderungen auf der Richtlinie 2013/36/EU (in der Fassung der Richtlinie 2019/878, "CRD V"), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876, die "CRR II") sowie hinsichtlich MREL auf der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/877, die "SRM II". Die genannten jüngsten Änderungsfassungen dieser Regelwerke finalisierten die Vorgaben für die LCR und NSFR und führten weitere Anforderungen an die finanzielle Stabilität und sog. Verlusttragfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) von Banken und Änderungen zu MREL ein. Zu weiteren wesentlichen neuen Belastungen können in der Zukunft auch die unter dem Stichwort "Basel IV" vorgeschlagenen Neuerungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (welche zum Teil bereits in der CRR II enthalten sind), also der Fortentwicklung des bestehenden prudentiellen Aufsichtsrahmens auf europäischer und internationaler Ebene führen. Für die Emittentin sind dabei insbesondere die Verschärfungen im Bereich der Adressrisiken von Relevanz. Die Emittentin nutzt nämlich umfangreich aufsichtsrechtlich abgenommene Modelle zur Abbildung der Adressrisiken (Internal Ratings-Based Approach – IRBA). Im Rahmen von Basel IV ist geplant, die Vorteile aus der Nutzung der IRBA-Modelle deutlich einzuschränken, indem die Kapitalunterlegung stärker an dem Standardansatz orientiert wird (Kreditrisiko-Standardansatzuntergrenze – KSA-Floor) und indem die Nutzung der IRBA-Modelle auf bestimmte Forderungsklassen beschränkt sowie die Verwendung eigener Risikoparameter eingeschränkt wird (Constrained IRB). Über die CRR bzw. ihre Fortentwicklungen hinausgehende institutsindividuelle Eigenmittelanforderungen oder Liquiditätsanforderungen können sich insbesondere im Kontext von Stresstests, in denen die Entwicklung der Eigenmittel unter der Annahme nachteiliger Umfeldbedingungen untersucht wird, und von Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben. Siehe hierzu den folgenden Abschnitt unter der Überschrift unter "2. Risiken im Zusammenhang mit zukünftigen Stresstests der EZB". Es besteht das Risiko, dass die Emittentin etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die geschäftlichen Aussichten sowie die Ertrags-, Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage der Bank haben.

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Risiken im Zusammenhang mit Änderungen der regulatorischen Eigenmittelanforderungen und Liquiditätsanforderungen. Die Finanzmarktkrise hat zu wesentlichen Änderungen bankrechtlicher Vorschriften geführt, vor allem hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen. Zudem wurden weitere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen eingeführt, wie z.B. die Liquiditätsdeckungskennziffer als neue Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), eine sog. Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und individuelle Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die im Falle einer Gläubigerbeteiligung ("Bail-in") herangezogen werden (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL), die für Kreditinstitute wie die Emittentin von großer Bedeutung sind. Innerhalb der EU basieren diese Anforderungen auf der Richtlinie 2013/36/EU (in der Fassung der Richtlinie 2019/878, "CRD V"), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876, die "CRR II") sowie hinsichtlich MREL auf der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/877, die "SRM II"). Die genannten jüngsten Änderungsfassungen dieser Regelwerke finalisierten die Vorgaben für die LCR und NSFR und führten weitere Anforderungen an die finanzielle Stabilität und sog. Verlusttragfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) von Banken und Änderungen zu MREL ein. Zu weiteren wesentlichen neuen Belastungen können in der Zukunft auch die unter dem Stichwort "Basel IV" vorgeschlagenen Neuerungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (welche zum Teil bereits in der CRR II enthalten sind), also der Fortentwicklung des bestehenden prudentiellen Aufsichtsrahmens auf europäischer und internationaler Ebene führen. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission am 27. Oktober 2021 ihre Entwürfe für weitere Anpassungen der CRR und CRD (CRR III und CRD VI), ergänzt durch einen weiteren Vorschlag zu Abwicklungsregeln für global systemrelevante Institute (Daisy Chain-Vorschlag), veröffentlicht, sog. EU- Bankenpaket 2021. Damit sollen die noch ausstehenden Bestandteile der Basel-III-Reform in der EU vollständig umgesetzt werden. Für die Emittentin sind dabei insbesondere die Verschärfungen im Bereich der Adressrisiken Adressenausfallrisiken von Relevanz. Die Emittentin nutzt nämlich umfangreich aufsichtsrechtlich abgenommene Modelle zur Abbildung der Adressrisiken Adressenausfallrisiken (Internal Ratings-Ratings- Based Approach – Approach, IRBA). Im Rahmen von Basel IV ist geplantDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass die Vorteile aus der Nutzung der IRBA-Modelle deutlich einzuschränkeneingeschränkt werden, insbesondere indem die Kapitalunterlegung stärker an dem weitreichend überarbeiteten Standardansatz orientiert wird (Kreditrisiko-Standardansatzuntergrenze – KSA-), eine Eigenkapitaluntergrenze eingeführt (Output Floor) und indem die Nutzung der IRBA-Modelle auf bestimmte Forderungsklassen beschränkt sowie die Verwendung eigener Risikoparameter eingeschränkt wird. Das Legislativpaket wird (Constrained IRB)derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Über die CRR bzw. ihre Fortentwicklungen hinausgehende institutsindividuelle Eigenmittelanforderungen oder Liquiditätsanforderungen können sich insbesondere im Kontext von Stresstests, in denen die Entwicklung der Eigenmittel unter der Annahme nachteiliger Umfeldbedingungen untersucht wird, und von Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben. Siehe hierzu den folgenden Abschnitt unter der Überschrift unter "2. Risiken im Zusammenhang mit zukünftigen Stresstests der EZB". Es besteht das Risiko, dass die Emittentin etwaige erforderlich werdende Eigenmittel nicht oder nur zu erhöhten Kosten beschaffen kann oder sich gezwungen sieht, ihre Risikoaktiva zu reduzieren und dementsprechend Geschäftsaktivitäten abzubauen. Dies könnte erheblich nachteilige Auswirkungen auf die geschäftlichen Aussichten sowie die Ertrags-, Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage der Bank haben.

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