Common use of Risiken Clause in Contracts

Risiken. weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.

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Samples: www.ikb.de, www.consorsbank.de, www.ikb.de

Risiken. weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen seinDie Anlage in die Gesellschaft bringt ein gewisses Risiko mit sich. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger Es ist dem Risiko ausgesetztzu beachten, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen Preis der Anteile und die etwaig daraus resultierenden Erträge sowohl sinken als auch steigen können und es keine Garantie gibt, dass das angegebene Anlageziel des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger Teilfonds erreicht wird, und es ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht die Anleger weniger als den investierten Betrag zurückerhalten. Eine Anlage in der Gesellschaft sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios ausmachen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt „Bestimmte Anlagerisiken“. Die Gesellschaft kann für Käufe eine Zeichnungsgebühr von bis zu 5 % des Gläubigers zur Geltendmachung Nettoinventarwerts pro Anteil erheben. Außerdem kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3 % erhoben werden. Falls solche Gebühren erhoben werden, bedeutet der jeweilige Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber dem Rückkaufspreis von Anteilen der Emittentin Gesellschaft, dass die Anlage als mittel- bis langfristig betrachtet werden sollte. Eine Anlage in die Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf den gemeinsamen Vertreter übergehteinem Bankkonto und ist durch keine Sicherungseinrichtung eines Staates, der sodann allein ver- antwortlich isteiner staatlichen Stelle oder einer sonstigen Stelle geschützt, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend für den Inhaber einer Einlage auf einem Bankkonto möglicherweise zur Verfügung steht. Daher besteht das Risiko, dass der Wert des in die Gesellschaft investierten Kapitalbetrags Schwankungen unterliegt, und es besteht ein wesentliches Risiko des Verlusts des gesamten Betrags, den ein Anleger investiert hat. Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass der Verwaltungsrat für die ausschüttenden Anteilsklassen (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das Kürzel „Dist“ beinhaltet) Ausschüttungen aus Kapital erklären kann und dass es in diesem Fall zu ma- chen einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und durchzusetzen.diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten. ABSCHNITT SEITE

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Samples: www.assetstandard.com, dl.avl-investmentfonds.de

Risiken. weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung Die Abwicklungsbehörde hat ihre Befugnisse so auszuüben, dass (i) zunächst Instrumente des harten Kernkapitals (wie beispielsweise Stammaktien der Emittentin) im Verhältnis zu den entsprechenden Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) daraufhin der Kapitalbetrag der sonstigen (zum zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital zählenden) Kapitalinstrumente dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend ihrer Rangfolge in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, und (iii) schließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumenteden Schuldverschreibungen, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infragein Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge dauerhaft herabgeschrieben werden. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.. Foreign Account Tax Compliance Act

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Samples: www.consorsbank.de

Risiken. Liquiditätsrisiken Es besteht keine Gewissheit, dass ein liquider Sekundärmarkt für Schuldverschreibungen entstehen wird, oder sofern er ent- steht, dass er fortbestehen wird. In einem illiquiden Markt könnte es sein, dass ein Anleger seine Schuldverschreibungen nicht jederzeit zu angemessenen Marktpreisen veräußern kann. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen zu veräußern, kann darüber hinaus aus landesspezifischen Gründen eingeschränkt sein. Marktpreisrisiko Ein Gläubiger von Schuldverschreibungen ist dem Risiko nach- teiliger Entwicklungen der Marktpreise seiner Schuldverschrei- bungen ausgesetzt, welches sich verwirklichen kann, wenn der Gläubiger seine Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit veräu- ßert. Währungsrisiko Der Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf eine fremde Währung lauten, ist dem Risiko ausgesetzt, dass Wechselkurs- schwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen be- einflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Fi- nanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispiels- weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- Element Abschnitt D – Risiken niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen, die an einen Inflationsindex gekop- pelt sind Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen werden unter Bezugnahme auf den Stand des Referenzinflationsindex Euros- tat Eurozone HICP Ex Tobacco Unrevised Series NSA index (unrevidierter Harmonisierter Verbraucherpreisindex (ohne Ta- bakwaren – HVPI)) bestimmt. Der Index, an den die Schuldver- schreibungen gekoppelt sind, ist unter Umständen erheblichen Schwankungen ausgesetzt, die möglicherweise nicht mit ande- ren Inflationsindizes korrelieren. Jede Veränderung des Stands des Index kann zu einer Reduzierung des entsprechenden Zins- zahlungsbetrags auf die Schuldverschreibungen führen. Der Zeitpunkt der Veränderung des Stands des Index kann sich auf die tatsächliche Rendite für Anleger der Schuldverschreibungen auswirken, auch wenn der durchschnittliche Stand des Index den Erwartungen der Anleger entspricht, und kann zu einem geringe- ren Zinssatz als erwartet führen. Die Schuldverschreibungen sind mit Zinsuntergrenzen ausgestattet. Der Kurs der Schuldver- schreibungen neigt daher zu größerer Volatilität als der von her- kömmlichen Schuldverschreibungen, die an einen Inflationsindex gekoppelt sind. Während der ersten Zinsperiode ist der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.gemeinsamen

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Samples: Übernahmevertrag

Risiken. Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Fi- nanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispiels- weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.gemeinsamen

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Samples: www.ikb.de

Risiken. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht, falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Fi- nanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispiels- weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Bedin- gungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung Än- derung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechteKündigungs- rechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche Ansprü- che gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähigexistenz- fähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- regulierten Geschäftstätigkei- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal maximal möglichen Ausschöpfung Aus- schöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich einschließlich der Umwandlung Um- wandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger Gläu- biger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts Total- verlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz Abwicklungsmecha- nismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte be- stimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt er- füllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen erfol- gen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.solcher

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Samples: www.consorsbank.de

Risiken. weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen seinDie Anlage in die Gesellschaft bringt ein gewisses Risiko mit sich. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger Es ist dem Risiko ausgesetztzu beachten, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen Preis der Anteile und die etwaig daraus resultierenden Erträge sowohl sinken als auch steigen können und es keine Garantie gibt, dass das angegebene Anlageziel des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger Teilfonds erreicht wird, und es ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung die Anleger weniger als den investierten Betrag zurückerhalten. Eine Anlage in der Gesellschaft sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlagebestands darstellen und Durchsetzung seiner Rechte aus ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Bitte beachten Sie auch den Anleihebedingungen gegenüber Abschnitt „Bestimmte Anlagerisiken“. Der jeweilige Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rück- kaufspreis von Anteilen der Emittentin Gesellschaft bedeutet, dass die Anlage als mittel- bis langfristig betrachtet werden sollte. Eine Anlage in die Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf den gemeinsamen Vertreter übergehteinem Bankkonto und ist durch keine Sicherungseinrichtung eines Staates, der sodann allein ver- antwortlich isteiner staatlichen Stelle oder einer sonsti- gen Stelle geschützt, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend für den Inhaber einer Einlage auf einem Bankkonto möglicherweise zur Verfügung steht. Daher besteht das Risiko, dass der Wert des in die Gesellschaft investierten Kapitalbetrags Schwankungen unterliegt, und es besteht ein wesentliches Risiko des Verlusts des gesamten Betrags, den ein Anleger investiert hat. Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass der Verwaltungsrat für die ausschüttenden An- teilsklassen (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das Kürzel „Dist“ beinhaltet) Ausschüttungen aus Kapital erklären kann und dass es in diesem Fall zu ma- chen einer Erosion des Kapitals solcher An- teile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapital- wachstum darstellen und durchzusetzen.diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten. Vertriebsgesellschaft für die Teilfonds: Sponsoring Broker für die Euronext Dub- ABSCHNITT SEITE ANHANG IX ERGÄNZUNG BEZÜGLICH DER GLG LLC TEILFONDS 473 ANHANG X ERGÄNZUNG BEZÜGLICH DER MAN AHL-TEILFONDS 528

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Samples: www.assetstandard.com

Risiken. weise Schuldverschreibungen Ein potentieller Anleger kann sich im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Erwerb der Schuldverschreibungen für ihn rechtlich zulässig ist, nicht auf die Emittentin, die Platzeure oder Finanzintermediäre oder mit ihnen verbundene Unternehmen berufen. Liquiditätsrisiken Es besteht keine Gewissheit, dass ein liquider Sekundärmarkt für Schuldverschreibungen entstehen wird, oder sofern er entsteht, dass er fortbestehen wird. In einem illiquiden Markt könnte es sein, dass ein Anleger seine Schuldverschreibungen nicht jederzeit zu angemessenen Marktpreisen veräußern kann. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen zu veräußern, kann darüber hinaus aus landesspezifischen Gründen eingeschränkt sein. Marktpreisrisiko Ein Gläubiger von Schuldverschreibungen ist dem Risiko nachteiliger Entwicklungen der Marktpreise seiner Schuldverschreibungen ausgesetzt, welches sich verwirklichen kann, wenn der Gläubiger seine Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit veräußert. Währungsrisiko Der Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf eine fremde Währung lauten, ist dem Risiko ausgesetzt, dass Wechselkursschwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen beeinflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht, falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldverschreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer Element Abschnitt D – Risiken dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Bedingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechteKündigungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal maximal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich einschließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss Mehrheitsbeschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben aufgehoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich verantwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen machen und durchzusetzen.

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Risiken. weise Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldverschreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Bedingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechteKündigungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal maximal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich einschließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.Schuldverschreibungen

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Risiken. weise Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Bedingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechteKündigungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal maximal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich einschließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz Die Gläubiger werden in besonderem Maße von solchen Maßnahmen betroffen sein. Die Schuldverschreibungen werden vor einer Zuweisung von Verlusten zu nicht nachrangigen Schuldverschreibungen zur Verlustdeckung im Wege der Umwandlung oder Herabschreibung herangezogen werden. Darüber hinaus dürfen sie schon zur Verlustdeckung im Wege der Umwandlung oder Herabschreibung herangezogen werden, wenn nur das unmittelbare Risiko eines Verstoßes gegen die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen besteht. Die Gläubiger sind somit weit vor dem Eintritt eines tatsächlichen Insolvenzszenarios dem Risiko des Verlusts ihres (AbwMechGgesamten) sieht unter anderem vorKapitals ausgesetzt. Des Weiteren ist zu erwarten, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten Kurs der Schuldverschreibungen weitaus sensibler auf Änderungen der Bonität der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurdenreagieren wird als nicht nachrangige Schuldschreibungen. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Nachrangige festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Die Schuldverschreibungen sind nachrangig Im Falle einer Auflösung, Liquidation, Insolvenz oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin sind die Schuldverschreibungen nachrangig gegenüber Ansprüchen aller nicht nachrangigen Gläubiger der IKB AG, so dass in einem solchen Fall keine Beträge auf die Schuldverschreibungen gezahlt werden können, bis alle Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger der IKB AG vollständig befriedigt worden sind. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss Mehrheitsbeschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, Element Abschnitt D – Risiken können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben aufgehoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich verantwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen machen und durchzusetzen.

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Risiken. schwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen be- einflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht, falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Fi- nanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispiels- weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Bedin- gungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung Än- derung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechteKündigungs- rechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche Ansprü- che gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähigexistenz- fähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- regulierten Geschäftstätigkei- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal maximal möglichen Ausschöpfung Aus- schöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich einschließlich der Umwandlung Um- wandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger Gläu- biger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts Total- verlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz Abwicklungsmecha- nismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte be- stimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt er- füllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen erfol- gen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen Element Abschnitt D – Risiken betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.

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Risiken. weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen seinDie Anlage in die Gesellschaft bringt ein gewisses Risiko mit sich. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger Es ist dem Risiko ausgesetztzu beachten, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen Preis der Anteile und die etwaig daraus resultierenden Erträge sowohl sinken als auch steigen können und es keine Garantie gibt, dass das angegebene Anlageziel des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger Teilfonds erreicht wird, und es ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht die Anleger weniger als den investierten Betrag zurückerhalten. Eine Anlage in der Gesellschaft sollte keinen wesentlichen Anteil eines Anlageportfolios ausmachen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet. Bitte beachten Sie auch den Abschnitt „Bestimmte Anlagerisiken“. Die Gesellschaft kann für Käufe eine Zeichnungsgebühr von bis zu 5 % des Gläubigers zur Geltendmachung Nettoinventarwerts pro Anteil erheben. Außerdem kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3 % erhoben werden. Falls solche Gebühren erhoben werden, bedeutet der jeweilige Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber dem Rückkaufspreis von Anteilen der Emittentin Gesellschaft, dass die Anlage als mittel- bis langfristig betrachtet werden sollte. Eine Anlage in die Gesellschaft unterscheidet sich von einer Einlage auf den gemeinsamen Vertreter übergehteinem Bankkonto und ist durch keine Sicherungseinrichtung eines Staates, der sodann allein ver- antwortlich isteiner staatlichen Stelle oder einer sonstigen Stelle geschützt, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend für den Inhaber einer Einlage auf einem Bankkonto möglicherweise zur Verfügung steht. Daher besteht das Risiko, dass der Wert des in die Gesellschaft investierten Kapitalbetrags Schwankungen unterliegt, und es besteht ein wesentliches Risiko des Verlusts des gesamten Betrags, den ein Anleger investiert hat. Anleger sollten sich dessen bewusst sein, dass der Verwaltungsrat für die ausschüttenden Anteilsklassen (d. h. die Anteilsklassen, deren Name das Kürzel „Dist“ beinhaltet) Ausschüttungen aus Kapital erklären kann und dass es in diesem Fall zu ma- chen einer Erosion des Kapitals solcher Anteile kommt, solche Ausschüttungen einen Verzicht auf ein mögliches zukünftiges Kapitalwachstum darstellen und durchzusetzen.diese Vorgehensweise regelmäßig fortgesetzt werden kann, bis das gesamte Kapital dieser Anteile aufgebraucht ist. Die Anleger in ausschüttenden Anteilsklassen sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Zahlung von Ausschüttungen aus Kapital durch die Gesellschaft andere steuerliche Folgen für sie haben kann als Ausschüttungen aus Erträgen, weshalb Ihnen empfohlen wird, diesbezüglich mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten. Vertriebsgesellschaft für die Teilfonds: Sponsoring Broker für die Euronext Dublin: ABSCHNITT SEITE

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Risiken. weise Marktpreisrisiko Ein Gläubiger von Schuldverschreibungen ist dem Risiko nach- teiliger Entwicklungen der Marktpreise seiner Schuldverschrei- bungen ausgesetzt, welches sich verwirklichen kann, wenn der Gläubiger seine Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit veräu- ßert. Währungsrisiko Der Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf eine fremde Währung lauten, ist dem Risiko ausgesetzt, dass Wechselkurs- schwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen be- einflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ur- sprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung Die Abwicklungsbehörde hat ihre Befugnisse so auszuüben, dass (i) zunächst Instrumente des harten Kernkapitals (wie beispielsweise Stammaktien der Emittentin) im Verhältnis zu den entsprechenden Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) daraufhin der Kapitalbetrag der sonstigen (zum zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital Element Abschnitt D – Risiken zählenden) Kapitalinstrumente dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend ihrer Rangfolge in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, und (iii) schließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumenteden Schuldverschreibungen, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infragein Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge dauerhaft herabgeschrieben werden. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen. Foreign Account Tax Compliance Act Es ist nicht zu erwarten, dass das neue Steuermeldesystem und die potentielle Quellensteuer, wie sie durch Sections 1471 bis 1474 des U.S. Internal Revenue Code von 1986 (" FATCA") ein- geführt wurden, sich auf die Höhe der von der Clearstream Ban- king AG, Clearstream Banking SA und/oder Euroclear Bank SA/NV vereinnahmten Zahlungen auswirken werden. FATCA kann sich jedoch anschließend auf in der Zahlungskette an De- potstellen oder Intermediäre sowie an Endanleger geleistete Zahlungen auswirken, wenn die betreffenden Personen nicht be- rechtigt sind, Zahlungen ohne Abzug der Quellensteuer nach FATCA entgegenzunehmen.

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Risiken. weise Schuldverschreibungen Ein potentieller Anleger kann sich im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Erwerb der Schuldverschreibungen für ihn rechtlich zulässig ist, nicht auf die Emittentin, die Platzeure oder Finanzintermediäre oder mit ihnen verbundene Unternehmen be- rufen. Liquiditätsrisiken Es besteht keine Gewissheit, dass ein liquider Sekundärmarkt für Schuldverschreibungen entstehen wird, oder sofern er ent- steht, dass er fortbestehen wird. In einem illiquiden Markt könnte es sein, dass ein Anleger seine Schuldverschreibungen nicht je- derzeit zu angemessenen Marktpreisen veräußern kann. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen zu veräußern, kann darüber hinaus aus landesspezifischen Gründen eingeschränkt sein. Marktpreisrisiko Ein Gläubiger von Schuldverschreibungen ist dem Risiko nach- teiliger Entwicklungen der Marktpreise seiner Schuldverschrei- bungen ausgesetzt, welches sich verwirklichen kann, wenn der Gläubiger seine Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit veräu- ßert. Währungsrisiko Der Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf eine fremde Währung lauten, ist dem Risiko ausgesetzt, dass Wechselkurs- schwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen be- einflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ur- sprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer Element Abschnitt D – Risiken dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung Die Abwicklungsbehörde hat ihre Befugnisse so auszuüben, dass (i) zunächst Instrumente des harten Kernkapitals (wie beispielsweise Stammaktien der Emittentin) im Verhältnis zu den entsprechenden Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) daraufhin der Kapitalbetrag der sonstigen (zum zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital zählenden) Kapitalinstrumente dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend ihrer Rangfolge in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, und (iii) schließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumenteden Schuldverschreibungen, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infragein Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge dauerhaft herabgeschrieben werden. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.Emittentin

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Risiken. weise Marktpreisrisiko Ein Gläubiger von Schuldverschreibungen ist dem Risiko nach- teiliger Entwicklungen der Marktpreise seiner Schuldverschrei- bungen ausgesetzt, welches sich verwirklichen kann, wenn der Gläubiger seine Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit veräu- ßert. Währungsrisiko Der Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf eine fremde Währung lauten, ist dem Risiko ausgesetzt, dass Wechselkurs- schwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen be- einflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ur- sprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung Die Abwicklungsbehörde hat ihre Befugnisse so auszuüben, dass (i) zunächst Instrumente des harten Kernkapitals (wie beispielsweise Stammaktien der Emittentin) im Verhältnis zu den entsprechenden Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) daraufhin der Kapitalbetrag der sonstigen (zum zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital Element Abschnitt D – Risiken zählenden) Kapitalinstrumente dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend ihrer Rangfolge in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, und (iii) schließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumenteden Schuldverschreibungen, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infragein Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge dauerhaft herabgeschrieben werden. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich vollumfänglich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen. Foreign Account Tax Compliance Act Es ist nicht zu erwarten, dass das neue Steuermeldesystem und die potentielle Quellensteuer, wie sie durch Sections 1471 bis 1474 des U.S. Internal Revenue Code von 1986 ("FATCA") ein- geführt wurden, sich auf die Höhe der von der Clearstream Ban- king AG, Clearstream Banking SA und/oder Euroclear Bank SA/NV vereinnahmten Zahlungen auswirken werden. FATCA kann sich jedoch anschließend auf in der Zahlungskette an De- potstellen oder Intermediäre sowie an Endanleger geleistete Zahlungen auswirken, wenn die betreffenden Personen nicht be- rechtigt sind, Zahlungen ohne Abzug der Quellensteuer nach FATCA entgegenzunehmen.

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Risiken. weise Stammaktienwechselnden Bedingungen, die resultierenden Wertveränderungen der Schuldverschreibungen sowie die Auswirkungen einer solchen Anlage auf ihr Gesamtportfolio zu verstehen. Risiken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Erwerbs der Schuldverschreibungen Ein potentieller Anleger kann sich im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Erwerb der Schuldverschreibungen für ihn rechtlich zulässig ist, nicht auf die Emittentin, die Platzeure oder Finanzintermediäre oder mit ihnen verbundene Unternehmen berufen. Liquiditätsrisiken Es besteht keine Gewissheit, dass ein liquider Sekundärmarkt für Schuldverschreibungen entstehen wird, oder einer dauerhaften Verringerungsofern er entsteht, auch bis auf Nulldass er fortbestehen wird. In einem illiquiden Markt könnte es sein, unterworfen dass ein Anleger seine Schuldverschreibungen nicht jederzeit zu angemessenen Marktpreisen veräußern kann. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen zu veräußern, kann darüber hinaus aus landesspezifischen Gründen eingeschränkt sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Marktpreisrisiko Ein Gläubiger von Schuldverschreibungen ist dem Risiko nachteiliger Entwicklungen der Marktpreise seiner Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung ausgesetzt, welches sich verwirklichen kann, wenn der Gläubiger seine Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte)veräußert. Währungsrisiko Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen von Schuldverschreibungen, die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Falleine fremde Währung lauten, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass Wechselkursschwankungen die Rendite solcher Schuldverschreibungen beeinflussen können. Clearingsystem Da die Globalurkunden, in denen die Schuldverschreibungen verbrieft sind, von einem oder für ein Clearingsystem gehalten werden können, sind die Anleger in Bezug auf Übertragungen, Zahlungen und die Kommunikation mit der Kurs seiner Emittentin auf die Verfahren des Clearingsystems angewiesen. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht, falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Darüber hinaus hat die Emittentin ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht bei Eintritt eines aufsichtsrechtlichen Ereignisses und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (falls erforderlich). Der Gläubiger von Schuldverschreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fälltder vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Beschlüsse Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin Ansprüche auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.Zahlung von Kapital,

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Risiken. Risiko der Vorzeitigen Rückzahlung Die Emittentin hat ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht, falls die Emittentin verpflichtet wird, zusätzliche Beträge (gross-up) aus steuerlichen Gründen zu zahlen. Der Gläubiger von Schuldver- schreibungen ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass infolge der vorzeitigen Rückzahlung seine Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweisen wird. Außerdem besteht die Mög- lichkeit, dass der Gläubiger der Schuldverschreibungen eine Wiederanlage nur zu schlechteren als den Bedingungen des ursprünglichen Investments tätigen kann. Bail-In Ein Gläubiger ist dem Risiko eines Bail-in ausgesetzt. Nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Fi- nanzgruppen können Ansprüche auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Schuldverschreibungen infolge des Eingriffs der zuständigen Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispiels- weise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) sieht unter anderem vor, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurden. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.

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Risiken. weise Abwicklungsbehörde unter Umständen einer Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente, die zum harten Kernkapital der Emittentin zählen, wie beispielsweise Stammaktien, oder einer dauerhaften Verringerung, auch bis auf Null, unterworfen sein. Darüber hinaus können die Be- dingungen Bedingungen der Schuldverschreibungen geändert werden (z. B. Änderung der Endfälligkeit oder Wegfall bestehender Kündi- gungsrechteKündigungsrechte). Der Gläubiger hätte in einem solchen Fall keine Ansprüche gegen die Emittentin und es bestünde keine Ver- pflichtung Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von ursprünglich in den Bedingungen vorgesehenen Zahlungen auf die Schuldverschrei- bungenSchuldverschreibungen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Emittentin als "nicht existenzfähig" (wie in den jeweils anwendbaren Gesetzen defi- niertdefiniert) herausstellt oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als "nicht existenzfähig" eingestuft wird und ohne diese Um- wandlung Umwandlung bzw. eine Herabschreibung oder eine Kapitalspritze der öffentlichen Hand nicht länger imstande wäre, ihren regulier- ten regulierten Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Eine Unterstützung aus öffentlichen Geldern käme nur als letztes Mittel nach der maxi- mal maximal möglichen Ausschöpfung der Abwicklungsinstrumente, ein- schließlich einschließlich der Umwandlung und Reduzierung von Ansprüchen, infrage. Der Gläubiger sollte im Falle eines solchen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts seiner Anlage, einschließlich des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen, berücksichtigen. Das Abwicklungsmechanismusgesetz Die Gläubiger werden in besonderem Maße von solchen Maßnahmen betroffen sein. Die Schuldverschreibungen werden vor einer Zuweisung von Verlusten zu nicht nachrangigen Schuldverschreibungen zur Verlustdeckung im Wege der Umwandlung oder Herabschreibung herangezogen werden. Darüber hinaus dürfen sie schon zur Verlustdeckung im Wege der Umwandlung oder Herabschreibung herangezogen werden, wenn nur das unmittelbare Risiko eines Verstoßes gegen die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen besteht. Die Gläubiger sind somit weit vor dem Eintritt eines tatsächlichen Insolvenzszenarios dem Risiko des Verlusts ihres (AbwMechGgesamten) sieht unter anderem vorKapitals ausgesetzt. Des Weiteren ist zu erwarten, dass bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel (wie die Schuldverschreibungen) in der Insolvenz kraft Gesetzes nur erfüllt werden können, nachdem alle anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten Kurs der Schuldverschreibungen weitaus sensibler auf Änderungen der Bonität der Emittentin vollumfäng- lich erfüllt wurdenreagieren wird als nicht nachrangige Schuldschreibungen. Dadurch entfällt auf derartige Schuldtitel in der Insolvenz oder bei einer Maßnahme der Gläubigerbeteiligung ein entsprechend größerer Verlustanteil. Diese Änderung des Insolvenzranges und der Reihenfolge der Gläubigerbeteiligung soll rückwirkend erfolgen und würde alle noch ausstehenden Schuldverschreibungen betreffen. Festverzinsliche Nachrangige festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs seiner Schuldverschreibungen infolge von Veränderungen des Marktzinssatzes fällt. Die Schuldverschreibungen sind nachrangig Im Falle einer Auflösung, Liquidation, Insolvenz oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin sind die Schuldverschreibungen nachrangig gegenüber Ansprüchen aller nicht nachrangigen Gläubiger der IKB AG, so dass in einem solchen Fall keine Beträge auf die Schuldverschreibungen gezahlt werden können, bis alle Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger der IKB AG vollständig befriedigt worden sind. Beschlüsse der Gläubiger Ein Gläubiger ist dem Risiko ausgesetzt, durch einen Mehrheits- beschluss Mehrheitsbeschluss der Gläubiger überstimmt zu werden. Da ein solcher Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger verbindlich ist, können bestimmte Rechte des Gläubigers gegen die Emittentin aus den Anleihebedingungen geändert, eingeschränkt oder sogar aufge- hoben werden. Gemeinsamer Vertreter Da die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, ist es möglich, dass ein persönliches Recht des Gläubigers zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte aus den Anleihebedingungen gegenüber der Emittentin auf den gemeinsamen Vertreter übergeht, der sodann allein ver- antwortlich ist, die Rechte sämtlicher Gläubiger geltend zu ma- chen und durchzusetzen.Emittentin

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