Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) er Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Optionsscheininhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf
Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der hinsichtlich des Basiswerts die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Wertpapierinhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hintereinander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag hinsichtlich des Basiswerts als der relevante Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten hinsichtlich des Basiswerts bestimmen wird.
Marktstörungen. Verschiebung: Ungeachtet der Bestimmungen des § 8 der Besonderen Bedingungen wird im Fall eines Marktstörungsereignisses an einem Beobachtungstag der betreffende Beobachtungstag auf den nächsten folgenden Berechnungstag verschoben, an dem das Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Beobachtungstag wird gegebenenfalls verschoben. Zinsen sind aufgrund dieser Verschiebung nicht geschuldet.
Marktstörungen. 6.1 Eine Marktstörung liegt vor, wenn eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist und Bitpanda ein solches Ereignis nach freiem Ermessen feststellt:
6.1.1 Störung des Handels: An einer Handelsplattform wird der Handel von bestimmten Aktien, Indizes bzw. ETFs ausgesetzt oder beschränkt.
Marktstörungen. Auf den Märkten und in den Marktanlagen ist es untersagt, den Marktablauf zu stören. Insbesondere ist untersagt:
Marktstörungen. Verschiebung: Ungeachtet der Bestimmungen des § 8 der Besonderen Bedingungen wird im Fall eines Marktstörungsereignisses an einem Bewertungstag oder Roll Over Termin der betreffende Bewertungstag bzw. Roll Over Termin auf den nächsten folgenden Berechnungstag verschoben, an dem das Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Bewertungstag bzw. Roll Over Termin wird gegebenenfalls verschoben. Zinsen sind aufgrund dieser Verschiebung nicht geschuldet.
Marktstörungen. Novation: Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) dieses § 7 wird die Einlösung der Wertpapiere im Fall eines Markstörungsereignisses am Finalen Beobachtungstag anstatt der Lieferung des Liefergegenstands durch Zahlung des Novationsbetrags gemäß § 4 der Besonderen Bedingungen erfolgen.
Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Optionsscheininhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hinter- einander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag als der Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen wird.
(2) Marktstörung" bedeutet
(i) die Suspendierung oder Einschränkung des Handels in dem Basiswert an der Maßgeblichen Börse, oder
(ii) die Suspendierung oder Einschränkung des Handels (einschließlich des Leihemarktes) in einem Termin- oder Optionskontrakt in Bezug auf den Basiswert an einer Terminbörse, an der Termin- oder Optionskontrakte bezogen auf den Basiswert gehandelt werden (die "Terminbörse"); soweit eine solche Suspendierung oder Einschränkung in der letzten halben Stunde vor der üblicherweise zu erfolgenden Berechnung des Schlusskurses des Basiswerts eintritt bzw. besteht und nach billigem Ermessen des Emittenten wesentlich ist. Eine Änderung der Handelstage oder Handelsstunden, an denen der Basiswert gehandelt wird, begründet keine Marktstörung, vorausgesetzt, dass die Änderung aufgrund einer zuvor angekündigten Änderung der Handelsregularien durch die Maßgebliche Börse erfolgt. Ausgabetag: 18.01.2022 Tag der anfänglichen Valutierung in der Bundesrepublik Deutschland: 20.01.2022 WKN / ISIN Basiswert Art des Options- scheins Quanto Anfänglicher Ausgabepreis Auszahlungs- währung (auch "Währung der Emission") Basispreis Bezugs- verhältnis Bewertungstag / Fälligkeitstag Ausübungsart Anzahl von Options- scheinen Referenzpreis des Basiswertes ("Referenzpreis") KF71QZ / DE000KF71QZ7 Commerzbank CALL Nein EUR 0,67 Euro (EUR) EUR 10,00 1,0 14.12.2023 / 19.12.2023 amerikanisch 10.000.000 Schlussauktionskurs im XETRA- Han...
Marktstörungen. Verschiebung: Ungeachtet der Bestimmungen des § 8 der Besonderen Bedingungen wird im Fall eines Marktstörungsereignisses an einem Bewertungstag der betreffende Bewertungstag auf den nächsten folgenden Berechnungstag verschoben, an dem das Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Sollte an einem FX Bewertungstag ein FX Marktstörungsereignis vorliegen, wird der entsprechende FX Bewertungstag auf den nächsten folgenden FX Berechnungstag verschoben, an dem das FX Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Bewertungstag bzw. FX Bewertungstag wird gegebenenfalls verschoben. Zinsen sind aufgrund dieser Verschiebung nicht geschuldet.
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