Common use of Risiko aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre Clause in Contracts

Risiko aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Für alle Zahlungsansprüche der Anleger gilt eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, insbesondere die Ansprüche des Anleihegläubigers auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, können solange und soweit nicht gel- tend gemacht werden zu machen, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperre gilt demnach bereits für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleihegläubiger kann demzufolge bereits dann keine Erfüllung seiner Ansprüche aus den Schuldverschreibungen ver- langen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens des Anleihegläubigers überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften, zeitlich nicht begrenzten Nichterfüllung der Ansprüche des Anleihegläubigers füh- ren. Die Anleger können von der Emittentin nicht verlangen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen Dritter vorrangig ausgezahlt werden. Dies gilt auch, soweit diese an- deren Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen der Anleger stehen. Im Falle der Liquidation der Emittentin treten die nachrangigen Ansprüche im Rang hinter alle nicht nachrangigen Forderungen und alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zu- rück. Dies kann zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Emittentin kann der Anleger seine Ansprüche (Zinsen, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlun- gen an den Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche sowie alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung, vollständig erfüllt wurden. Die Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist damit abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse. Xxxxxx die Insolvenzmasse nicht aus, um auf nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren Zahlungen zu leisten, hätte dies für den Anle- ger den Totalverlust des Anlagebetrags zur Folge.

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Risiko aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Für alle Zahlungsansprüche der Anleger gilt eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Sämtliche Ansprüche aus den SchuldverschreibungenSchuldverschrei- bungen, insbesondere die Ansprüche des Anleihegläubigers auf Zahlung Zah- lung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, können solange so- lange und soweit nicht gel- tend geltend gemacht werden zu machenwerden, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfä- higkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)) führen würde. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperre gilt demnach bereits für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleihegläubiger kann demzufolge bereits dann keine Erfüllung seiner Ansprüche aus den Schuldverschreibungen ver- langen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens des Anleihegläubigers überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre Dies kann zu einer dauerhaften, zeitlich nicht begrenzten Nichterfüllung der Ansprüche des Anleihegläubigers füh- renführen. Risiko aufgrund der Rangstellung der Ansprüche der Anleger Die Anleger können von der Emittentin nicht verlangen, dass ihre Zins- Zins-, und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen Dritter vorrangig ausgezahlt werden. Dies gilt auch, soweit diese an- deren Ansprüche anderen An- sprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen der Anleger stehen. Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin treten die nachrangigen nach- rangigen Ansprüche im Rang hinter alle nicht nachrangigen Forderungen Forderun- gen und alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zu- rückzurück. Dies Bonitätsrisiko Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und die Zahlung der Zin- sen sind von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin abhängig. Keine Platzierungsgarantie Eine Platzierungsgarantie besteht nicht, was dazu führen kann, dass die Schuldverschreibungen nicht vollständig oder nur in einem geringen Umfang gezeichnet und eingezahlt wird, was zu Kosten- und Investiti- onsrisiken führen kann. Veräußerbarkeit der Schuldverschreibungen Anleger sollten berücksichtigen, dass sie die erworbenen Schuldver- schreibungen vor dem Ablauf der Laufzeit möglicherweise nicht veräu- ßern können. Die Schuldverschreibungen werden nicht an einer Wert- papierbörse notiert werden. Es kann zum Totalverlust somit nicht ausgeschlossen wer- den, dass eine Veräußerung der Schuldverschreibungen unter Umstän- den überhaupt nicht möglich ist. Marktpreisrisiken Der Marktpreis der Schuldverschreibungen kann aufgrund der wirt- schaftlichen Entwicklung der Emittentin sowie aufgrund von Verände- rungen des Anlagebetrags führenZinsniveaus, der Politik der Notenbanken, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Inflationsrate sowie aufgrund fehlender Nachfrage nach den Schuldverschreibungen sinken. IFremdfinanzierung Durch eine Fremdfinanzierung erhöht sich die Risikostruktur der Anlage. Die Rückführung der Fremdmittel und die mit einer solchen Finanzierung verbundenen Zinszahlungen sind vom Anleger zu bedienen, unabhän- gig von etwaigen Zinszahlungen durch die Emittentin. Beschlüsse der Anleihegläubiger Ein Anleihegläubiger könnte nach den Regelungen des Schuldver- schreibungsgesetzes durch Mehrheitsbeschluss in einer Gläubigerver- sammlung überstimmt werden und es könnten in der Gläubigerver- sammlung Beschlüsse gefasst werden, die nicht in seinem Interesse lie- gen. Verkürzung der Vorlegungsfrist Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor- gesehene, aber abdingbare Vorlegungsfrist von 30 Jahren wird für die Schuldverschreibungen auf drei Jahre verkürzt. Nach dem Ablauf der verkürzten Vorlegungsfrist kann der Inhaber der Schuldverschreibungen von der Emittentin keine Leistungen mehr verlangen. Steuerliche Risiken Angaben in diesem Prospekt, die die steuerliche Behandlung der Schuldverschreibungen und der Anleihegläubiger betreffen, sind von all- gemeiner Natur; Änderungen der Steuergesetze und der steuerlichen Verwaltungspraxis können nicht ausgeschlossen werden. Abstandnahme von der Zeichnung Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass Anleger ihre Zeichnungsan- träge außerhalb der geltenden Widerrufsfristen zurückziehen können. Insoweit behält sich die Emittentin das Recht vor, im Falle der Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens über das Vermögen Nicht- und/oder nicht fristgerechten Erfüllung der Emittentin kann Einzahlungspflicht der Anleger seine Ansprüche (Zinsen, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlun- gen an den Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche sowie alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung, vollständig erfüllt wurden. Die Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist damit abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse. Xxxxxx die Insolvenzmasse nicht aus, um auf nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren Zahlungen zu leisten, hätte dies für den Anle- ger den Totalverlust Ausgleich des Anlagebetrags hierdurch entstandenen Schadens geltend zu machen. Inflationsrisiko Für den Anleger besteht ein Inflationsrisiko. Bei fest verzinslichen Schuldverschreibungen sinkt die inflationsbereinigte Rendite auf die Zinszahlungen mit steigender Inflation. Qualifizierte Beratung Die Ausführungen in diesem Prospekt ersetzen nicht eine gegebenen- falls notwendige qualifizierte Beratung durch einen Fachmann. Eine An- lageentscheidung sollte nicht alleine aufgrund der Ausführungen in die- sem Abschnitt bzw. Prospekt getroffen werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kennt- nisse und Verhältnisse des individuellen Anlegers zugeschnittene Bera- tung und Aufklärung nicht ersetzen können. Sollte ein Anleger auf eine entsprechende qualifizierte Beratung verzichten, besteht das Risiko, dass seine eigene Sachkunde zur FolgeEinschätzung der Schuldverschrei- bungen nicht ausreicht, um eine an den persönlichen Zielen ausgerich- tete individuelle Anlageentscheidung zu treffen.

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Risiko aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Für alle Zahlungsansprüche der Anleger gilt eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, insbesondere die Ansprüche des Anleihegläubigers auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, können solange und soweit nicht gel- tend gemacht werden zu machenwerden, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung Über- schuldung der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperre Durchsetzungssperre gilt demnach bereits für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anleihegläubiger kann demzufolge dem- zufolge bereits dann keine Erfüllung seiner Ansprüche aus den Schuldverschreibungen ver- langenverlangen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens des Anleihegläubigers überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften, zeitlich nicht begrenzten Nichterfüllung der Ansprüche des Anleihegläubigers füh- renführen. Der Eintritt dieses Risikos wird von der Emittentin als mittel eingeschätzt. Die Anleger können von der Emittentin nicht verlangen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Ansprüchen Dritter vorrangig ausgezahlt werden. Dies gilt auch, soweit diese an- deren Ansprüche im gleichen Rang mit den Ansprüchen der Anleger stehen. Im Falle der Liquidation der Emittentin treten die nachrangigen Ansprüche im Rang hinter alle nicht nachrangigen Forderungen und alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zu- rück. Dies kann zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Emittentin kann der Anleger seine Ansprüche (Zinsen, Rückzahlung) gegenüber dem Insolvenzverwalter nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Zahlun- gen an den Anleger aus der Insolvenzmasse erfolgen erst dann, wenn alle ihm vorgehenden Ansprüche, insbesondere die nicht nachrangigen Ansprüche sowie alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung, vollständig erfüllt wurden. Die Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist damit abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse. Xxxxxx die Insolvenzmasse nicht aus, um auf nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren Zahlungen zu leisten, hätte dies für den Anle- ger den Totalverlust des Anlagebetrags zur Folge. Der Eintritt dieses Risikos wird von der Emittentin als mittel eingeschätzt.

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