Routerauswahl Musterklauseln

Routerauswahl. Für den Zugang ins Internet ist ein Zugangsgerät (Router) nötig. An dieses Gerät können Sie Ihre Computer und Telefone anschließen. Eine Anschlussgebühr1 in Höhe von 49,00 € ist in jedem Fall fällig. Folgende zwei Anschlussvarianten können beauftragt werden: Variante 1: Teilnehmeranschlussleitung vom Kabelverzweiger der Telekom (FTTC = Fibre To The Cabinet) Im Regelfall wird Ihre Teilnehmeranschlussleitung vom Kabelverzweiger der Telekom (FTTC = Fibre To The Cabinet) zu Ihnen ins Haus verwendet. Die SWF installiert an der Telekommunikations-Anschluss-Einheit (TAE), die als Abschluss des Netzes definiert ist, den gewünschten DSL-Router. Die bei Inbetriebnahme des Internet- bzw. Telefonanschlusses beigestellten Bauteile und Zugangsgeräte gehen dauerhaft in das Eigentum des Anschlussinhabers über (außer bei Verwendung kundeneigener Hardware). FRITZ!Box 7530 (Router für Internet / Telefonie / WLAN)2 *** solange der Vorrat reicht *** 99,00 € FRITZ!Box 7590 (Router für Internet / Telefonie / ISDN / WLAN) *** solange der Vorrat reicht *** 199,00 € Verwendung kundeneigene Hardware (zzgl. Anschlussgebühr1) 0,00 € Verwendung Hardware Vormieter: FRITZ!Box CWMP-Nr.: . 0,00 € Servicepauschale für Installationsservice bei Verwendung kundeneigener Hardware siehe Preisliste Variante 2: Erstellung und Nutzung eines Glasfaserdirektanschlusses (FTTB/H = Fibre To The Building/Home) Erstellung und Nutzung eines Glasfaserdirektanschlusses (FTTB/H = Fibre To The Building/Home). Die SWF installiert, an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort im Gebäude, einen passiven Übergabepunkt, welcher als Abschluss des Netzes definiert ist. Es kann eine gemäß Zusatzvereinbarung Glasfaseranschluss beschriebene Anschlussvariante ausgewählt werden. Die entsprechenden Hinweise in der Leistungsbeschreibung sind zu beachten. FRITZ!Box 7530 (Router für Internet / Telefonie / WLAN)2 + Medienkonverter *** solange der Vorrat reicht *** 99,00 € FRITZ!Box 7590 (Router für Internet / Telefonie / ISDN / WLAN) 2 + Medienkonverter *** solange der Vorrat reicht *** 199,00 € FRITZ!Box 5530 AON (Glasfaser-Router für Internet / Telefonie / WLAN)2 199,00 € Verwendung kundeneigene Hardware (zzgl. Anschlussgebühr1) – bei Bedarf Medienkonverter inklusive 0,00 € Verwendung Hardware Vormieter: FRITZ!Box CWMP-Nr.: . 0,00 € Servicepauschale für Installationsservice bei Verwendung kundeneigener Hardware siehe Preisliste
Routerauswahl. Für den Zugang ins Internet ist ein Zugangsgerät (Router) nötig. An dieses Gerät können Sie Ihre Computer und Telefone anschließen.
Routerauswahl. Für den Zugang ins Internet ist ein Zugangsgerät (Router) nötig. An dieses Gerät können Sie Ihre Computer und Telefone anschlie- ßen. 🞎 AVM XXXXX!Box 5490 160 € oder 🞎 Medienkonverter 105 € in Verbindung mit 🞎 AVM XXXXX!Box 7490 150 € 🞎 AVM XXXXX!Box 7590 185 € Falls Sie sich nicht für die AVMFritz!Box 5490 entscheiden, benöti- gen Sie zusätzlich zur Fritz!Box noch den Medienkonverter. Es ist die Erstellung und Nutzung eines Glasfaserdirektanschlusses (FTTB/H = Fibre To The Building/Home) möglich. Das Stadtwerk installiert an dem mit dem Kunden vereinbarten Abschlusspunkt im Gebäude eine passive Anschlussdose, welche als Abschluss des Netzes definiert ist. Es kann eine gemäß Zusatzvereinbarung Router beschriebene Anschlussvariante ausgewählt werden. Die entsprechenden Hinweise in der Leistungsbeschreibung sind zu beachten.
Routerauswahl. Für den Zugang ins Internet ist ein Zugangsgerät (Router) nötig. An dieses Gerät können Sie Ihre Endgeräte anschließen. Konditionen - brutto (Stand: 01.11.2022) Preis € einmalig 🞎 AVM XXXXX!Box 5530 150 🞎 AVM XXXXX!Box 5590 210 🞎 AVM XXXXX!Box 5690 Pro 250 oder in Verbindung mit 🞎 AVM XXXXX!Box 4060 180 Falls Sie sich nicht für einen Glasfaserrouter (AVM Modell 5XXX) entscheiden, benötigen Sie zusätzlich zum Router den Medien- konverter, falls der Glasfaseranschluss in der Wohnung ist. Das Stadtwerk installiert an dem mit dem Kunden vereinbarten Abschlusspunkt im Gebäude eine passive Anschlussdose, welche als Abschluss des Netzes definiert ist. Für die Routerauswahl ist die Beschaffenheit des Inhousenetzwerks entscheidend. Die entsprechenden Hinweise in der Leistungsbeschreibung sind zu beachten.

Related to Routerauswahl

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer ° den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder ° die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.