Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme Musterklauseln

Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 7.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. 7.2 Die Osterholzer Stadtwerke tragen im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die Osterholzer Stadtwerke zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von den Osterholzer Stadtwerken zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. 7.3 Bei Kündigung des Telefonievertrages mit den Osterholzer Stadtwerken bestätigen die Osterholzer Stadtwerke die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine (1) Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sind die Osterholzer Stadtwerke berechtigt, diese Nummer a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von den Osterholzer Stadtwerken zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben, b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu den Osterholzer Stadtwerken gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter können die Osterholzer Stadtwerke ein Entgelt erheben.
Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hin- nehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem Anbieter veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. VS Media trägt im Rahmen seiner bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch VS Media zugeteilte oder von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von VS Media zu einem anderen Telekommunikations- anbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Bei Kündigung des Telefonievertrages mit VS Media bestätigt VS Media die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterlässt der Kunde dies, so ist VS Media be- rechtigt, diese Nummer a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock von VS Media zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben, b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines an- deren Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu VS Media gewechselt ist, an diesen ursprüng- lichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann VS Media ein Entgelt erheben.
Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme. 10.1 Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnah- men oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 108 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. 10.2 Die DNS:NET trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Mög- lichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch 10.3 Bei Kündigung des Telefonvertrages bestätigt die DNS:NET die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Ver- tragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so ist die DNS:NET berechtigt, diese Nummer a) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock der DNS:NET zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben, b) für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikations- anbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu der DNS:NET gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurückzugeben. 10.4 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann die DNS:NET ein Entgelt gemäß Preis- liste erheben.

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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.