Räumliche Gegebenheiten Musterklauseln

Räumliche Gegebenheiten. Voraussetzung ist in jedem Fall die Eignung der Räume aus Sicht des Infektionsschutzes. Die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln ist zu gewährleisten. Die Größe der Räumlichkeiten muss dem zu erwartenden Testaufkommen entsprechend bemessen sein. Sofern eine Teststelle geplant wird, die nicht in Anbindung an eine Apotheke, Drogerie, Arztpraxis oder vergleichbare Einrichtung betrieben wird, sind die entsprechenden baurechtlichen Vorgaben zu beachten oder die Duldung einer abweichenden Nutzung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Die Räumlichkeit muss barrierefrei oder zumindest barrierearm sein. Mindestens muss durch Unterstützung gesichert sein, dass auch Menschen mit einer Behinderung das Angebot diskriminierungsfrei nutzen können. Ein Lüftungskonzept ist nach den Empfehlungen der BAuA und des Umweltbundesamtes zu erstellen. Es muss die Möglichkeit zur regelmäßigen und intensiven Belüftung der genutzten Räumlichkeiten mittels Frischluftzufuhr und Querlüftung bestehen und genutzt werden, alternativ ist eine raumlufttechnische Anlage mit entsprechendem Luftwechsel zulässig. Zur Überwachung der Innenraumluftqualität könnten auch CO2-Monitore unterstützend eingesetzt werden. Der Einsatz von Luftreinigern kann in Ergänzung zur intensiven Fensterlüftung sinnvoll sein, um die Partikel- und Viruskonzentration in der Innenraumluft zu reduzieren. Die Luftreiniger sollten mit geeigneten HEPA-Filtern ausgestattet und der Luftdurchsatz an die Dimensionierung des Raums angepasst sein. xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxx/xxxxx/xxxxxx/0000/xxxxxxxxx/xxx_xxxxxxxxxxxxx_x ueften_sars-cov-2_0.pdf; xxxxx://xxx.xxxx.xx/XX/Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxx/Xxxxx/Xxxxxxxx.xxxx Es gibt einen Wartebereich, in dem der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Wartenden möglich ist und auch eingehalten werden muss (Mitglieder eines Hausstandes können gemeinsam warten). Der Wartebereich muss vom Testbereich abgetrennt sein und unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2 Metern zum Testbereich lokalisiert sein (Abstand/Trennung als Schutz der Wartenden vor z.B. hustender Testperson bei Abstrichentnahme ohne MNS). Die Wegeführung soll nach dem Prinzip der Einbahnstraßenregelung erfolgen. Bei größeren Einheiten, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden, sind Wegeführung und ein möglicher Check-in so zu gestalten, dass der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 m stets eingehalten wird. Ein Verfahren zur Terminvergabe kann das Erfordern...
Räumliche Gegebenheiten. Im konkreten Fall wird mit dem jungen Menschen ein Mietobjekt gesucht, das dem individuellen Bedarf sowie den Erfordernissen des Betreuungsverhältnisses entspricht und bei dem der zuständige Kostenträger die Übernahme der anfallenden Miet- und Nebenkosten übernimmt.
Räumliche Gegebenheiten. Zwei der drei Regelgruppen befindet sich auf dem Gelände des Salvator Kollegs, eine weitere Regelgruppe ist ausgelagert und befindet sich im Stadtzentrum von Paderborn. In jeder Gruppe stehen den jungen Menschen voll möblierte Einzelzimmer oder Appartements mit Nasszelle zur Verfügung. Darüber hinaus verfügt jede Gruppe über eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Esszimmer, ein bis drei Badezimmer, einen Hauswirtschaftsraum, ein Raucherzimmer, einen Vorratsraum sowie einen Spiel- und Bastelraum zur gemeinschaftlichen Benutzung. Des Weiteren steht den MitarbeiterInnen der jeweiligen Gruppen ein Büro mit Schlafmöglichkeit für die Nacht- bereitschaft in der Gruppe zur Verfügung.
Räumliche Gegebenheiten. Die 4 Intensiv-Therapeutischen Gruppen befinden sich in einem Nebentrakt bzw. in unmittel- barer Nähe des Hautgebäudes auf dem Einrichtungsgelände. Die Bewohner der Intensiv- Therapeutischen Wohngruppen sind in Ein-Zimmer-Appartements mit mindestens je 20 qm Wohnfläche untergebracht. Jedes Appartement verfügt über ein eigenes Bad mit Dusche und WC. Darüber hinaus verfügen die Gruppen über eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Esszimmer, einen Hauswirtschaftsraum, und mehrere Vorratsräume. Außerdem stehen Mitarbeitern und Bewoh- nern weitere voll ausgestattete Therapie- und Gruppenräume zur Verfügung. Für die MitarbeiterInnen sind jeweils ein Büro mit Schlafmöglichkeit für die Nachtbereitschaft vorgese- hen.
Räumliche Gegebenheiten. Die als „Angebot mit niedrigerem Betreuungsaufwand I“ ausgeführten externe Wohngruppe mit 9 Plätzen befindet sich in einem Wohnhaus im Stadtgebiet Paderborn. Hier steht jedem jungen Menschen eine voll möblierte 1-2 Zimmer Wohnung mit Küche und Bad zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es in diesem Objekt eine gemeinschaftlich zu nutzende Woh- nung, in der sich auch das Büro und ein Raum mit Schlafmöglichkeit für die evtl. notwendige Nachtbereitschaft befinden. Zum Haus gehören weiterhin verschiedene Freizeiträume (Tischten- nis, Kicker und Party) und ein kleiner, von den jungen Menschen zu pflegender Garten. Im Rahmen der Nachsorgekonzeption werden durch die Einrichtung zwei weitere externe Wohnungen angemietet, die von den Nutzern nach Beendigung des stationären Settings übernom- men werden können. Die Wohnungen werden im Hinblick auf Größe und Kosten nach den Vorgaben der jeweils zuständigen Sozialverwaltung oder der ARGE und nach Standortwunsch des Nutzers in einem gemeinschaftlichen Prozess ausgewählt. Das Angebot des „dezentralen stationä- ren Einzelwohnens“ eignet sich als Element der prozessgesteuerten Ablösungsphase besonders im Hinblick auf die erschwerten Voraussetzungen gegenüber der Klientel, geeigneten Wohnraum anmieten zu können. Das Angebot des „Unterstützten Wohnens“ am Standort Hövelhof hält aktuell 6 Plätze in einem für diesen Zweck errichteten Neubau an der Peripherie des Heimgeländes vor. Alle sechs Wohnungen sind moderne Appartements mit abgetrennter Küchenzeile und eigenem Bad und WC. Die Appartements sind analog der weiter oben beschriebenen Grund- ausstattung möbliert. Hinzu kommt ein großzügiger Gemeinschaftsraum, der als Wohn-/ Esszimmer und als ‘Raum für Gruppenkonferenzen genutzt wird. Ein Technikraum, ein Hauswirtschaftsraum, ein Büro und ein Schlafraum für die pädagogischen Fachkräfte, sowie eine großzügige Außenterrasse vervollständigen das räumliche Angebot des „Unterstützten Wohnens“ am Standort Hövelhof. Am Standort Rüthen-Hoinkhausen stehen weitere 6 Wohnplätze ab Februar 2018 in einem ehemaligen Bildungshaus zur Verfügung. Das Wohngebäude ist nach den Kriterien des Denkmalschutzes auf die Bedarfe von 6 Bewohnern umgerüstet und bietet Klienten mit psychischen und/oder geistigen Behinderungen und Störungsbildern ein optimales Wohnumfeld. Die besondere Beschaffenheit dieses Objektes an diesem ländlichen Standort bietet in einer reizarmen Umgebung die Möglichkeit von individuellen Hilfeszenarien wie beispielsweise tiergestützte...
Räumliche Gegebenheiten. Um dem besonderen Bedarf von Bewohnern dieser Verselbständigungseinheit gerecht werden zu können, stellen wir einen speziell hierfür konzipierten Neubau in der äußersten Peripherieder Einrichtung zur Verfügung. Der hierdurch geschaffene Wohnraum bietet den sechs – in der Regel volljährigen - Klienten Platz in eigenen vollmöblierten Appartements mit separater Küchenzeile und Badezimmer. Hinzu kommt ein großzügiger Gemeinschaftsraum, welcher sowohl als Wohn-/Esszimmer als auch als Raum für Gruppenkonferenzen genutzt wird. Ein Technikraum, ein Hauswirtschaftsraum, eine Außenterrasse sowie ein Büro und einen Schlafraum für die pädagogischen MitarbeiterInnen als auch ein Büro- und Therapieraum für die in diesem Setting tätigen Therapeuten vervollständigen das räumliche Angebot der „Therapeutischen Verselbständigungsgruppe“.

Related to Räumliche Gegebenheiten

  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Sicherheitsleistungen 4.6.1 Die HIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG. 4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht geleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein. 4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Kann der Betreiber der Schienenwege die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht feststellen, ist er ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. - Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Sicherheitsleistung 2.5.1 Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstaben a und c ERegG. 2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen — bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung sowie — bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden monatlichen Gesamtentgeltes. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen auch dann, wenn — das voraussichtlich zu entrichtende Entgelt die nach Einschätzung einer Auskunftei vertretbare Kreditlinie des Zugangsberechtigten übersteigt oder die Bonitätsbewertung einer Auskunftei sonst nahelegt, dass er bei künftigen Zahlungen Schwierigkeiten haben könnte, — ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde, — er Prozesskostenhilfe beantragt hat oder — er länger als zwei Wochen unter der von ihm angegebenen Adresse nicht erreichbar ist. 2.5.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommene Leistungen. Dabei gilt Folgendes: 2.5.3.1 Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. 2.5.3.2 Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür zu entrichtende Entgelt zu leisten. 2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non-Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. 2.5.5 Das EIU macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: 2.5.5.1 Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. 2.5.5.2 Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. 2.5.5.3 Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. 2.5.6 Kann das EIU die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht feststellen, ist es ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. 2.5.7 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.