Rückgabe des Mietobjekts Musterklauseln

Rückgabe des Mietobjekts. Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendi- gung des Vertrages in ordnungsgemässen Zustand umge- hend zurückzugeben bzw. Ricoh Zugang zum Mietobjekt für die fachgerechte Demontage und den Abtransport zu gewähren. Die Demontage und der Rücktransport an eine von Ricoh zu bestimmende Adresse erfolgen zu Lasten des Kunden.
Rückgabe des Mietobjekts. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gereinigtem und mängelfreiem Zustand zurückzugeben. Zum Zeitpunkt der Rückgabe wird ein Übernahme-Protokoll erstellt. Ist das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht gereinigt oder weist es Mängel auf, wird dem Auftraggeber die Reinigung und Mängelbehebung nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Rückgabe des Mietobjekts. 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand an die Vermieterin zurückzugeben. Der Mieter hat auf eigene Kosten sämtliche Versorgungs- und Entsorgungsinstallationen zu entfernen und trägt die Kosten des Abtransports. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sowie eventuell mitver- mietetes Inventar/Mobiliar so zu sichern, dass eine Beschädigung auf dem Transportweg auszuschließen ist.
Rückgabe des Mietobjekts. Der Mieter hat das Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand am Domizil des Vermieters oder an einem anderen von diesem bezeichneten nicht weiter entfernt liegenden Ort zurückzugeben. Der Mieter hat die Rücksendung vorher schriftlich dem Vermieter anzu- zeigen. Die Rücksendung hat entsprechend der Anlieferung zu erfolgen und ist mittels Liefer- schein zu dokumentieren. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zur ordnungsgemäss erfolgten Rückgabe. Bei der Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahmeprotokoll erstellt. Allfäl- lig erforderliche Reinigungskosten und Instandstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Mieters.
Rückgabe des Mietobjekts. Spätestens per Ende der Mietdauer hat der Mieter das Mietobjekt in gebrauchstauglichem und gereinigtem Zustand der EMAG zurückzugeben. Wird das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss zurückgegeben oder weist es Mängel auf, hat der Mieter der EMAG die Kosten für die Reparatur des Mietobjekts, sowie den Schaden aufgrund eines Nutzungsausfalls bei verzögerter Weitervermietung zu ersetzen. Kann das Mietobjekt nicht repariert werden oder ist es nicht mehr vorhanden (z.B. Untergang, Diebstahl), hat der Mieter die Kosten der Ersatzanschaffung sowie den Schaden aufgrund eines Nutzungsausfalls bei verzögerter Weitervermietung zu ersetzen. Wird das Mietobjekt nicht rechtzeitig zurückgegeben, schuldet der Mieter den Mietbetrag für jeden weiteren angebrochenen halben Tag und eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 100.–. Die Be-zahlung der Konventionalstrafe befreit den Mieter nicht von der Einhaltung seiner Verpflichtungen (insb. Rückgabe des Mietobjekts) und die EMAG ist berechtigt, Realexekution zu verlangen und/oder weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. Die EMAG ist überdies berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abzuholen oder abholen zu lassen. Gibt der Mieter das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurück, ist dennoch der Mietbetrag für die vereinbarte Mietdauer geschuldet.
Rückgabe des Mietobjekts. 1 Fällt der Rückgabetermin (gemäss Ziff. 24.1 Abs. 2 oder Ziff. 24.2 Abs. 2 MV) auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, hat die Rückgabe am nächsten Werktag (Samstage eingeschlossen) bis spätestens 10.00 Uhr zu er- folgen.
Rückgabe des Mietobjekts. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Xxxxx zurückzugeben. Häufig wird vereinbart, dass die Mieträume bei Beendigung der Miet-zeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben sind. Ob der Mieter noch weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Zustandes der Mieträume haben soll, muss im Einzelfall festgelegt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entfernung von Ein- bzw. Umbauten, Einrichtungen und Installationen oder deren Verbleiben und die Höhe der dafür von dem Vermieter zu leistenden Entschädigung. Die Verpflichtung zur Tragung der Schönheitsreparaturen kann sich bei Beendigung des Mietverhältnisses unterschiedlich auswirken, je nachdem, ob der Mieter bei Einzug die Räume renoviert oder unrenoviert übernommen hat. Eine Vereinbarung, in der der Mieter sich verpflichtet, sowohl Schönheitsreparaturen in festgeschriebenen Abständen als auch in jedem Falle eine Endrenovierung durchzuführen, ist unwirksam1. Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, bei der der Vermieter bei einem unrenovierten Gewerberaum die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzt, ohne dass er einen Ausgleich bekommt. Der Mieter darf nur zu Renovierungen verpflichtet werden, die während seiner eigenen Vertragslaufzeit angefallen sind2. Tipp: Bei größeren Mietobjekten empfiehlt es sich, über die Rückgabe des Mietobjekts ein Rückgabeprotokoll aufzunehmen.
Rückgabe des Mietobjekts. Der Mieter hat das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand, sauber, Xxxxxx Werkstatt zurückzugeben. Bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters und allfälliger Beteiligung des Mieters an den zusätzlichen Transportkosten, kann die Rückgabe bei einer anderen Mietstation erfolgen. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen oben beschriebenen Anforderungen nicht, oder weist es andere Mängel auf, welche u.a. die Weitervermietung verunmöglicht, lässt der Vermieter die Maschinen auf Kosten des Mieters in einen gebrauchsfähigen Zustand zurückführen. Die für die Wiederinstandstellung der so zurückgegeben Maschine verwendete Zeit, wird dem Mieter ebenfalls in Form einer entsprechenden Verlängerung der Mietdauer in Rechnung gestellt.
Rückgabe des Mietobjekts. Das Mietobjekt ist vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12 Uhr zurückzugeben. Fällt dieser Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am nächsten Werktag bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Parteien vereinbaren rechtzeitig einen Abnahmetermin. Bei der Wohnungsabnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unter- zeichnen ist. Weigert sich der Mieter/die Mieterin, das Protokoll zu unterzeichnen, muss die Vermie- terin das Protokoll innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen per Einschreiben zustellen. Wird zudem ein amtlicher Befund aufgenommen, ist dieser ebenfalls dem/der abwesenden Mieter/Mieterin per Einschreiben zuzustellen. Die Kosten eines amtlichen Befunds trägt der Mieter/die Mieterin.
Rückgabe des Mietobjekts. Die gemietete Infrastruktur ist nach der Benützung vom Mieter besenrein zu reinigen. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Schlüsselrückgabe an den Vermieter bis um 9.00 Uhr des folgenden Tages. Das Depot wird nach erfolgter Abnahme des Mietobjektes bar zurückerstattet. Bei nicht ordnungsgemässer Überga- be kann das Depot einbehalten werden.