Auflösung des Mietvertrags Musterklauseln

Auflösung des Mietvertrags. Der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter hat bei der Auflösung des Mietvertrags die Mietsache zu räumen, die Zahlenkombination zurückzusetzen sowie der Vermieterin sämtliche Schlüssel für die Öffnung der Mietsache und die Mietsache in einem gebrauchsfähi- gen Zustand zurückzugeben. Allfällige vom Mieter oder von Bevoll- mächtigten des Mieters verursachte Schäden werden auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. behoben. Kommt der Mieter der schriftlichen Aufforderung zur Räumung der Mietsache, Zurücksetzung der Zah- lenkombination, Übergabe sämtlicher Schlüssel und Befriedigung noch ausstehender Forderungen der Vermieterin aus dem Mietver- hältnis in der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Vermieterin über ihr gesetzliches Retentionsrecht hinaus berechtigt, die Mietsa- che zu öffnen und deren Inhalt gemäss liechtensteinischem Recht per Zwangsvollstreckung zu verwerten. Der nicht beanspruchte Teil des Inhalts der Mietsache wird dem Mieter zur Verfügung gehalten oder gerichtlich hinterlegt. Über den Inhalt der Mietsache nimmt die Vermieterin ein Inventar auf.
Auflösung des Mietvertrags a Brug Jachtverhuur behält sich das Recht vor, bei erwiesener Inkompetenz des Mieters in Bezug auf das Fahren mit dem Schiff und/oder das Navigieren den Mietvertrag sofort aufzulösen, ohne dass Brug Jachtverhuur zu irgendeinem Schadenersatz und/oder einer Rückerstattung des Mietbetrags gegenüber dem Mieter verpflichtet ist.
Auflösung des Mietvertrags. Die Bank hat jederzeit das Recht, ohne Angabe von Grün- den Mietgesuche abzuweisen oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Der Kunde hat bei einer Auflösung des Mietvertrags das Tresorfach zu räumen und die ihm übergebenen Schlüssel für das Tresorfach zurückzugeben. Fehlende oder beschä- digte Schlüssel oder allfällige vom Kunden am Tresorfach verursachte Schäden werden auf seine Kosten ersetzt bzw. behoben. Die Bank ist berechtigt, solche Kosten direkt dem Konto des Kunden zu belasten. Kommen der Kunde oder seine Rechtsnachfolger der schriftlichen Aufforderung zur Räumung des Tresorfachs, zur Rückgabe der Schlüssel oder zur Bezahlung der noch ausstehenden Ansprüche der Bank aus dem Mietverhält- nis nicht in der festgesetzten Frist nach, ist die Bank berechtigt, ohne Beschreitung des Rechtswegs oder sons- tige behördliche Intervention (z.B. gerichtliches Verfahren) und ohne Anwesenheit des Kunden das Tresorfach auf Kosten des Kunden öffnen zu lassen (Zwangsöffnung). Die Durchführung der Zwangsöffnung liegt im Ermessen der Bank. Das Recht auf Zwangsöffnung des Tresorfachs steht der Bank überdies auch dann zu, wenn die Geschäftsbe- ziehung als nachrichtenlos eingestuft werden muss. Die Bank ist nach durchgeführter Zwangsöffnung berech- tigt, den Inhalt des Tresorfachs freihändig zu verwerten und all ihre offenen und fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis sowie aus der dem Tresorfach zugeordne- ten Geschäftsbeziehung, egal aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, aus dem Erlös abzudecken. Der nicht beanspruchte Teil des Tresorfachinhalts wird dem Kunden zur Verfügung gehalten oder gerichtlich hinterlegt. Vom Inhalt des Tresorfachs nimmt die Bank ein Inventar auf.
Auflösung des Mietvertrags. Der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter hat bei der Auflösung des Mietvertrags die Mietsache zu räumen, die Zahlenkombination zurückzusetzen sowie der Vermieterin sämtliche Schlüssel für die Öffnung der Mietsache und die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben. Allfällige vom Mieter oder von Bevollmächtigten des Mieters verursachte Schäden werden auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. behoben. Kommt der Mieter der schriftlichen Aufforderung zur Räumung der Mietsache, Zurücksetzung der Zahlenkombination, Übergabe sämtlicher Schlüssel und Befriedigung noch ausstehender Forderungen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis in der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Vermieterin über ihr gesetzliches Retentionsrecht hinaus berechtigt, die Mietsache zu öffnen und deren Inhalt gemäss liechtensteinischem Recht per Zwangsvollstreckung zu verwerten. Der nicht beanspruchte Teil des Inhalts der Mietsache wird dem Mieter zur Verfügung gehalten oder gerichtlich hinterlegt. Über den Inhalt der Mietsache nimmt die Vermieterin ein Inventar auf. satisfy the claims of the Lessor arising under this contract within the statutory period, the Lessor, in addition to its statutory right of retention, shall be entitled to open the Storage Facility and dispose of its contents in accordance with the laws of the Principality of Liechtenstein on compulsory execution. Subletting or re-letting the Storage Facility is prohibited. Only documents, securities, cash, precious metals, jewellery, precious stones and similar items may be stored in the Storage Facility. Other objects may not be stored in the Storage Facility without the express written consent of the Lessor. Under no circumstances may firearms or other dangerous or illegal items or other objects that are inappropriate for storage be stored in the Storage Facility. The Lessee is liable for any damage arising from a violation of these provisions. In the event of an infringement of this provision, the Lessor may exercise a right of extraordinary termination and terminate the lease without notice. In such cases, any rent that has been paid or is owed will not be refunded. Upon termination of the lease, the Lessee or a person authorised by the Lessee shall vacate the Storage Facility, reset the number combination and return to the Lessor all keys for opening the Storage Facility and return the Storage Facility in serviceable condition. Any damage caused by the Lessee or by the Lessee’s authorised representative...
Auflösung des Mietvertrags. 17.1 Der Mietvertrag zwischen den Parteien erlischt: 17.8.1 bei Ablauf eines befristeten Zeitraums, 17.8.2 durch Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts, 17.8.3 mit einer gemeinsamen Vereinbarung. 17.2 Der Mietvertrag erlischt – mangels einer entgegengesetzten gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – mit Ablauf des im Einzelvertrag festgelegten befristeten Zeitraums. Vor Ablauf des befristeten Zeitraums kann die Miete mit Ausnahme der Fälle einer außerordentlichen Kündigung nicht gekündigt werden. Eine vor Ablauf des befristeten Zeitraums abgegebene Kündigungserklärung ist – mit Ausnahme der in den Punkten 17.5. bis 17.8. festgelegten Fälle – ungültig und zur Auslösung einer Rechtswirkung nicht geeignet. Wenn eine Partei nach einer solchen ungültigen Kündigung ihre Vertragspflichten nicht erfüllt, sind ihr gegenüber die Rechtsfolgen der Vertragsverletzung anzuwenden. 17.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag bei Zahlung eines Reugeldes in Höhe von 6 Nettomonatsmieten kündigen. Nach Übernahme der Pflicht zur Zahlung eines Reugeldes kann der Vermieter den Vertrag berechtigt kündigen. Die Kündigung ist zur Auslösung einer Rechtswirkung geeignet, in deren Folge der Mietvertrag erlischt. 17.4 Über das Reugeld für die Kündigung hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, andere, mit der Kündigung verbundene Ansprüche geltend zu machen. 17.5 Die Vertragsparteien können von einer fristlosen außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen, wenn die andere Partei eine grobe Vertragsverletzung begeht. 17.6 Eine grobe Vertragsverletzung stellt es dar, wenn eine Partei eine ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden oder in einer Rechtsnorm festgelegten wesentlichen Pflichten grob verletzt. 17.7 Als grobe Vertragsverletzung wird insbesondere angesehen, wenn 17.8.1 der Mieter mit der Zahlung der Mietzinsen mehr als zwei Monate in Verzug geraten ist und auch die ihm danach vom Vermieter zugesicherte Zusatzfrist nicht erfüllt, 17.8.2 der Mieter das Mietobjekt auf eine Weise nutzt, die die Unversehrtheit des Mietobjekts bzw. das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen Dritter gefährdet bzw. wodurch eine Schädigung der Umwelt droht, 17.8.3 der Mieter den Schutz des Mietobjekts nicht gewährleisten kann und so eine Lage besteht, in der eine Beschädigung bzw. die Entwendung des Mietobjekts droht, und der Mieter diese Situation trotz Aufforderung des Vermieters nicht beseitigt, 17.8.4 der Mieter die Ausübung des – in Punkt 1.4. festgelegten – Kontrollrechts des Vermieters...
Auflösung des Mietvertrags. Der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter hat bei der Auflösung des Mietvertrags die Mietsache zu räumen, die Zahlenkombination zurückzusetzen sowie der Vermieterin sämtliche Schlüssel für die Öffnung der Mietsache und die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zurückzuge- ben. Allfällige vom Mieter oder von Bevollmächtigten des Mieters verursachte Schäden werden auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. behoben. Kommt der Mieter der schriftlichen Aufforderung zur Räumung der Mietsache, Zurücksetzung der Zahlenkombination, Übergabe sämtlicher Schlüssel und Befriedigung noch ausstehender Forderungen der Vermiete- rin aus dem Mietverhältnis in der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Vermieterin über ihr gesetzliches Retentions- recht hinaus berechtigt, die Mietsache zu öffnen und deren Inhalt gemäß liechtensteinischem Recht per Zwangsvollstre- ckung zu verwerten. Der nicht beanspruchte Teil des Inhalts on payment of rent that is already due. In the event that the Lessee does not comply with a written request to sat- isfy the claims of the Lessor arising under this contract within the statutory period, the Lessor, in addition to its statutory right of retention, shall be entitled to open the Storage Facility and dispose of its contents in accordance with the laws of the Principality of Liechtenstein on com- pulsory execution.
Auflösung des Mietvertrags 

Related to Auflösung des Mietvertrags

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Mietvertrag Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür muss der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge mit nahen Angehörigen schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sind dabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertrags- freiheit der Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fis- kus beschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlas- sung des Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache und die Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden. Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß der abzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rah- men seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsab- sicht des Vermieters an: 2.1 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zu Wohnzwecken Hier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsicht geboten: ◼ Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfür Miete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskosten- abzug und damit einen steuersparenden Verlust aus der Vermietung aus. ◼ Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderun- gen zum 1. 1. 2012 umgesetzt: ◼ Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Ver- pachtung regelmäßig anerkannt. Eine weitere Prüfung ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzie- len, entfällt. ◼ Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten (= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc.) sind steuerlich abziehbar. ◼ Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter 75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Markt- miete, prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsab- sicht anhand einer Überschussprognose. Das Finanzamt stellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einen Zeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen (geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigen Ausgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaf- tungskosten) gegenüber. Wegen der Unsicherheiten, denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jah- ren unterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Ein- nahmen als auch den Ausgaben (außer der Abschrei- bung) einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vorneh- men. Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Total- gewinn), sind die Werbungskosten und damit die Verlus- te voll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt dies nicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten. Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltli- chen Teil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichen Teil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlich abziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmen nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Wer- bungskosten. Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einen Zuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlag hat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage der Anschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteil- te das Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag um einen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden. Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete ver- einbart wurden, müssen schnellstmöglich angepasst wer- den. Dies kann einvernehmlich mit dem Mieter erfolgen; anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zu- stimmung zur Erhöhung der Miete klagen. 2.2 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zur betrieblichen Nutzung Ein beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepart- ner vermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Büro oder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % der ortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietet der Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sind dann steuerlich irrelevant.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).