Auflösung des Mietvertrags Musterklauseln

Auflösung des Mietvertrags. Der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter hat bei der Auflösung des Mietvertrags die Mietsache zu räumen, die Zahlenkombination zurückzusetzen sowie der Vermieterin sämtliche Schlüssel für die Öffnung der Mietsache und die Mietsache in einem gebrauchsfähi- gen Zustand zurückzugeben. Allfällige vom Mieter oder von Bevoll- mächtigten des Mieters verursachte Schäden werden auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. behoben. Kommt der Mieter der schriftlichen Aufforderung zur Räumung der Mietsache, Zurücksetzung der Zah- lenkombination, Übergabe sämtlicher Schlüssel und Befriedigung noch ausstehender Forderungen der Vermieterin aus dem Mietver- hältnis in der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Vermieterin über ihr gesetzliches Retentionsrecht hinaus berechtigt, die Mietsa- che zu öffnen und deren Inhalt gemäss liechtensteinischem Recht per Zwangsvollstreckung zu verwerten. Der nicht beanspruchte Teil des Inhalts der Mietsache wird dem Mieter zur Verfügung gehalten oder gerichtlich hinterlegt. Über den Inhalt der Mietsache nimmt die Vermieterin ein Inventar auf.
Auflösung des Mietvertrags. Der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter hat bei der Auflösung des Mietvertrags die Mietsache zu räumen, die Zahlenkombination zurückzusetzen sowie der Vermieterin sämtliche Schlüssel für die Öffnung der Mietsache und die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zurückzuge- ben. Allfällige vom Mieter oder von Bevollmächtigten des Mieters verursachte Schäden werden auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. behoben. Kommt der Mieter der schriftlichen Aufforderung zur Räumung der Mietsache, Zurücksetzung der Zahlenkombination, Übergabe sämtlicher Schlüssel und Befriedigung noch ausstehender Forderungen der Vermiete- rin aus dem Mietverhältnis in der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Vermieterin über ihr gesetzliches Retentions- recht hinaus berechtigt, die Mietsache zu öffnen und deren Inhalt gemäß liechtensteinischem Recht per Zwangsvollstre- ckung zu verwerten. Der nicht beanspruchte Teil des Inhalts on payment of rent that is already due. In the event that the Lessee does not comply with a written request to sat- isfy the claims of the Lessor arising under this contract within the statutory period, the Lessor, in addition to its statutory right of retention, shall be entitled to open the Storage Facility and dispose of its contents in accordance with the laws of the Principality of Liechtenstein on com- pulsory execution. Subletting or re-letting the Storage Facility is prohibited. Only documents, securities, cash, precious metals, jewel- lery, precious stones and similar items may be stored in the Storage Facility. Other objects may not be stored in the Storage Facility without the express written consent of the Lessor. Under no circumstances may firearms or other dangerous or illegal items or other objects that are inap- propriate for storage be stored in the Storage Facility. The Lessee is liable for any damage arising from a violation of these provisions. In the event of an infringement of this provision, the Lessor may exercise a right of extraordinary termination and terminate the lease without notice. In such cases, any rent that has been paid or is owed will not be refunded.
Auflösung des Mietvertrags. 17.1 Der Mietvertrag zwischen den Parteien erlischt:
Auflösung des Mietvertrags. Die Bank hat jederzeit das Recht, ohne Angabe von Grün- den Mietgesuche abzuweisen oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Der Kunde hat bei einer Auflösung des Mietvertrags das Tresorfach zu räumen und die ihm übergebenen Schlüssel für das Tresorfach zurückzugeben. Fehlende oder beschä- digte Schlüssel oder allfällige vom Kunden am Tresorfach verursachte Schäden werden auf seine Kosten ersetzt bzw. behoben. Die Bank ist berechtigt, solche Kosten direkt dem Konto des Kunden zu belasten. Kommen der Kunde oder seine Rechtsnachfolger der schriftlichen Aufforderung zur Räumung des Tresorfachs, zur Rückgabe der Schlüssel oder zur Bezahlung der noch ausstehenden Ansprüche der Bank aus dem Mietverhält- nis nicht in der festgesetzten Frist nach, ist die Bank berechtigt, ohne Beschreitung des Rechtswegs oder sons- tige behördliche Intervention (z.B. gerichtliches Verfahren) und ohne Anwesenheit des Kunden das Tresorfach auf Kosten des Kunden öffnen zu lassen (Zwangsöffnung). Die Durchführung der Zwangsöffnung liegt im Ermessen der Bank. Das Recht auf Zwangsöffnung des Tresorfachs steht der Bank überdies auch dann zu, wenn die Geschäftsbe- ziehung als nachrichtenlos eingestuft werden muss. Die Bank ist nach durchgeführter Zwangsöffnung berech- tigt, den Inhalt des Tresorfachs freihändig zu verwerten und all ihre offenen und fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis sowie aus der dem Tresorfach zugeordne- ten Geschäftsbeziehung, egal aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, aus dem Erlös abzudecken. Der nicht beanspruchte Teil des Tresorfachinhalts wird dem Kunden zur Verfügung gehalten oder gerichtlich hinterlegt. Vom Inhalt des Tresorfachs nimmt die Bank ein Inventar auf.
Auflösung des Mietvertrags a Brug Jachtverhuur behält sich das Recht vor, bei erwiesener Inkompetenz des Mieters in Bezug auf das Fahren mit dem Schiff und/oder das Navigieren den Mietvertrag sofort aufzulösen, ohne dass Brug Jachtverhuur zu irgendeinem Schadenersatz und/oder einer Rückerstattung des Mietbetrags gegenüber dem Mieter verpflichtet ist.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.