Finanzielles. Sämtliche im Rahmen der VERANSTALTUNG erzielten Einnahmen (z.B. aus der Lizenzierung von Übertragungsrechten und aller anderen Rechte in Verbin- dung mit elektronischen Medien, aus Beiträgen von Veranstaltungssponsoren, aus dem Kartenverkauf und dem Merchandising, aus dem Bereich Multimedia wie Computerspiele, dem Verkauf von Speisen und Getränken, öffentlichen Bei- trägen und anderen Quellen) fallen gemäss dem vorliegenden Kapitel dem NSV und dem ORGANISATOR für die Organisation der VERANSTALTUNG zu und sind nach Massgabe ihrer internen Vereinbarung aufzuteilen, welche von der Aufteilung in den FIS Werberichtlinien und anderen ähnlichen Regeln abwei- chen können. Die FIS kann über sämtliche Gelder verfügen, die von dem/den Title Sponsor und Zentral Sponsor/en des FIS WELTCUPS Skispringen eingehen, welche für die Kosten der professionellen Angestellten und Organisation benutzt werden, und hat in Verbindung mit der VERANSTALTUNG keinerlei finanzielle Verpflich- tung gegenüber dem NSV und dem ORGANISATOR. Abgesehen von im vorliegenden VERTRAG näher bezeichneten Ausnahmen obliegen sämtliche finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit der VERAN- STALTUNG dem NSV und dem ORGANISATOR. Die Überweisung von Reisespesen (Art 9.2) und/oder Preisgeldern (Art. 9.3) an Mannschaften und/oder Athleten kann gemäss Bestimmungen des WCR durch e-Banking erfolgen.
Finanzielles. Artikel 12
Finanzielles. 12 Die finanziellen Leistungen der Gemeinde unterteilen sich in die folgenden drei Gruppen:
Finanzielles. Für die aufgeführten Leistungen entrichtet der Athlet dem Bereich AR keinen Beitrag für das Jahr 2022. Die Kosten für Benutzung der Infrastruktur (inkl. Unterkunft und allgemeine Verpflegung, Betreuung während den Trainingseinheiten und die Unterstützung bei der Karriereplanung übernimmt der Bereich AR. Sämtliche andere für den Athleten anfallenden Kosten, wie z.B. Reisekosten, extra Verpflegung, sowie sportmedizinische Betreuung und leistungsdiagnosti- sche Untersuchungen sind mit dem Beitrag nicht gedeckt und vom Athleten selber zu tragen.
Finanzielles. Die jährliche Abgeltung an die IKuR bleibt mit Fr. 380 000.00 unverändert. Fr. 318 780.00 werden zur Begleichung der Jahresmiete direkt aus Budgetmitteln aus Produktegruppe PG110000 Kultur- förderung (Konto 36360104) an Immobilien Stadt Bern überwiesen. Die Auszahlung des Beitrags an die Nebenkosten im Umfang von Fr. 61 220.00 erfolgt in drei Tranchen. Vorbehalten bleibt eine Reduktion des Nebenkostenbeitrags gemäss Artikel 32 des Leistungsvertrags. Der neue Leistungsvertrag und das angepasste Sicherheitskonzept sind auf Seite der IKuR zur Genehmigung durch die Vollversammlung eingereicht. Im November 2019 erfolgte die Genehmi- gung durch den Gemeinderat vorbehältlich der Zustimmung des Stadtrats zum Verpflichtungskredit in Höhe von Fr. 1 520 000.00.
Finanzielles. Die Abrechnung hat mit dem vom OÖ FUSSBALLVERBAND aufgelegten Formular zu erfolgen. Es besteht Einnahmenteilung. Jeder Verein erhält die Hälfte der Nettoeinnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich 15% Veranstaltungskosten und Schiedsrichtergebühren).
Finanzielles. 1Vertragsgemeinden, welche ihre eigene Aufnahmequote nicht erfüllen, leisten für die Differenz zur Soll-Aufnahmepflicht eine Ersatzabgabe von CHF 10 pro Tag bis 31. Dezember 2022, ab 1. Januar 2023 CHF 20 pro Tag und Person an den Asylverbund. 2Vertragsgemeinden, welche die Aufnahmepflicht übertreffen, erhalten den sich aus Art. 4 Abs. 1 ergebenden Geldbetrag anteilsmässig (Anzahl Personen und Tage über Soll-Bestand) ausgerichtet. 3Datengrundlage für die Berechnung der Beiträge bildet die Bestandesliste des Kantonalen Sozialdienstes, wobei die Mehrheit der Vertragsgemeinden deren Richtigkeit zu bestätigen hat.
Finanzielles. Der Fachausschuss leistet einen einmaligen Projektbeitrag in Höhe von insgesamt CHF Betrag für Projektitel. Der Förderbeitrag wird in zwei Tranchen überwiesen. Die Auszahlung der ersten Tranche von CHF Betrag erfolgt nach Vorlage des Realisierungsplans sowie dem Nachweis der gesicherten Finanzierung. Die zweite Tranche von CHF Betrag wird nach Erhalt und Prüfung der Projektdo- kumentation sowie der Endabrechnung ausgezahlt. Der/Die Begünstigte ist auf Verlangen hin zu jeder Auskunft hinsichtlich der korrekten Verwen- dung des Förderbeitrags gegenüber dem Kunstkredit verpflichtet. Der/Die Begünstigte führt das Projekt gemäss den eingereichten Gesuchunterlagen durch. Der Realisierungsplan (Angaben zu den Mitwirkenden, Ort und Zeitraum der Realisierung) sowie der Nachweis der gesicherten Finanzierung müssen bis zum Datum eingereicht werden (inner- halb von 12 Monaten). Das Projekt ist bis zum Datum zu realisieren (wird individuell vereinbart, max. drei Jahre nach Beitragsprechung). Die Endabrechnung sowie die Projektdokumentation sind bis zum Datum bei der Geschäftsstelle des Fachausschusses einzureichen (drei Monate nach Ablauf der Realisierungsfrist). Eine allfällige Nichteinhaltung von Fristen ist unter Angabe der Gründe umgehend der Leitung Kunstkredit zu melden. Die Leitung Kunstkredit entscheidet über Zulässigkeit der Gründe sowie eine allfällige Verlängerung der Fristen.
Finanzielles. Die Zahlung der ICS an die Stadt von 1,8 Millionen Franken ist als ausserordentlicher Ertrag zugunsten der Stadt zu verbuchen. Die Stadt muss keine schadstoffbedingten Mehrkosten übernehmen, da bis zum Ablauf der Kostentragungspflicht am 28. November 2020 kein Bau- vorhaben der ICS oder eines Dritten auf den fraglichen Grundstücken realisiert wird. Der aus- serordentliche Ertrag abzüglich der in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Drittkosten wird an die Stadtkasse abgeliefert.
Finanzielles. Sämtliche im Rahmen der VERANSTALTUNG erzielten Einnahmen (z.B. aus der Lizenzierung von Übertragungsrechten und aller anderen Rechte in Verbin- dung mit elektronischen Medien, aus Beiträgen von Veranstaltungssponsoren, aus dem Kartenverkauf und dem Merchandising, aus dem Bereich Multimedia wie Computerspiele, dem Verkauf von Speisen und Getränken, öffentlichen Bei- trägen und anderen Quellen) fallen gemäss dem vorliegenden Kapitel dem NSV und dem ORGANISATOR für die Organisation der VERANSTALTUNG für die Organisation der VERANSTALTUNG zu und sind nach Massgabe ihrer internen Vereinbarung aufzuteilen. Abgesehen von im vorliegenden VERTRAG näher bezeichneten Ausnahmen obliegen sämtliche finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit der VERAN- STALTUNG dem NSV und dem ORGANISATOR. Die Überweisung von Reisespesen (Art 9.2) und/oder Preisgeldern (Art. 9.3) an Mannschaften und/oder Athleten kann gemäss Bestimmungen des WCR durch e-Banking erfolgen.