Beendigung des Mietverhältnisses Musterklauseln

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses so wiederherzustellen, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere: a) Alle Schäden und Mängel an den Mietsachen (einschl. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden. b) Evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden. c) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel etc.) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte Mängel und Xxxxxxx selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld zu leisten. Das gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen verhindert oder verweigert hat. 14.3 Formalitäten: Spätestens bis zum vertragsgemäßen Rückgabetermin muss der Mieter a) dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen übergeben; b) dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilen; c) die zur Rückzahlung der Kaution erforderliche Bankverbindung angeben. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, geh...
Beendigung des Mietverhältnisses. Xxxxx kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt: (a) wenn zwei (2) Mindestmieten oder andere Beträge, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den Parteien zu zahlen sind, nicht bei Fälligkeit gemäß einem Vertrag gezahlt werden; (b) wenn der Kunde gegen eine der anderen Bestimmungen dieses Vertrags oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien verstößt; (c) wenn der Kunde zulässt, dass gegen seine Vermögenswerte oder das/die Produkt(e) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Vollstreckungen oder andere rechtliche Schritte eingeleitet werden; oder (d) wenn der Kunde Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltung unternimmt, mit der vorläufigen Liquidation oder eines Vergleichs oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung), der Liquidation (entweder freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn zum Zwecke einer solventen Umstrukturierung), die Ernennung eines Konkursverwalters für eines seiner Vermögenswerte oder die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit oder (im Falle einer Personengesellschaft) die Auflösung oder die Einleitung eines Auflösungsverfahrens oder die Ernennung eines gerichtlichen Insolvenzverwalters oder, wenn der Schritt oder die Maßnahme in einer anderen Rechtsordnung vorgenommen wird, in Verbindung mit einem entsprechenden Verfahren in der betreffenden Rechtsordnung.
Beendigung des Mietverhältnisses. Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen. (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind. (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3...
Beendigung des Mietverhältnisses. 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietfläche in einem geräumten Zustand zurückzugeben. 2. Der Mieter ist verpflichtet alle von ihm während der Mietzeit schuldhaft verursachten Schäden am Mietobjekt auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen. 3. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Beendigung des Mietverhältnisses. 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die gemieteten Räume in sauberem Zustand zu verlassen. Dies bedeutet im Einzelnen: • besenreiner Zustand aller genutzten Räume (inkl. Toiletten) • geputzte Theke und Arbeitsflächen in der Küche • Geschirr und Gläser gereinigt und eingeräumt • Müll entsorgt (Müllbehälter stehen zur Verfügung) • Terrasse gekehrt (sofern genutzt) Evtl. zerstörte Einrichtungsgegenstände (wie z.B. Gläser oder Geschirr) sind dem Vermieter mitzuteilen. Bei Beschädigung von Geschirr oder Gläsern ist eine Gebühr von 3,- € pro zerbrochenem Gegenstand zu zahlen. 2. Der Mieter hat Xxxxxxx, die er schuldhaft verursacht hat, zu beseitigen. Gleiches gilt für Xxxxxxx, die der Mieter nicht selbst verursacht hat, sondern eine Person, der der Mieter Zutritt gestattet hat. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter stattdessen den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zahlt. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
Beendigung des Mietverhältnisses. Das Mietobjekt ist bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im ordnungsgemäßen und besenreinen Zustand, wie er bei Mietbeginn bestand, zurückzugeben.
Beendigung des Mietverhältnisses. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats gekün- digt werden.
Beendigung des Mietverhältnisses a) Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Wohndauer, ohne dass es einer Kündigung des Ver- mieters bedarf. Es kann jedoch innerhalb dieser Zeit von beiden Vertragsparteien nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Einhaltung der gesetz- lich vorgesehenen Kündigungsfristen, drei Monate für MieterInnen, ordentlich gekündigt werden. b) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Miet- verhältnisses richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. c) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf des Mietverhältnisses fort, so gilt das Miet- verhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. d) Wird gegenüber dem Mieter oder der Mieterin außer im Falle der Ziffer 6 dieser Mietbedingung eine fristlose Kündigung ausgesprochen bzw. ein Räumungsanspruch durchgesetzt, so ist er für den Ausfall der Mieten bis zum Ablauf des Vertrages haftbar. Der Vermieter ist bemüht, den Wohnplatz schnellstmöglich neu zu belegen.
Beendigung des Mietverhältnisses. 8.1 Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist oder falls es nicht gekündigt wurde- nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. § 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt. 8.2 Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Räume in einem ordentlichen und besenreinen Zustand bis spätestens zum vereinbarten Abreisezeitpunkt zurückzugeben. Verrückte Xxxxx sind zurück zu stellen. Benutztes Geschirr und Töpfe/Pfannen sind auch dann, wenn eine durch den Vermieter vorzunehmenden Endreinigung vereinbart wurde, vom Mieter ordentlich zu spülen und vor Abreise wegzuräumen. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, trägt er etwaige Mehrkosten für die Erledigung.
Beendigung des Mietverhältnisses. 7.1. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist oder, falls es nicht gekündigt wurde, nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. § 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt.