Weitere Verpflichtungen Musterklauseln

Weitere Verpflichtungen. 8.1 Die Käuferin verpflichtet sich während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Voll- zugsdatum weder direkt noch indirekt einen Direktor, Manager, Verkäufer oder eine andere leitende Person, die zum Vollzugsdatum bei der Verkäufergruppe angestellt oder beschäftigt ist, von der Gruppe der Verkäuferin abzuwerben.
Weitere Verpflichtungen. Soweit die Emittentin oder die durch die Emittentin bestimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Abzug und / oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie kei- nerlei Verpflichtung im Hinblick auf ab- gaberechtliche Verpflichtungen der An- leihegläubiger. 5.5 Further obligations. To the extent that the Issuer or the Paying Agent desig- nated by the Issuer are not legally obliged to deduct and/or withhold taxes, duties or other fees, it shall have no ob- ligation whatsoever with regard to the obligations of the Noteholders under the law on levies and duties. § 6 Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihe- gläubiger § 6 Early redemption by the Noteholders
Weitere Verpflichtungen. SIX SIS verpflichtet sich gegenüber dem Teilnehmer:
Weitere Verpflichtungen. 10.1 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Beendigung des Auslandsaufenthalts nachfolgende Dokumente im Hochschulbüro für Internationales einzureichen.
Weitere Verpflichtungen. Sollten im Zusammenhang mit dem Baurecht Dienstbarkeiten oder andere Rech- te nötig sein, verpflichtet sich die Baurechtsnehmerin jetzt schon, alle erforder- lichen Erklärungen in gehöriger Form abzugeben. Soweit die Bestimmungen dieses Baurechtsvertrages nicht zum Inhalt des Bau- rechts gemacht (vergleiche Artikel 779b [siebenhundertneunundsiebzig litera b] ZGB [Zivilgesetzbuch]) oder sonst nicht im Grundbuch eingetragen werden kön- nen, ist die Baurechtsnehmerin verpflichtet, einem allfälligen Rechtsnachfolger alle Bestimmungen dieses Vertrages zu überbinden, einschliesslich der Überbin- dungsklausel. Die Überbindung hat auch zu erfolgen bei der Einräumung von Vorkaufsrechten, Kaufsrechten, Rückkaufsrechten und Schenkungsrückfallsrech- ten. Hervorzuheben ist schliesslich die Überbindung der Schiedsgerichtsklausel gemäss Ziff. 3.2.2 hiernach.
Weitere Verpflichtungen. Dem Kunden obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. Ersteller Kürzel: joka Freigeber Kürzel: rawe F100 QSV_Vorlage Datum Freigabe & Inkraftsetzung: 08.09.2016 Rev. Nr.: 03 Dokument Nr.: F100
Weitere Verpflichtungen. Soweit die Emit- tentin oder die durch die Emittentin be- stimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Ab- zug und/oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren ver- pflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf abgaberechtliche Verpflich- tungen der Anleihegläubiger.
Weitere Verpflichtungen. 1. Bauverpflichtung, Veräußerungsverbot, Selbstnutzungsverpflichtung Der Erwerber übernimmt gegenüber dem (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende Verpflichtungen:
Weitere Verpflichtungen. 3.2.2 Schiedsgericht
Weitere Verpflichtungen. 6.1 Der jeweiligen Partei wird weder das Recht noch die Lizenz auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei gewährt, außer es wird in diesem Vertrag ausdrücklich anders geregelt.