Weitere Verpflichtungen. 8.1 Die Käuferin verpflichtet sich während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Voll- zugsdatum weder direkt noch indirekt einen Direktor, Manager, Verkäufer oder eine andere leitende Person, die zum Vollzugsdatum bei der Verkäufergruppe angestellt oder beschäftigt ist, von der Gruppe der Verkäuferin abzuwerben.
8.2 [...]
8.3 [...]
8.4 Unbeschadet der Rechtsmittel der Parteien gemäss diesem Vertrag wird keine Partei Ansprüche gegen ein Mitglied des Verwaltungsrates, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen leitenden Angestellten der Gesellschaft oder der Verkäuferin im Zusammen- hang mit den Handlungen oder Unterlassungen dieser Person in dieser Funktion vor dem Vollzugsdatum geltend machen und dies auch nicht veranlassen, ausser im Falle von grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Täuschung.
8.5 Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft alle zum Vollzugsdatum vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen (unabhängig davon, ob sie in Papierform oder elektronisch geführt werden), die sich auf den Zeitraum vor dem Vollzugsdatum bezie- hen, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt. Die Käuferin hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen während dieser Frist der Verkäuferin und ihren Beratern Kopien von Informationen über die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft zur Verfügung stellt, welche die Verkäuferin in angemessener Weise anfordern kann.
8.6 [...]
Weitere Verpflichtungen. SIX SIS verpflichtet sich gegenüber dem Teilnehmer:
(a) Verwaltete Register-Schuldbriefe nur auf Weisung des Teilnehmers gemäss Ziff. 3.2 oder 5.1.1 zu übertragen;
(b) nicht ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Teilnehmers Verwaltete Register- Schuldbriefe abzutreten, mit Pfandrechten oder anderen dinglichen oder obligatorischen Rechten zu belasten oder anders als nach Ziff. 3.2 oder 5.1.1 sonstwie darüber zu verfügen;
(c) dem Teilnehmer auf erstes Verlangen alle sich in ihren Besitz befindlichen Schuldurkunden, Verträge, Übertragungsdokumente und weiteren beweiserheblichen Dokumente herauszugeben, welche dieser benötigt, um seine Rechte an den Verwalteten Register-Schuldbriefen und unter dieser Vereinbarung auszuüben;
(d) dem Teilnehmer auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über die Verwaltung der Verwalteten Register-Schuldbriefe sowie über sämtliche von ihr entgegengenommenen Schuldbriefzahlungen abzulegen;
(e) dem Teilnehmer auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht für Rechtshandlungen im Sinne von Ziff. 3.3.2(b) auszustellen;
(f) soweit sie nicht aufgrund dieser Vereinbarung oder der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Teilnehmers dazu ermächtigt ist, keine Rechtshandlungen vorzunehmen, welche eine Reduktion des Bestands oder des Xxxxx von Verwalteten Register-Schuldbriefen zur Folge hätte;
(g) alle Kundendaten streng vertraulich zu behandeln und entsprechend zu schützen und ohne vorgängige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Teilnehmers unter Vorbehalt von Ziff. 14.4 Dritten nicht zugänglich zu machen und keinen Zugriff aus dem oder im Ausland zu gestatten (Schutz des Bankgeheimnisses nach Art. 47 BankG und etwaiger weiterer Geheimnisse);
(h) alle Kundendaten und alle weiteren, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vom oder für den Teilnehmer erhaltenen, erhobenen oder sonst bearbeiteten Personendaten (i) ausschliesslich für die Zwecke des Teilnehmers, nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung und gemäss den Instruktionen des Teilnehmers zu bearbeiten (Auftragsdatenbearbeitung gem. Art. 10a DSG), (ii) nur jenen Personen zugänglich zu machen, welche sie für die Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung benötigen, (iii) durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter Bearbeitung zu schützen, (iv) ohne vorgängige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Teilnehmers weder ins Ausland noch Dritten (einschliesslich Unterbeauftragte) bekanntzugeben, (v) nach Beendigung des Teilnehmervertrages ohne Rück...
Weitere Verpflichtungen. 10.1 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Beendigung des Auslandsaufenthalts nachfolgende Dokumente im Hochschulbüro für Internationales einzureichen.
10.2 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, der Einrichtung die von der Aufnahmeeinrichtung ausgestellte Aufenthaltsbestätigung (Confirmation of Stay) nach der Rückkehr auszuhändigen.
10.3 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, einen Erfahrungsbericht (Fließtext) von ein bis drei A4-Seiten über den Auslandsaufenthalt zu verfassen und bei der Einrichtung einzureichen.
10.4 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, eine Kopie des endgültigen Learning Agreements an die Einrichtung auszuhändigen.
10.5 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, eine Kopie des Transcript of Records nach der Rückkehr bei der Einrichtung einzureichen. Die zu erbringende ECTS-Mindestpunktzahl liegt bei 10 Leistungspunkten pro Semester. Sollte diese Mindestpunktzahl nicht erbracht worden sein, obliegt es nach Einzelfallprüfung der Entsendeeinrichtung, die gezahlte Förderung zurückzufordern.
10.6 Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, die Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen an der Heimathochschule nachzuweisen. Wenn keine Anerkennung stattfindet, ist dies der Heimathochschule mitzuteilen.
10.7 Eine Übersicht der Verpflichtungen ist hier abrufbar: xxxxx://xxx.xxx-xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxx/xx-xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx-xxxx/xxxx-xxx-xxxxxxxxxx/. UNTERSCHRIFTEN Teilnehmende/r Leibniz Universität Hannover Nachname: , Vorname: Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx+-Hochschulkoordinator Unterschrift Unterschrift Ort: , Datum: Hannover, Datum:
Weitere Verpflichtungen. Soweit die Emittentin oder die durch die Emittentin bestimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Abzug und / oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie kei- nerlei Verpflichtung im Hinblick auf ab- gaberechtliche Verpflichtungen der An- leihegläubiger. 5.5 Further obligations. To the extent that the Issuer or the Paying Agent desig- nated by the Issuer are not legally obliged to deduct and/or withhold taxes, duties or other fees, it shall have no ob- ligation whatsoever with regard to the obligations of the Noteholders under the law on levies and duties. § 6 Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihe- gläubiger § 6 Early redemption by the Noteholders
6.1 Bedingungen einer vorzeitigen Fäl- ligstellung. Das ordentliche Kündi- gungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung des jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt (jeder Anleihegläubiger kann dies für sämtliche oder nur einen Teil seiner Teilschuldverschreibungen ausüben, aber jeweils nur für ganze Schuldverschreibungen, nicht für Teile von Schuldverschreibungen). Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuld- verschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzah- lung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Tag der tat- sächlichen Rückzahlung (ausschließ- lich) aufgelaufenen Zinsen zu verlan- 6.1 Conditions of an early redemption. The Noteholder’s ordinary right of termi- nation is excluded. The right to extraor- dinary termination for good cause by the respective Noteholder remains unaffect- ed (each Noteholder may exercise this right for all or part of its Notes, but only for whole Notes, not for parts of Notes). Good cause exists in particular in the following cases, in which each Note- holder is entitled to terminate and de- clare due one or more of its Notes and request immediate redemption thereof at the Nominal Amount plus interest ac- crued on the Nominal Amount up to (but not including) the date of actual redemp- tion if
a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihe- bedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungs- tag zahlt oder sonst eine Pflicht die in diesen Anleihe- bedingungen ausdrücklich erwähnt ist nicht erfüllt, oder a) the Issuer does not pay an amount which is du...
Weitere Verpflichtungen. Soweit die Emit- tentin oder die durch die Emittentin be- stimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Ab- zug und/oder zur Einbehaltung von Steu- ern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflich- tung im Hinblick auf abgaberechtliche Ver- pflichtungen der Anleihegläubiger.
Weitere Verpflichtungen. Sollten im Zusammenhang mit dem Baurecht Dienstbarkeiten oder andere Rech- te nötig sein, verpflichtet sich die Baurechtsnehmerin jetzt schon, alle erforder- lichen Erklärungen in gehöriger Form abzugeben. Soweit die Bestimmungen dieses Baurechtsvertrages nicht zum Inhalt des Bau- rechts gemacht (vergleiche Artikel 779b [siebenhundertneunundsiebzig litera b] ZGB [Zivilgesetzbuch]) oder sonst nicht im Grundbuch eingetragen werden kön- nen, ist die Baurechtsnehmerin verpflichtet, einem allfälligen Rechtsnachfolger alle Bestimmungen dieses Vertrages zu überbinden, einschliesslich der Überbin- dungsklausel. Die Überbindung hat auch zu erfolgen bei der Einräumung von Vorkaufsrechten, Kaufsrechten, Rückkaufsrechten und Schenkungsrückfallsrech- ten. Hervorzuheben ist schliesslich die Überbindung der Schiedsgerichtsklausel gemäss Ziff. 3.2.2 hiernach.
Weitere Verpflichtungen. Soweit die Emittentin oder die durch die Emittentin bestimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Abzug und/oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebüh- ren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Ver- pflichtung im Hinblick auf abgaberechtli- che Verpflichtungen der Anleihegläubiger. 5.5 Further obligations. To the extent that the Is- suer or the Paying Agent designated by the Issuer are not legally obliged to deduct and/or withhold taxes, duties or other fees, it shall have no obligation whatsoever with regard to the obligations of the Noteholders under the law on levies and duties.
6.1 Ausschluss der ordentlichen Kündi- gung. Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. 6.1 Exclusion of ordinary termination. The Noteholders' ordinary right of termination is excluded.
Weitere Verpflichtungen. Soweit die Emittentin oder die durch die Emittentin bestimmte Zahlstelle nicht gesetzlich zum Abzug und/oder zur Einbehaltung von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf abgaberechtliche Verpflichtungen der Anleihegläubiger.
Weitere Verpflichtungen. 1. Bauverpflichtung, Veräußerungsverbot, Selbstnutzungsverpflichtung Der Erwerber übernimmt gegenüber dem (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende Verpflichtungen:
a) Der Erwerber hat auf dem Vertragsgrundstück ein Wohnhaus entspre- chend den Festsetzungen des Bebauungsplans – im Rohbau innerhalb von drei Jahren und – bezugsfertig innerhalb von fünf Jahren, jeweils ab heute gerechnet, herzustellen.
b) Der Erwerber darf das Vertragsgrundstück weder im unbebauten Zustand innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab heute noch im bebauten Zustand innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit ganz oder teilweise veräußern. Unzulässig sind auch Tauschverträge, Überlassungen, Vertragsangebote und sonstige Verträge, die einen Dritten dinglich zum Besitz berechtigen (Erbbaurecht, Nießbrach etc.). Zulässig sind Verfügungen zugunsten von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebens- partnern und Abkömmlingen, sofern die in Abschn. IX. begründeten Ver- pflichtungen gegenüber der Gemeinde für die Restdauer der Bindungsfris- ten übernommen und in gleicher Weise dinglich gesichert werden.
c) Der Erwerber hat das Wohnhaus selbst zu beziehen und auf die Dauer von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit selbst als Hauptwohnsitz (gemeldeter Erstwohnsitz und tatsächlicher Lebensmittelpunkt) zu bewohnen. Zulässig ist eine Wohnnutzung durch Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erwerbers. Neben einer solchen Selbstnutzung ist die Vermietung einer Einliegerwohnung und eine gewerbliche Nutzung für eigene Zwecke – vorbehaltlich deren baurechtlicher Zulässigkeit – zulässig, wenn diese ei- nen nach der Wohnflächenberechnungsverordnung berechneten Flächen- umfang von 1/3 der Gesamtfläche nicht überschreiten. Der Notar weist auf die Erhöhung des Geschäftswerts der Urkunde gemäß §§ 50 ff. GNotKG hin.
Weitere Verpflichtungen. 3.2.2 Schiedsgericht