Common use of Rückholung des Hilfsmittels Clause in Contracts

Rückholung des Hilfsmittels. Hilfsmittel, die im Rahmen von Versorgungspauschalen an Versicherte abgegeben wurden, sind vom Leistungserbringer nach Beendigung der Versorgung zurückzunehmen und eigen- verantwortlich abzuholen. Die Kosten für die Rückholung sind mit der Pauschale abgegolten. Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt, beauftragt die KKH den Leistungserbringer mit der Rückholung. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels an- gezeigt, kann die Rückholung des Hilfsmittels ohne Beauftragung durch die KKH erfolgen. Die KKH ist jedoch zwingend über die Rückholung, bevorzugt über die Nachrichtenfunktion der Plattform für den elektronischen Datenaustausch der Firma medicomp GmbH (MIP) zu informieren. Der Leistungserbringer kann den Versicherten aber auch an die KKH oder auf das Kontaktformular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sollten Abholungen ohne Zustimmung der KKH erfolgen und werden dadurch Neuversorgun- gen innerhalb des bereits genehmigten Versorgungszeitraumes fällig, so geht dies zu Lasten des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den ersten Kontaktversuch innerhalb von 24 Stunden nach Auftragseingang vorzunehmen und einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Jeder Kontaktversuch zur telefonischen Terminabsprache darf ausschließlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Ist der Versicherte oder der Hinterbliebene innerhalb von 48 Stunden nicht zu erreichen, ist der zuständige Mitarbeiter der KKH per E-Mail über den ergebnislosen Kontaktversuch zu informieren. Parallel ist der Versicherte oder der Hinterblie- bene vorzugsweise per E-Mail ansonsten postalisch anzuschreiben und darüber zu informie- ren, dass vergeblich versucht wurde, einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Die für die Terminabsprache erforderlichen Versichertenkontaktdaten stellt die KKH zur Ver- fügung. Die Rückholung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragseingang durchzuführen, es sei denn, der Versicherte oder der Hinterbliebene wünschen einen späteren Rückholtermin. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Rückholfrist ist der Tag des Auftragseingangs und wird daher bei der Berechnung der Rückholfrist mitgezählt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält es sich die KKH vor, einen anderen Dienstleister mit der Rückholung zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Leistungserbringer zu tragen. Die Rückholung der Hilfsmittel hat grundsätzlich werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfolgen. Sofern eine Rückholung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann diese auch samstags erfolgen. Sollte ein externes Unternehmen mit der Rückholung beauftragt werden, ist dieser gegen- über dem Versicherten oder dem Hinterbliebenen unter Angabe des Namens und der Kon- taktdaten bei der Terminabsprache zu benennen. Sofern eine beauftragte Rückholung trotz Terminabsprache nicht durchgeführt werden kann (z.B. die Tür nicht geöffnet wird), hat der Leistungserbringer eine Kontaktmitteilung (mit Kon- taktdaten und der Aufforderung zum Rückruf) bei dem Versicherten oder dem Hinterbliebe- nen zu hinterlassen. Die Kontaktaufnahmeversuche sind zu dokumentieren. Ist eine erneute Terminvereinbarung mit dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nicht möglich bzw. scheitert die Rückholung weiterhin, informiert der Leistungserbringer die KKH. Gemeinsam wird dann die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Bei der Abholung von Hilfsmitteln stellt der Leistungserbringer sicher, dass nur die Hilfsmittel zurückgeholt werden, die sich in seinem Eigentum befinden. Hilfsmittel, die Eigentum der KKH sind (Versorgungsform „Kauf“), dürfen grundsätzlich nicht vom Leistungserbringer zurückgeholt werden, außer er wird explizit von der KKH mit der Rückholung beauftragt. Grundsätzlich ist die Rückholung dieser Hilfsmittel vertraglich separat geregelt und erfolgt durch einen externen Dienstleister der KKH. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels, welches Eigentum der KKH ist, angezeigt, hat der Leistungserbringer den Versicherten grundsätzlich an die KKH zu verweisen. Alternativ kann er den Versicherten auf das Kontakt- formular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sofern am zurückzuholenden Hilfsmittel Zubehör/Zurüstungen montiert ist/sind, die Eigentum der KKH sind, verpflichtet sich der Leistungserbringer, dieses ebenfalls abzuholen. Mit der KKH ist der weitere Verbleib im Einzelfall abzustimmen. Sollte ein anderer Vertragspartner der KKH eine Abholung eines im Eigentum des Leistungs- erbringers stehenden Hilfsmittels durchgeführt haben, sichert die KKH Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Forderungen des Leistungserbringers zu.

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Rückholung des Hilfsmittels. Hilfsmittel, die Eigentum der KKH sind oder ins Eigentum des Versicherten übergegangen sind (Hilfsmittel im Kaufverfahren), dürfen grundsätzlich nicht vom Leistungserbringer zu- rückgeholt werden. Sollte es dennoch vorkommen, dass der Leistungserbringer Eigentum der KKH ohne Rückholauftrag vom Versicherten abholt, hat er umgehend den zuständigen Mitarbeiter bei der KKH darüber zu informieren. Hilfsmittel, die im Rahmen von Versorgungspauschalen der Pauschale an Versicherte abgegeben wurden, sind vom Leistungserbringer Leis- tungserbringer nach Beendigung der Versorgung zurückzunehmen und eigen- verantwortlich eigenverantwortlich abzuholen. Die Kosten für die Rückholung sind mit der Pauschale abgegolten. Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt, beauftragt die KKH den Leistungserbringer mit der Rückholung. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels an- gezeigt, kann die Rückholung des Hilfsmittels ohne Beauftragung durch die KKH erfolgen. Die KKH ist jedoch zwingend über die Rückholung, bevorzugt über die Nachrichtenfunktion der Plattform für den elektronischen Datenaustausch der Firma medicomp GmbH (MIP) zu informieren. Der Leistungserbringer kann den Versicherten aber auch an die KKH oder auf das Kontaktformular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sollten Abholungen ohne Zustimmung der KKH erfolgen und werden dadurch Neuversorgun- gen innerhalb des bereits genehmigten Versorgungszeitraumes fällig, so geht dies zu Lasten des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den ersten Kontaktversuch innerhalb von 24 Stunden nach Auftragseingang vorzunehmen und einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Jeder Kontaktversuch zur telefonischen Terminabsprache darf ausschließlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Ist der Versicherte oder der Hinterbliebene innerhalb von 48 Stunden nicht zu erreichen, ist der zuständige Mitarbeiter der KKH per E-Mail über den ergebnislosen Kontaktversuch zu informieren. Parallel ist der Versicherte oder der Hinterblie- bene vorzugsweise per E-Mail ansonsten postalisch anzuschreiben und darüber zu informie- ren, dass vergeblich versucht wurde, einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Die für die Terminabsprache erforderlichen Versichertenkontaktdaten stellt die KKH zur Ver- fügung. Die Rückholung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragseingang durchzuführen, es sei denn, der Versicherte oder der Hinterbliebene wünschen einen späteren Rückholtermin. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Rückholfrist ist der Tag des Auftragseingangs und wird daher bei der Berechnung der Rückholfrist mitgezählt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält es sich die KKH vor, einen anderen Dienstleister mit der Rückholung zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Leistungserbringer zu tragen. Die Rückholung der Hilfsmittel des Hilfsmittels hat grundsätzlich werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfolgen. Sofern eine Rückholung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte Versi- cherte dies wünscht, kann diese auch samstags erfolgen. Sollte ein externes Unternehmen mit der Rückholung beauftragt werden, ist dieser gegen- über dem Versicherten oder dem Hinterbliebenen unter Angabe des Namens und der Kon- taktdaten bei der Terminabsprache zu benennen. Sofern eine beauftragte Rückholung trotz Terminabsprache nicht durchgeführt werden kann (z.B. die Tür nicht geöffnet wird), hat der Leistungserbringer eine Kontaktmitteilung (mit Kon- taktdaten und der Aufforderung zum Rückruf) bei dem Versicherten oder dem Hinterbliebe- nen zu hinterlassen. Die Kontaktaufnahmeversuche sind zu dokumentieren. Ist eine erneute Terminvereinbarung mit dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nicht möglich bzw. scheitert die Rückholung weiterhin, informiert der Leistungserbringer die KKH. Gemeinsam wird dann die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Bei der Abholung von Hilfsmitteln stellt der Leistungserbringer sicher, dass nur die Hilfsmittel zurückgeholt werden, die sich in seinem Eigentum befinden. Hilfsmittel, die Eigentum der KKH sind (Versorgungsform „Kauf“), dürfen grundsätzlich nicht vom Leistungserbringer zurückgeholt werden, außer er wird explizit von der KKH mit der Rückholung beauftragt. Grundsätzlich ist die Rückholung dieser Hilfsmittel vertraglich separat geregelt und erfolgt durch einen externen Dienstleister der KKH. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels, welches Eigentum der KKH ist, angezeigt, hat der Leistungserbringer den Versicherten grundsätzlich an die KKH zu verweisen. Alternativ kann er den Versicherten auf das Kontakt- formular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sofern am zurückzuholenden Hilfsmittel Zubehör/Zurüstungen montiert ist/sind, die Eigentum der KKH sind, verpflichtet sich der Leistungserbringer, dieses ebenfalls abzuholen. Mit der KKH ist der weitere Verbleib im Einzelfall abzustimmen. Sollte ein anderer Vertragspartner der KKH eine Abholung eines im Eigentum des Leistungs- erbringers stehenden Hilfsmittels durchgeführt haben, sichert die KKH Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Forderungen des Leistungserbringers zu.

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Rückholung des Hilfsmittels. Hilfsmittel, die im Rahmen von Versorgungspauschalen an Versicherte abgegeben wurden, sind vom Der Leistungserbringer nach Beendigung verpflichtet sich zur Rückholung der Versorgung zurückzunehmen und eigen- verantwortlich abzuholenvertragsgegenständlichen Hilfs- mittel. Die Kosten für die Rückholung sind mit der Pauschale abgegoltenbedarf zwingend eines Rückholauftrags. Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt, beauftragt die KKH den Leistungserbringer mit der Rückholung. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels an- gezeigt, kann die Rückholung des Hilfsmittels ohne Die Beauftragung erfolgt aus- schließlich durch die KKH erfolgenMitarbeiter der KKH. Die Rückholung dieser Hilfsmittel erfolgt beim Versicherten, in Pflegeheimen, bei Angehöri- gen/Pflegepersonen der Versicherten oder in Einzelfällen bei einem Servicepartner der KKH. Der Rückholauftrag erfolgt unter Verwendung eines entsprechenden Formulars in Papier- form und enthält mindestens Angaben zum Grund der Abholung sowie die Kontaktdaten zwecks Terminvereinbarung. Die KKH ist behält sich jedoch zwingend vor, die Beauftragung in elektronischer Form über die Rückholung, bevorzugt über die Nachrichtenfunktion der Plattform für den elektronischen Datenaustausch der Firma eKV- Schnittstelle des Dienstleisters medicomp GmbH (MIP) zu informierenerteilen. Der Vor einer Abholung ist der Leistungserbringer kann den zu einer telefonischen Terminabsprache mit dem Versicherten aber auch an die KKH oder auf das Kontaktformular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sollten Abholungen ohne Zustimmung der KKH erfolgen und werden dadurch Neuversorgun- gen innerhalb des bereits genehmigten Versorgungszeitraumes fällig, so geht dies zu Lasten des Leistungserbringersverpflichtet. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den ersten Kontaktversuch innerhalb von 24 Stunden nach Auftragseingang vorzunehmen und einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Jeder Kontaktversuch zur telefonischen Terminabsprache darf ausschließlich in der Zeit Hierfür ist ein Fixtermin, höchstens jedoch ein maximales Zeitfenster von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen2 Stunden zu ver- einbaren. Ist der Versicherte oder der Hinterbliebene innerhalb von 48 Stunden nicht zu erreichen, ist der zuständige Mitarbeiter der KKH per E-Mail über den ergebnislosen Kontaktversuch zu informieren. Parallel Pa- rallel ist der Versicherte oder der Hinterblie- bene vorzugsweise per E-Mail ansonsten postalisch anzuschreiben und darüber zu informie- renanzuschreiben, dass das vergeblich versucht wurde, einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Die für die Terminabsprache erforderlichen Versichertenkontaktdaten stellt die KKH zur Ver- fügungvereinbaren Sollte ein Unterauftragnehmer mit der Rückholung beauftragt werden, ist dieser gegenüber dem Versicherten unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten zu benennen. Die Rückholung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragseingang durchzuführen, es sei denn, der Versicherte Versicherte, Angehörige oder der Hinterbliebene Betreuer wünschen einen späteren Rückholtermin. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Rückholfrist ist der Tag des Auftragseingangs und wird daher bei der Berechnung der Rückholfrist mitgezählt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält es sich die KKH vor, einen anderen Dienstleister mit der Rückholung zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Leistungserbringer zu tragen. Die Rückholung der Hilfsmittel hat grundsätzlich werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfolgen. Sofern eine Rückholung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann diese auch samstags erfolgen. Sollte ein externes Unternehmen mit der Rückholung beauftragt werden, ist dieser gegen- über dem Versicherten oder dem Hinterbliebenen unter Angabe des Namens und der Kon- taktdaten bei der Terminabsprache zu benennen. Sofern eine beauftragte Rückholung trotz Terminabsprache nicht durchgeführt werden kann (z.B. die Tür nicht geöffnet wird), hat der Leistungserbringer eine Kontaktmitteilung (mit Kon- taktdaten und der Aufforderung zum Rückruf) bei dem Versicherten oder dem Hinterbliebe- nen zu hinterlassen. Die Kontaktaufnahmeversuche sind zu dokumentieren. Ist Sofern eine erneute Terminvereinbarung mit dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nicht möglich ist bzw. scheitert die Rückholung weiterhinweiterhin scheitert, informiert der Leistungserbringer die KKHden zuständigen Mitarbeiter der KKH per E-Mail über den gescheiterten Rückholversuch. Gemeinsam wird Die KKH entscheidet dann im Einzelfall über die weitere Vorgehensweise abgestimmtVor- gehensweise. Bei der Abholung von Hilfsmitteln stellt der Leistungserbringer sicherIst eine Rückholung des Hilfsmittels ganz oder teilweise nicht möglich (z.B., dass nur die Hilfsmittel zurückgeholt werden, die sich in seinem Eigentum befinden. Hilfsmittel, die Eigentum der KKH sind (Versorgungsform „Kauf“weil das Hilfsmit- tel nicht vollständig übergeben wird), dürfen grundsätzlich nicht wird dies vom Leistungserbringer zurückgeholt werden, außer er wird explizit von der KKH mit der Rückholung beauftragt. Grundsätzlich ist die Rückholung dieser Hilfsmittel vertraglich separat geregelt auf dem Rückholfor- mular dokumentiert und erfolgt durch einen externen Dienstleister der KKH. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels, welches Eigentum bestätigt. Derartige Fälle sind dem zuständi- gen Mitarbeiter der KKH ist, angezeigt, hat der Leistungserbringer den Versicherten grundsätzlich an die KKH zu verweisen. Alternativ kann er den Versicherten auf das Kontakt- formular „Rückholung“ auf der KKHunverzüglich per E-Website verweisen. Sofern am zurückzuholenden Hilfsmittel Zubehör/Zurüstungen montiert ist/sind, die Eigentum der KKH sind, verpflichtet sich der Leistungserbringer, dieses ebenfalls abzuholen. Mit der KKH ist der weitere Verbleib im Einzelfall abzustimmen. Sollte ein anderer Vertragspartner der KKH eine Abholung eines im Eigentum des Leistungs- erbringers stehenden Hilfsmittels durchgeführt haben, sichert die KKH Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Forderungen des Leistungserbringers zuMail anzuzeigen.

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Rückholung des Hilfsmittels. Hilfsmittel, die im Rahmen von Versorgungspauschalen der Pauschale an Versicherte abgegeben wurden, sind vom Leistungserbringer Leis- tungserbringer nach Beendigung der Versorgung zurückzunehmen und eigen- verantwortlich eigenverantwortlich abzuholen. Die Kosten für die Rückholung sind mit der Pauschale abgegolten. Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt, beauftragt die KKH den Leistungserbringer mit der Rückholung. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels an- gezeigt, kann die Rückholung des Hilfsmittels ohne Beauftragung durch die KKH erfolgen. Die KKH ist jedoch zwingend über die Rückholung, bevorzugt über die Nachrichtenfunktion der Plattform für den elektronischen Datenaustausch der Firma medicomp GmbH (MIP) zu informieren. Der Leistungserbringer kann den Versicherten aber auch an die KKH oder auf das Kontaktformular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sollten Abholungen ohne Zustimmung der KKH erfolgen und werden dadurch Neuversorgun- gen innerhalb des bereits genehmigten Versorgungszeitraumes fällig, so geht dies zu Lasten des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den ersten Kontaktversuch innerhalb von 24 Stunden nach Auftragseingang vorzunehmen und einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Jeder Kontaktversuch zur telefonischen Terminabsprache darf ausschließlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Ist der Versicherte oder der Hinterbliebene innerhalb von 48 Stunden nicht zu erreichen, ist der zuständige Mitarbeiter der KKH per E-Mail über den ergebnislosen Kontaktversuch zu informieren. Parallel ist der Versicherte oder der Hinterblie- bene vorzugsweise per E-Mail ansonsten postalisch anzuschreiben und darüber zu informie- ren, dass vergeblich versucht wurde, einen Termin für die Rückholung zu vereinbaren. Die für die Terminabsprache erforderlichen Versichertenkontaktdaten stellt die KKH zur Ver- fügung. Die Rückholung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragseingang durchzuführen, es sei denn, der Versicherte oder der Hinterbliebene wünschen einen späteren Rückholtermin. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Rückholfrist ist der Tag des Auftragseingangs und wird daher bei der Berechnung der Rückholfrist mitgezählt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält es sich die KKH vor, einen anderen Dienstleister mit der Rückholung zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Leistungserbringer zu tragen. Die Rückholung der Hilfsmittel hat grundsätzlich werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfolgen. Sofern eine Rückholung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann diese auch samstags erfolgen. Sollte ein externes Unternehmen mit der Rückholung beauftragt werden, ist dieser gegen- über dem Versicherten oder dem Hinterbliebenen unter Angabe des Namens und der Kon- taktdaten bei der Terminabsprache zu benennen. Sofern eine beauftragte Rückholung trotz Terminabsprache nicht durchgeführt werden kann (z.B. die Tür nicht geöffnet wird), hat der Leistungserbringer eine Kontaktmitteilung (mit Kon- taktdaten und der Aufforderung zum Rückruf) bei dem Versicherten oder dem Hinterbliebe- nen zu hinterlassen. Die Kontaktaufnahmeversuche sind zu dokumentieren. Ist eine erneute Terminvereinbarung mit dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nicht möglich bzw. scheitert die Rückholung weiterhin, informiert der Leistungserbringer die KKH. Gemeinsam wird dann die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Bei der Abholung von Hilfsmitteln stellt der Leistungserbringer sicher, dass nur die Hilfsmittel zurückgeholt werden, die sich in seinem Eigentum befinden. Hilfsmittel, die Eigentum der KKH sind (Versorgungsform „Kauf“), dürfen grundsätzlich nicht vom Leistungserbringer zurückgeholt werden, außer er wird explizit von der KKH mit der Rückholung beauftragt. Grundsätzlich ist die Rückholung dieser Hilfsmittel vertraglich separat geregelt und erfolgt durch einen externen Dienstleister der KKH. Wird dem Leistungserbringer durch den Versicherten eine Rückholung eines Hilfsmittels, welches Eigentum der KKH ist, angezeigt, hat der Leistungserbringer den Versicherten grundsätzlich an die KKH zu verweisen. Alternativ kann er den Versicherten auf das Kontakt- formular „Rückholung“ auf der KKH-Website verweisen. Sofern am zurückzuholenden Hilfsmittel Zubehör/Zurüstungen montiert ist/sind, die Eigentum der KKH sind, verpflichtet sich der Leistungserbringer, dieses ebenfalls abzuholen. Mit der KKH ist der weitere Verbleib im Einzelfall abzustimmen. Sollte ein anderer Vertragspartner der KKH eine Abholung eines im Eigentum des Leistungs- erbringers stehenden Hilfsmittels durchgeführt haben, sichert die KKH Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Forderungen des Leistungserbringers zu.

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