Common use of Rücklastschriften Clause in Contracts

Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt auto- matisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforde- rung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

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Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt auto- matisch automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden ForderungenForderun- gen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften Rück- lastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.212.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden anschlie- ßenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale Auslagenpau- schale (z.z. B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

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Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt auto- matisch automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat Folge- monat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen Forderungen aus dem AboJobticket-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnentgeworbene Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber Kon- toinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet bein- haltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend Ab- weichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforde- rung Zahlungs- aufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der AboJobticket-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.211.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

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Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt auto- matisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforde- rung Zah- lungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.214.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.z. B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

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Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG das VU nicht zu vertreten hat, so erfolgt auto- matisch automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG das VU ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten gesetz- ten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG das VU direkt eine Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG beim VU ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG das VU gekündigt (siehe Punkt 8.219.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

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Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt auto- matisch automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen Forderungen aus dem AboJobticket-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der AbonnentJobticket-Nutzer/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforde- rung Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der AboJobticket-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.211.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.z. B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

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Rücklastschriften. Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hatRücklastschrift (Lastschrifteinzug wird durch das Kreditinstitut zurückgewiesen), so erfolgt auto- matisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin er- folgt automatisch im Folgemonat durch die HAVAG LVB ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zusätz- lich zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen For- derungen aus dem Abo-Vertrag, den Monatsraten / Einmalzahlung die Bankgebühr Bankge- bühren aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbei- tungsentgelt in Höhe von 5,00 EUREuro. Bei einer erneuten Rücklastschrift Wird auch dieser Einzug durch das Kreditinstitut zurückgewiesen, erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung Zahlungsaufforderung in Textform über alle offene Forderungen (inklusive Gebühren und Bearbeitungsentgelt) mit der gesetzten 10tägiger Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden ForderungenSollte er dieser Zahlungsaufforderung bei zwei nichtgezahlten Raten nicht nachkommen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforde- rung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2)gesamte Betrag der SKP fällig. Des Weiteren werden iIm Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere Forderungseintreibung im Mahn- Mahn und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale Gerichtsverfahren werden Auslagenpauschalen (z.z. B. für Schreiben, Telefonate, Einho- lung Einholung von AuskünftenAus- künften), Zinsen sowie Gebühren (z.z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig. Darüber hinaus stehen den LVB die Rechte aus Nr. 10 zu.

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