Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Ein RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH (gemäß Ziffer 2.2.3) auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die NET OMNIBUS MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN in Bezug auf NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf diese NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN übersteigt. 6.7.2 Die Freigabe der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN, die in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG geliefert wurden, erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES und nachstehender Ziffer 6.7.3, wenn ein CLEARING-MITGLIED bis zu dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG bzw. die SIX SIS Ltd. festgelegten Zeitpunkt eines jeden GESCHÄFTSTAGS die Freigabe verpfändeter WERTPAPIERE oder zur Sicherheit abgetretener WERTPAPIERE (im Falle von Schweizer Wertrechten) in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG verlangt, und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG übersteigt. Das Freigabeverlangen hinsichtlich der ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE ist von der Eurex Clearing AG noch am selben GESCHÄFTSTAG zu bearbeiten; die betreffenden ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE werden durch das CLEARING-MITGLIED ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 werden die betreffenden WERT entsprechend in XEMAC freigegeben. 6.7.3 Sollte die Erfüllung des vorstehend unter Ziffer 6.7.2 genannten Freigabeverlangens dazu führen, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE für die Befriedigung der NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG am nächsten GESCHÄFTSTAG eines MARKTES unzureichend wäre (wie von der Eurex Clearing AG festgestellt) dann gibt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die Clearstream Banking AG bzw. SIX SIS Ltd. nur weiter, sofern der erforderliche Betrag der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu dem von der Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde.
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Samples: Clearing Agreement
Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Ein RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH (gemäß Ziffer 2.2.3) auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die NET OMNIBUS MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN in Bezug auf NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf diese NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN übersteigt.
6.7.2 Die Freigabe der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN, die in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG geliefert wurden, erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES und nachstehender Ziffer 6.7.3, wenn ein CLEARING-MITGLIED bis zu dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG AG, die Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS Ltd. AG festgelegten Zeitpunkt eines jeden GESCHÄFTSTAGS die Freigabe verpfändeter WERTPAPIERE oder zur Sicherheit abgetretener WERTPAPIERE (im Falle von Schweizer Wertrechten) in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG verlangt, und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-MARGIN- VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN- MARGIN-VERPFLICHTUNG übersteigt. Das Freigabeverlangen hinsichtlich der ELIGIBLEN MARGIN- MARGIN-VERMÖGENSWERTE ist von der Eurex Clearing AG noch am selben GESCHÄFTSTAG zu bearbeiten; die betreffenden ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE werden durch das CLEARING-MITGLIED ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 6.6.3 werden die betreffenden WERT entsprechend in XEMAC freigegeben. Das CLEARING-MITGLIED stimmt zu, über die WERTPAPIERE, die seinem NET OMNIBUS PFANDDEPOT gutgeschrieben sind, ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG nicht zu verfügen, es sei denn, die Eurex Clearing AG hat ihr Pfandrecht in Bezug auf diese WERTPAPIERE freigegeben.
6.7.3 Sollte die Sofern (i)die Erfüllung des vorstehend unter Ziffer 6.7.2 genannten Freigabeverlangens dazu führenführen würde, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- MARGIN-VERMÖGENSWERTE für die Befriedigung der NET OMNIBUS MARGIN-MARGIN- VERPFLICHTUNG am nächsten GESCHÄFTSTAG eines MARKTES unzureichend wäre oder (wie von ii) das Freigabeverlangen der Eurex Clearing AG festgestellt) dann gibt nach dem festgelegten Zeitpunkt zugegangen ist , erteilt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die zur Freigabe gegenüber der Clearstream Banking AG AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. nur weiterAG am nächsten GESCHÄFTSTAG, sofern (unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3 Nummer 3 der CLEARING-VEREINBARUNG in der diesen CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten Form getroffenen Auswahl) (x) zum Ausgleich dieses Fehlbetrags erforderliche Betrag der ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENWERTE von dem CLEARING-MITGLIED im Rahmen des täglichen Geldverrechnungsverfahrens für diesen GESCHÄFTSTAG zur Verfügung gestellt wurden oder (y) die zu Beginn dieses GESCHÄFTSTAGS tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu dem von der Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurdeausreichend sind.
6.7.4 Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH in Bezug auf ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE
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Samples: Clearing Vereinbarung
Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Ein Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH (gemäß der Ziffer 2.2.2 auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTEN in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE die Summe der MARGIN-VERPFLICHTUNGEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN zu diesem Zeitpunkt übersteigt und soweit in Bezug auf diese MARGIN- VERPFLICHTUNGEN keine Sicherheiten bereitgestellt worden sind, es sei denn das CLEARING-MITGLIED und die Eurex Clearing AG vereinbaren etwas Abweichendes. Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH gemäß Ziffer 2.2.3) 2.2.2 auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE VERMÖGENSWERTEN in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die NET ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN in Bezug auf NET die ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- MARGIN-VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS zu diesem Zeitpunkt geltende MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf diese NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN für die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG übersteigt, es sei denn, das CLEARING-MITGLIED und die Eurex Clearing AG vereinbaren etwas Abweichendes.
6.7.2 Die Freigabe der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN, die in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG geliefert wurden, WERTPAPIEREN erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES und nachstehender Ziffer 6.7.3BEENDIGUNGSTAGES, wenn ein CLEARING-MITGLIED bis zu dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS Ltd. AG festgelegten Zeitpunkt eines jeden GESCHÄFTSTAGS die Freigabe verpfändeter WERTPAPIERE oder zur Sicherheit abgetretener WERTPAPIERE (im Falle von Schweizer Wertrechten) in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG verlangt, verlangt und wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Bezug auf
(i) die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN die Summe der MARGIN-VERPFLICHTUNGEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN und den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN übersteigt und soweit in Bezug auf diese MARGIN-VERPFLICHTUNGEN keine Sicherheiten bereitgestellt worden sind bzw. (ii) die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN- MARGIN die MARGIN-VERPFLICHTUNG für die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG zu diesem Zeitpunkt übersteigt. .
6.7.3 Das Freigabeverlangen hinsichtlich der ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE gemäß Ziffer 6.7.2 ist von der Eurex Clearing AG noch am selben GESCHÄFTSTAG zu bearbeiten; die betreffenden zurückzugebenden ELIGIBLEN MARGIN-MARGIN- VERMÖGENSWERTE werden durch das CLEARING-MITGLIED ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 6.6.3 werden die betreffenden WERT WERTPAPIERE entsprechend in XEMAC freigegeben.
6.7.3 Sollte . Bei Nutzung von CmaX erfolgt die Freigabe entsprechend der für diesen Service geltenden Regeln. Das CLEARING-MITGLIED stimmt zu, über die WERTPAPIERE, die seinem PFANDDEPOT oder seinem ELEMENTARY OMNIBUS PFANDDEPOT gutgeschrieben sind, ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG nicht zu verfügen, es sei denn, die Eurex Clearing AG hat ihr Pfandrecht in Bezug auf diese WERTPAPIERE freigegeben. Sofern (i) die Erfüllung des vorstehend unter Ziffer 6.7.2 genannten Freigabeverlangens dazu führenführen würde, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE für die Befriedigung der NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG am nächsten GESCHÄFTSTAG eines MARKTES VERMÖGENSWERTE unzureichend wäre oder (wie von ii) das Freigabeverlangen der Eurex Clearing AG festgestellt) dann gibt nach dem festgelegten Zeitpunkt zugegangen ist, erteilt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die zur Freigabe gegenüber der Clearstream Banking AG AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. nur weiteram nächsten GESCHÄFTSTAG, sofern (unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3 Nummer 2 der CLEARING-VEREINBARUNG in der diesen CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten Form getroffenen Auswahl) (x) zum Ausgleich dieses Fehlbetrages erforderliche Betrag der ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE von dem CLEARING-MITGLIED im Rahmen des täglichen Geldverrechnungsverfahrens für diesen GESCHÄFTSTAG zur Verfügung gestellt wurden oder (y) die zu Beginn dieses GESCHÄFTSTAGS tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu dem ausreichend sind.
6.7.4 Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH in Bezug auf ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE
(a) in Form von der WERTPAPIEREN ist durch die Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde.bereits mit einer Gutschrift dieser WERTPAPIERE auf einem Wertpapierdepotkonto des CLEARING-MITGLIEDES oder einem vom CLEARING-MITGLIED benannten Wertpapierdepotkonto einer Verwahrstelle, eines Abwicklungsinstituts oder einem Custodian bei einer Wertpapiersammelbank bzw. einem Zentralverwahrer erfüllt (unabhängig von der Gutschrift auf dem Wertpapierkonto des CLEARING-MITGLIEDS) und (b) in Form von Geld ist durch die Eurex Clearing AG mit der Gutschrift auf einem Geldkonto des CLEARING-MITGLIEDES oder einem vom CLEARING- MITGLIED benannten Geldkonto erfüllt, Buchungs- und Weiterleitungsfehler der vom CLEARING-MITGLIED beauftragten Verwahrstelle, des Abwicklungsinstituts, des Custodian, der Wertpapiersammelbank, des entsprechenden Zentralverwahrers oder der Korrespondenzbank gehen zulasten des CLEARING-MITGLIEDS. […]
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Samples: Clearing Vereinbarung
Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Ein Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH (gemäß der Ziffer 2.2.2 auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTEN in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN die Summe der MARGIN-VERPFLICHTUNGEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN übersteigtzu diesem Zeitpunkt übersteigt und soweit in Bezug auf diese MARGIN-VERPFLICHTUNGEN keine Sicherheiten bereitgestellt worden sind, es sei denn das CLEARING-MITGLIED und die Eurex Clearing AG vereinbaren etwas Abweichendes. Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH gemäß Ziffer 2.2.3) 2.2.2 auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE VERMÖGENSWERTEN in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die NET ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN fällig, wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN in Bezug auf NET die ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS zu diesem Zeitpunkt geltende MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf diese NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN für die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG übersteigt, es sei denn, das CLEARING- MITGLIED und die Eurex Clearing AG vereinbaren etwas Abweichendes.
6.7.2 Die Freigabe der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN, die in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG geliefert wurden, WERTPAPIEREN erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES und nachstehender Ziffer 6.7.3BEENDIGUNGSTAGES, wenn ein CLEARING-MITGLIED bis zu dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS Ltd. AG festgelegten Zeitpunkt eines jeden GESCHÄFTSTAGS die Freigabe verpfändeter WERTPAPIERE oder zur Sicherheit abgetretener WERTPAPIERE (im Falle von Schweizer Wertrechten) in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG verlangt, verlangt und wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Bezug auf (i) die NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG übersteigt. Das Freigabeverlangen hinsichtlich der ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN die Summe der MARGIN-VERPFLICHTUNGEN gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und, den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN und den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN übersteigt. und soweit in Bezug auf diese MARGIN-VERPFLICHTUNGEN keine Sicherheiten bereitgestellt worden sind bzw. (ii) die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN die MARGIN-VERPFLICHTUNG für die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG zu
6.7.3 Das Freigabeverlangen gemäß Ziffer 6.7.2 ist von der Eurex Clearing AG noch am selben GESCHÄFTSTAG zu bearbeiten; die betreffenden zurückzugebenden ELIGIBLEN MARGIN-MARGIN- VERMÖGENSWERTE werden durch das CLEARING-MITGLIED ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 6.6.3 werden die betreffenden WERT WERTPAPIERE entsprechend in XEMAC freigegeben.
6.7.3 . Bei Nutzung von CmaX erfolgt die Freigabe entsprechend der für diesen Service geltenden Regeln. Sollte Sofern (i) die Erfüllung dieses des vorstehend unter Ziffer 6.7.2 genannten Freigabeverlangens dazu führenführen würde, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- MARGIN-VERMÖGENSWERTE für die Befriedigung der NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG am den nächsten GESCHÄFTSTAG eines MARKTES unzureichend wäre oder (ii) das Freigabeverlangen der Eurex Clearing AG nach dem festgelegten Zeitpunkt zugegangen ist, wie von der Eurex Clearing AG festgestellt) , dann gibt erteilt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung zur Freigabe gegenüber der an die Clearstream Banking AG AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. am nächsten GESCHÄFTSTAG nur weiter, sofern (unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3 Nummer 2 der CLEARING-VEREINBARUNG in der diesen CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten Form getroffenen Auswahl) (x) der zum Ausgleich dieses Fehlbetrages erforderliche Betrag der ELIGIBLEN MARGIN-Eligiblen ELIGIBLE MARGIN- VERMÖGENSWERTE zum Ausgleich dieses Fehlbetrages von dem CLEARING-MITGLIED im Rahmen des täglichen Geldverrechnungsverfahrens für diesen GESCHÄFTSTAG zu dem von der Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurdewurden oder (y) die zu Beginn dieses GESCHÄFTSTAGS tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE ausreichend sind.
6.7.4 Der jeweilige RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH in Bezug auf ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE
(a) in Form von WERTPAPIEREN ist durch die Eurex Clearing AG bereits mit einer Gutschrift dieser WERTPAPIERE auf einem Wertpapierdepotkonto des CLEARING-MITGLIEDES oder einem vom CLEARING-MITGLIED benannten Wertpapierdepotkonto einer Verwahrstelle, eines Abwicklungsinstituts oder einem Custodian bei einer Wertpapiersammelbank bzw. einem Zentralverwahrer erfüllt (unabhängig von der Gutschrift auf dem Wertpapierkonto des CLEARING-MITGLIEDS) und (b) in Form von Geld ist durch die Eurex Clearing AG mit der Gutschrift auf einem Geldkonto des CLEARING-MITGLIEDES oder einem vom CLEARING- MITGLIED benannten Geldkonto erfüllt, Buchungs- und Weiterleitungsfehler der vom CLEARING-MITGLIED beauftragten Verwahrstelle, des Abwicklungsinstituts, des Custodian, der Wertpapiersammelbank, des entsprechenden Zentralverwahrers oder der Korrespondenzbank gehen zulasten des CLEARING-MITGLIEDS. […]
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Samples: Clearing Bedingungen
Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN. 6.7.1 Ein RÜCKLIEFERUNGSANSPRUCH (gemäß Ziffer 2.2.3) auf Lieferung von Vermögenswerten, die den tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld gleichwertig sind, wird in Bezug auf die NET OMNIBUS MARGIN fällig, wenn Wenn und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN in Bezug auf NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG in Bezug auf diese NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN übersteigt.
6.7.2 Die Freigabe der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN, die Eligiblen Margin- Vermögenswerte in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN jeweilige OTC-IRS-FCM-Kunden- Grundlagenvereinbarung die Standard OTC-IRS-FCM-Kunden-Margin-Verpflichtung im Rahmen dieser OTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung übersteigt, kann der GRUNDLAGENVEREINBARUNG geliefert wurden, erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES OTC-IRS-FCM-Kunde (oder das jeweilige OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied in dessen Namen und nachstehender auf dessen Rechnung) entweder einen Rücklieferungsanspruch gemäß Ziffer 6.7.3, wenn ein CLEARING-MITGLIED bis zu 2.2.2 geltend machen oder vor dem für jeden Geschäftstag durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG bzw. die SIX SIS Ltd. festgelegten Zeitpunkt eines jeden GESCHÄFTSTAGS Annahmeschluss von der Eurex Clearing AG die Freigabe verpfändeter WERTPAPIERE oder zur Sicherheit abgetretener WERTPAPIERE (im Falle von Schweizer Wertrechten) in Bezug auf Wertpapiere, die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN als OTC-IRS-FCM- Kunden-Margin im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG dieser OTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung tatsächlich geliefert wurden, verlangen (durch Abgabe eines Freigabeverlangens), sofern das OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied (handelnd im Namen des jeweiligen OTC-IRS-FCM- Kunden) und die Eurex Clearing AG verlangt, und soweit der Gesamtwert aller als NET OMNIBUS MARGIN tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE die NET OMNIBUS MARGIN- VERPFLICHTUNG übersteigtnichts Anderes vereinbaren. Das Freigabeverlangen hinsichtlich der ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE ist von der Eurex Clearing AG noch am selben GESCHÄFTSTAG Geschäftstag zu bearbeiten; die betreffenden ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE werden durch , wenn das CLEARING-MITGLIED ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 werden die betreffenden WERT entsprechend in XEMAC freigegeben.
6.7.3 Sollte die Erfüllung des vorstehend unter Ziffer 6.7.2 genannten Freigabeverlangens dazu führen, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTE für die Befriedigung der NET OMNIBUS MARGIN-VERPFLICHTUNG am nächsten GESCHÄFTSTAG eines MARKTES unzureichend wäre (wie von Freigabeverlangen vor dem Annahmeschluss bei der Eurex Clearing AG festgestellteingeht, geht das Freigabeverlangen erst nach dem Annahmeschluss ein, am folgenden Geschäftstag. Das jeweilige OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied kann im Namen des jeweiligen OTC-IRS- FCM-Kunden jederzeit aussuchen, welche Eligiblen Margin-Vermögenswerte, die auf das Interne OTC-IRS-FCM-Kunden-Margin-Konto verbucht sind, zurückgeliefert oder (falls anwendbar) dann gibt freigegeben werden sollen. Die Eurex Clearing AG wird nicht prüfen (und ist hierzu auch nicht verpflichtet), ob zwischen dem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und dem OTC-IRS-FCM-Kunden eine Vereinbarung besteht und ob das OTC-IRS-FCM- Clearing-Mitglied diese Vereinbarung einhält. Der jeweilige Rücklieferungsanspruch ist durch die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die Clearstream Banking AG bzwmit einer Gutschrift auf einem Geldkonto des OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglieds oder einem vom OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied benannten Geldkonto einer Korrespondenzbank erfüllt. SIX SIS Ltd. nur weiterEine solche Erfüllung tritt unabhängig von etwaigen Buchungs- und Weiterleitungsfehlern der von dem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied beauftragten Verwahrstelle, sofern des Abwicklungsinstituts, des Custodian, der erforderliche Betrag Wertpapiersammelbank, des entsprechenden Zentralverwahrers oder der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu dem von der Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurdeKorrespondenzbank ein.
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Samples: Clearing Vereinbarung