Verrechnungsvereinbarung Musterklauseln

Verrechnungsvereinbarung. Die Eurex Clearing AG kann mit einem Clearing-Mitglied zusätzlich zu der in Kapitel I Ziffer 1.4 geregelten Aufrechnung eine taggleiche Verrechnung von Forderungen aus Geschäften nach Kapitel V vereinbaren. In diesem Fall erfolgt die Verrechnung auf Grundlage der zwischen der Eurex Clearing AG und den Clearing Mitgliedern im Folgenden vereinbarten Bestimmungen. Taggleiche Verrechnung bedeutet dabei, dass Forderungen aus Geschäften eines Handelstages am Handelstag verrechnet werden. Das Clearing-Mitglied kann weiterhin durch Erklärung gegenüber der Eurex Clearing AG festlegen, ob es für die Steuerung der Erfüllung der aus dem Verrechnungsverfahren entstandenen Forderungen die Funktionen des Bruttoliefermanagements nach Kapitel I Ziffer 1.6 nutzt. Im Fall einer Nutzung des Bruttoliefermanagements erstreckt sich die in Kapitel I Ziffer 1.6 Absatz 2 beschriebene Leistung der Eurex Clearing AG auf die aus der Verrechnung resultierenden Forderungen. Diese Erklärung muss in der von der Eurex Clearing AG vorgeschriebenen Form und Frist erfolgen.
Verrechnungsvereinbarung. (1) Mit Ausnahme von XIM-Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz findet abweichend von Ziffer 2.5 mit Blick auf Forderungen der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitgliedes aus XIM-Transaktionen stets eine taggleiche Verrechnung statt. (2) (In die taggleiche Verrechnung nach Absatz (1) werden sämtliche an dem betreffenden Handelstag entstandenen Forderungen einbezogen, die aus den im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen XIM-Transaktionen und aus Transaktionen nach Ziffer 3.1.4 resultieren. (3) Auf die Verrechnung nach Absatz (1) finden die Regeln gemäß Ziffer 2.5.2. bis 2.5.5 Anwendung, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach Absatz (4) oder (5) getroffen werden. Ziffer 2.5.3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die zusammengefassten Forderungen gemäß Ziffer 3.2.1 zu erfüllen sind. (4) Für XIM-Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz gilt Ziffer 2.5 Abs. (3) nicht. Das Clearing-Mitglied kann bei der Bildung der Aufrechnungsblöcke festlegen, dass Forderungen aus Transaktionen gemäß Kapitel II und Forderungen aus XIM- Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz jeweils miteinander aufgerechnet werden, sofern (a) für die Transaktion gemäß Kapitel II und XIM-Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz die gleichen Verrechnungseinheiten gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.5.2 gewählt wurden, (b) für Transaktionen gemäß Kapitel II und XIM-Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz das zweite Verarbeitungsverfahren gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.3 Abs. (1) (c) (Netto-Verfahren) gewählt ist und (c) die Abwicklung der Transaktionen gemäß Kapitel II ebenfalls im Heimatmarkt erfolgt. (5) Das Clearing-Mitglied kann abweichend von Ziffer 2.5.2 mit der Eurex Clearing AG die Bildung der folgenden Verrechnungsalternativen vereinbaren, mit der Maßgabe, dass die Absätze (b) und (c) nur für Grundlagenvereinbarungen gemäß den Grund- Clearingmodell-Bestimmungen gelten: (a) Verrechnung auf Transaktionskontoebene und per einzelnem Nicht-Clearing- Mitglied Wird diese Verrechnungsalternative gewählt, so wird eine Verrechnungseinheit durch die folgenden Merkmale einer Transaktion bestimmt: ◼ Zuordnung zu einem Transaktionskonto des Clearing-Mitgliedes (Eigentransaktionen oder Kundentransaktionen) oder Zuordnung zu einem Nicht-Clearing-Mitglied, ◼ gewähltes Abwicklungsinstitut und ◼ gewähltes Abwicklungskonto. Bei dieser Verrechnungsalternative werden die Forderungen, die aus Transaktionen von Nicht-Clearing-Mitgliedern resultiere...
Verrechnungsvereinbarung. (1) Abweichend von Ziffer 2.5 findet mit Blick auf Forderungen der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitgliedes aus XIM-Geschäften stets eine taggleiche Verrechnung statt. (2) In die taggleiche Verrechnung nach Absatz 1 werden sämtliche an dem betreffenden Handelstag entstandenen Forderungen einbezogen, die aus den im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen XIM-Geschäften und aus Geschäften nach Ziffer 3.1.4 resultieren. (3) Auf die Verrechnung nach Absatz 1 finden die Regeln gemäß Ziffer 2.5.2. bis 2.5.5 Anwendung. Ziffer 2.5.3 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die zusammengefassten Forderungen gemäß Ziffer 3.2.1 zu erfüllen sind.

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  • Verrechnung (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. (2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Rechnungsstellung 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.