Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen Musterklauseln

Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Das CM verpflichtet sich, die AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht zu ermächtigen, im Namen des CM und mit Wirkung für sowie gegen dieses CM gegenüber dem jeweiligen von der AG anerkannten CSD alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben, zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen, zu ändern oder zu stornieren, die zur fristgemäßen bzw. zur korrekten Erfüllung seiner gegenüber der AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Geschäften, die von der dem CM erteilen Clearing-Lizenz (siehe Anlage) erfasst werden, erforderlich sind.
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz verpflichtet sich, die Eurex Clearing AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht zu ermächtigen, im Namen des Inhabers einer Speziellen Repo Lizenz und mit Wirkung für sowie gegen diesen Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz gegenüber dem jeweiligen von der Eurex Clearing AG anerkannten CSD alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben, zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen, zu ändern oder zu stornieren, die zur fristgemäßen bzw. zur korrekten Erfüllung seiner gegenüber der Eurex Clearing AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Geschäften, die von der dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz erteilen Clearing- Lizenz erfasst werden, erforderlich sind.
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. (1) Das CM verpflichtet sich, die AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht zu ermächtigen, im Namen des CM und mit Wirkung für sowie gegen dieses CM gegenüber dem jeweiligen von der AG anerkannten CSD alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben, zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen, zu ändern oder zu stornieren, die zur fristgemäßen bzw. zur korrekten Erfüllung seiner gegenüber der AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Geschäften, die von der dem CM erteilen Clearing-Lizenz (siehe Anlage) erfasst werden, erforderlich sind. Anlage zur Clearing-Vereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und [Firma/CM] vom Ergänzend zu der oben genannten Clearing-Vereinbarung wird Folgendes vereinbart:
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Das GCM verpflichtet sich, die Eurex Clearing AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gegenüber dem jeweiligen Zentralverwaher zu ermächtigen, im Namen des GCM und mit Wirkung für sowie gegen das GCM alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben, zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern, die zur fristgemäßen Erfüllung seiner gegenüber der Eurex Clearing AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Transaktionen
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Das DCM verpflichtet sich, die Eurex Clearing AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gegenüber dem jeweiligen Zentralverwaher zu ermächtigen, im Namen des DCM und mit Wirkung für sowie gegen das DCM alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben, zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern, die zur fristgemäßen Erfüllung seiner gegenüber der Eurex Clearing AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH erforderlich sind.
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich, die Eurex Clearing AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht zu ermächtigen, im Namen des Clearing-Mitglieds und mit Wirkung für sowie gegen dieses Clearing-Mitglied gegenüber dem jeweiligen von der Eurex Clearing AG anerkannten CSD alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben, zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen, zu ändern oder zu stornieren, die zur fristgemäßen bzw. zur korrekten Erfüllung seiner gegenüber der Eurex Clearing AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Transaktionen, die von der dem Clearing-Mitglied erteilen Clearing-Lizenz (siehe Anlage) erfasst werden, erforderlich sind.
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Die Erteilung einer Clearing-Lizenz für Transaktionen an der Irish Stock Exchange setzt nicht die Erteilung einer Vollmacht an die Eurex Clearing AG zur Erteilung von Lieferinstruktionen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 5 dieser Vereinbarung voraus.
Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen. Die Erteilung einer CLEARING-LIZENZ für XIM-TRANSAKTIONEN setzt nicht die Erteilung einer Vollmacht an die EUREX CLEARING AG zur Erteilung von Lieferinstruktionen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 5 dieser VEREINBARUNG voraus.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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