Kapitalmaßnahmen Musterklauseln

Kapitalmaßnahmen. (1) Soweit bezüglich Wertpapieren, auf die sich noch nicht erfüllte FWB-Geschäfte beziehen, Kapitalmaßnahmen gemäß Absatz 2 durchgeführt werden, wird die Eurex Clearing AG im Rahmen des Clearing solcher Geschäfte im Verhältnis zu ihren Clearing-Mitgliedern diese Maßnahmen auf Einzelgeschäftsbasis wie nachfolgend geregelt abwickeln. Die Valuta der erforderlichen Belastungen und Gutschriften auf den Konten betroffener Clearing- Mitglieder, wird anhand der von der Clearstream Banking AG, Frankfurt/M. festgelegten und veröffentlichten Stichtagen ermittelt. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen insbesondere in Absatz 2 sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu übertragen, die bei Geschäftsabschluss bestanden.
Kapitalmaßnahmen. Durch Inanspruchnahme der Dienstleistungen von DEGIRO kann der Kunde in ein Spektrum an Finanzinstrumenten gehandelt an unterschiedlichen Märkten anlegen. DEGIRO ist bestrebt, dem Kunden relevante Informationen zu Kapitalmaßnahmen oder andere Informationen über den Webtrader oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist sich bewusst und erklärt sich damit einverstanden, dass die von DEGIRO bereitgestellten Informationen nicht immer aktuell oder vollständig sein müssen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Entwicklungen in Bezug auf die platzierten Orders und in Bezug auf die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert, genau zu verfolgen und DEGIRO rechtzeitig Anweisungen zu erteilen. Falls der Kunde es versäumt, in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Übernahmen, Wahldividenden, Claims und anderen Rechten, die an eine zeitliche Frist gebunden sind, DEGIRO rechtzeitig Anweisungen zu erteilen, kann DEGIRO Maßnahmen ergreifen, von denen DEGIRO davon ausgeht, dass Sie dem Interesse ihrer Kunden am besten entsprechen. Für weitere Informationen verweist XXXXXX den Kunden zudem auf das Dokument „Kapitalmaßnahmen, Verfalltermine und administrative Abwicklung“.
Kapitalmaßnahmen. Kapitalmaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 werden von der Eurex Clearing AG hinsichtlich der betreffenden UNTERLIEGENDEN WERTPAPIERE durchgeführt.
Kapitalmaßnahmen. (siehe Anhang 28 [ Leitfaden Durchführung von Kapitalmaßnahmen])
Kapitalmaßnahmen. Kapitalmaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 werden von der Die Verpflichtungen der Clearing- Mitglieder und der Eurex Clearing AG und die in Bezug auf Kapitalmaßnahmen, die hinsichtlich der betreffenden Unterliegenden Wertpapiere und Nominalsicherheiten in Form von Wertpapieren eintreten, einzuhaltenden Verfahren hinsichtlich der betreffenden Unterliegenden Wertpapiere werden in dieser Ziffer 2.4 durchgeführtbeschrieben. Fällt in Bezug auf eine Wertpapierdarlehens-Transaktion ein Tag, an dem die Inhaber der Unterliegenden Wertpapiere als Inhaber eines Anspruchs auf Zinsen, Dividenden, Rechte oder sonstige Ausschüttungen identifiziert werden, (der „Stichtag“) in den Zeitraum zwischen Valutierungstag (einschließlich und unter Berücksichtigung einer Verschiebung gemäß Ziffer 2.6.1 oder 2.6.2) und Rückgabetag (ausschließlich und unter Berücksichtigung einer Verschiebung gemäß Ziffer 2.6.4 oder 2.6.5), stehen demzahlt bzw. liefert das Darlehensgeber Darlehensnehmer Clearing-Mitglied an den Eurex Clearing Darlehensgeber unter einer solchen Wertpapierdarlehens-Transaktion, und zahlt bzw. liefert der Eurex Clearing Darlehensnehmer an das Darlehensgeber Clearing- Mitglied unter der entsprechenden Wertpapierdarlehens-Transaktion, gemäß den folgenden Bestimmungen einen Geldbetrag, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte zu, der bzw. die zwischen dem Darlehensgeber Clearing-Mitglied und dem Darlehensnehmer Clearing-Mitglied vereinbart wurden oder, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, der bzw. die dem Betrag derjenigen Zinsen, Dividenden, Rechte oder sonstigen Ausschüttungen gleichwertig ist bzw. sind, die das Darlehensgeber Clearing- Mitglied als der betreffende Inhaber solcher Darlehenspapiere am Stichtag unter der Annahme, dass solche Darlehenspapiere am Stichtag beim Darlehensgeber Clearing- Mitglied verblieben wären, erhalten hätte (jeweils eine „Ausschüttung“). Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch aufEine solche Verpflichtung zur Zahlung einer Ausschüttung gemäß dem vorstehenden Satz 1 besteht nicht, wenn am Novationstag oder, bei Novation von Valutierten Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Transaktionen Geschäften mit Lieferung von Nominalsicherheiten in Form von Wertpapieren gemäß Ziffer 1.2.1 Abs. (2) an dem Tag, an dem der Eurex Clearing AG die Valutierten Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Transaktionen Geschäfte gemäß Ziffer 1.2.2 Abs. (1) übermittelt wurden, die Unterliegenden Wertpapiere keinen Anspruch auf Zinsen, Dividenden, Rechte oder sonstige Ausschüttunge...
Kapitalmaßnahmen. DEGIRO wird den Kunden über relevante Kapitalmaßnahmen entsprechend ihrer gesetzlichen Pflichten informieren. DEGIRO wird den Kunden unverzüglich die Informationen über freiwillige Kapitalmaßnahmen übermitteln, die DEGIRO von Emittenten oder von ihrer Lagerstelle/Prime Broker erhält und die es dem Kunden ermöglichen, Rechte aus Wertpapieren auszuüben, die der Kunde im Bestand hält. DEGIRO wird dem Kunden diese Informationen und die Fristen für die möglichen Optionen per E-Mail oder über die Handelsplattform zur Verfügung stellen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, DEGIRO rechtzeitig zu instruieren. Wenn der Kunde keine rechtzeitigen Anweisungen für freiwillige Kapitalmaßnahmen (wie z. B. Übernahmekäufe und optionale Dividenden) erteilt, wird DEGIRO mit der vom jeweiligen Emittenten für diese Kapitalmaßnahme festgelegten Standardoption fortfahren. Für weitere Informationen verweist XXXXXX den Kunden auf das Dokument Kapitalmaßnahmen in den Informationen zu Wertpapierdienstleistungen.
Kapitalmaßnahmen. Im Falle von Kapitalmaßnahmen auf zugrundeliegende Basiswerte, deren Belieferung noch nicht erfolgt ist, gelten die Regelungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.3 entsprechend.
Kapitalmaßnahmen. (1) Beziehen sich noch nicht erfüllte XIM-Transaktionen auf Wertpapiere, hinsichtlich derer eine Kapitalmaßnahme durchgeführt wird, wird die Eurex Clearing AG, mit Ausnahme von XIM-Transaktionen mit Abwicklung in der Schweiz, im Rahmen des Clearings solcher Transaktionen im Verhältnis zu ihren Clearing-Mitgliedern diese Maßnahmen nach den Regeln abwickeln, die hierfür in dem jeweils maßgeblichen Heimatmarkt gelten oder angewendet werden.
Kapitalmaßnahmen. 80.1. Verpflichtungen der Bank