Common use of Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger Clause in Contracts

Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aus- setzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Absatz 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”). Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn • eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, • über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, • die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, • es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu er- mitteln, oder • wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- sätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangreichen Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des Sonderver- mögens, d.h. Bankguthaben und Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von sechs Monaten zu verweigern und auszusetzen (vgl. § 12 Absatz 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen"). Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah- men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) des Sonder- vermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögens- gegen-stände zu angemessenen Bedingungen, längstens bis zu 12 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme, hat die Ge- sellschaft die Rücknahme weiter zu verweigern. Sind im Sonder- vermögen hinreichend liquide Mittel vorhanden, nach Berück- sichtigung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung not- wendigen Mittel, hat die Gesellschaft die Anteilrücknahme wie- der aufzunehmen. Xxxxxxx auch 12 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 30 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die Gesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Antei- len aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die De- potbank über, die es abwickelt und den Liquidationserlös an die Anleger auszahlt (vgl. Kapitel „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens“) Die vorstehend dargestellten Fristen fangen nach einer Wieder- aufnahme der Anteilrücknahme nur dann neu zu laufen an, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen nicht binnen 3 Monaten nach der Wiederaufnahme erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung oder auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter realestate.union- xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotfüh- renden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form infor- miert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anle- gern der dann gültige Rückgabepreis ausgezahlt. Setzt die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile wegen man- gelnder Liquidität aus, können die Anleger durch einen Mehr- heitsbeschluss gemäß § 81b InvG in die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingun- gen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 InvG erfolgt. Die Einwil- ligung der Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die Gesell- schaft nicht, die entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Ver- sammlung der Anleger durchgeführt werden, es sei denn außer- gewöhnliche Umstände machen es erforderlich, dass die Anle- ger auf einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einberufene Versammlung findet statt, auch wenn die Ausset- zung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rech- nerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Ab- stimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung, die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck sowie der Beschluss der Anleger werden von der Gesellschaft im Bun- desanzeiger und darüber hinaus auf der Homepage der Gesell- schaft im Internet unter xxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx bekannt gemacht. Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenregelun- gen) aus dem Sondervermögen an Union Investment, die Depot- bank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin.

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Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aus- setzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Absatz 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”). Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn • eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, • über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, • die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, • es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu er- mitteln, oder • wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- sätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangreichen Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des Sonderver- mögens, d.hx.x. Bankguthaben Xxxxxxxxxxxx und Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von sechs Monaten zu verweigern und auszusetzen (vgl. § 12 Absatz 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen"). Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah- men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) des Sonder- vermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögens- gegen-stände zu angemessenen Bedingungen, längstens bis zu 12 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme, hat die Ge- sellschaft die Rücknahme weiter zu verweigern. Sind im Sonder- vermögen hinreichend liquide Mittel vorhanden, nach Berück- sichtigung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung not- wendigen Mittel, hat die Gesellschaft die Anteilrücknahme wie- der aufzunehmen. Xxxxxxx auch 12 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 30 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die Gesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Antei- len aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die De- potbank über, die es abwickelt und den Liquidationserlös an die Anleger auszahlt (vgl. Kapitel „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens“) Die vorstehend dargestellten Fristen fangen nach einer Wieder- aufnahme der Anteilrücknahme nur dann neu zu laufen an, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen nicht binnen 3 Monaten nach der Wiederaufnahme erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung oder auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter realestate.union- xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx xxxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotfüh- renden depotführen- den Stellen in Papierform oder in elektronischer Form infor- miertinformiert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anle- gern Anlegern der dann gültige Rückgabepreis ausgezahlt. Setzt die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile wegen man- gelnder Liquidität aus, können die Anleger durch einen Mehr- heitsbeschluss gemäß § 81b InvG in die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingun- gen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 InvG erfolgt. Die Einwil- ligung der Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die Gesell- schaft nicht, die entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Ver- sammlung der Anleger durchgeführt werden, es sei denn außer- gewöhnliche Umstände machen es erforderlich, dass die Anle- ger auf einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einberufene Versammlung findet statt, auch wenn die Ausset- zung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rech- nerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Ab- stimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung, die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck sowie der Beschluss der Anleger werden von der Gesellschaft im Bun- desanzeiger und darüber hinaus auf der Homepage der Gesell- schaft im Internet unter xxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx xxxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx bekannt gemacht. Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenregelun- gen) aus dem Sondervermögen an Union Investment, die Depot- bank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin.

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Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aus- setzenaussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Absatz 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”). Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu er- mittelnermitteln, oder wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- sätzen Anlagegrundsätzen überwiegend in Immobilien Immoiblien angelegt. Bei umfangreichen Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des Sonderver- mögensSondervermögens, d.h. das heißt Bankguthaben und Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von sechs Monaten Anlag Gesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu verweigern und auszusetzen (vgl. § 12 Absatz 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen"). Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah- men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) des Sonder- vermögens angemessenen Bedingungen zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögens- gegen-stände zu angemessenen Bedingungen, längstens bis zu 12 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme, hat die Ge- sellschaft die Rücknahme weiter zu verweigern. Sind im Sonder- vermögen hinreichend liquide Mittel vorhanden, nach Berück- sichtigung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung not- wendigen Mittel, hat die Gesellschaft die Anteilrücknahme wie- der aufzunehmen. Xxxxxxx auch 12 zwölf Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für Mittelfür die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme Rücknahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10 Prozent un- terschreiten% unterschreiten. Xxxxxxx auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme Rücknahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien Immobilei n um bis zu 20 Prozent un- terschreiten% unterschreiten. Xxxxxxx auch 30 36 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel Mittel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die Gesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Antei- len Anteilen aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die De- potbank Verwahrstelle über, die es abwickelt und den Liquidationserlös an die Anleger auszahlt (vgl. Kapitel „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens“) siehe Abschnitt Die vorstehend dargestellten Fristen fangen nach einer Wieder- aufnahme Wiederaufnahme der Anteilrücknahme nur dann neu zu laufen an, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen nicht binnen 3 drei Monaten nach der Wiederaufnahme erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung oder im Internet auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter realestate.union- xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx (xxxxx://xxx.xxxx.xxxxxxxxxx.xx) über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über büer ihre depotfüh- renden depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form infor- miertinformiert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anle- gern Anlegern der dann gültige Rückgabepreis ausgezahlt. Setzt die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile wegen man- gelnder mangels Liquidität aus, können öknnen die Anleger durch einen Mehr- heitsbeschluss Mehrheitsbeschluss gemäß § 81b InvG 259 KAGB in die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingun- gen Bedingungen im Sinne des § 81 257 Absatz 1 Satz Nr. 3 InvG KAGB erfolgt. Die Einwil- ligung Einwilligung der Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die Gesell- schaft Gesellschaft nicht, die entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Ver- sammlung Versammlung der Anleger durchgeführt werden, es sei denn außer- gewöhnliche außergwe öhnliche Umstände machen es erforderlich, dass die Anle- ger Anleger auf einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einberufene Versammlung findet statt, auch wenn die Ausset- zung Aussetzung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rech- nerischen rechnerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Ab- stimmung Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent % der Stimmrechte an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung, die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck sowie der Beschluss der Anleger werden von der Gesellschaft im Bun- desanzeiger Bundesanzeiger und darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Gesell- schaft im Internet unter xxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx Gesellschaft (xxxxx://xxx.xxxx.xxxxxxxxxx.xx) bekannt gemacht. Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenregelun- gen) aus dem Sondervermögen an Union Investment, die Depot- bank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin.

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Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aus- setzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Absatz 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”). Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn • eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, • über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, • die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, • es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu er- mitteln, oder • wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- sätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangreichen Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des Sonderver- mögens, d.h. Bankguthaben und Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von sechs Monaten zu verweigern und auszusetzen (vgl. § 12 Absatz 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen"). Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah- men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) des Sonder- vermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögens- gegen-stände zu angemessenen Bedingungen, längstens bis zu 12 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme, hat die Ge- sellschaft die Rücknahme weiter zu verweigern. Sind im Sonder- vermögen hinreichend liquide Mittel vorhanden, nach Berück- sichtigung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung not- wendigen Mittel, hat die Gesellschaft die Anteilrücknahme wie- der aufzunehmen. Xxxxxxx auch 12 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme xxxxx weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 30 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die Gesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Antei- len aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die De- potbank über, die es abwickelt und den Liquidationserlös an die Anleger auszahlt (vgl. Kapitel „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens“) Die vorstehend dargestellten Fristen fangen nach einer Wieder- aufnahme der Anteilrücknahme nur dann neu zu laufen an, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen nicht binnen 3 Monaten nach der Wiederaufnahme erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung oder auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter realestate.union- xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotfüh- renden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form infor- miert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anle- gern der dann gültige Rückgabepreis ausgezahlt. Setzt die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile wegen man- gelnder Liquidität aus, können die Anleger durch einen Mehr- heitsbeschluss gemäß § 81b InvG in die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingun- gen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 InvG erfolgt. Die Einwil- ligung der Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die Gesell- schaft nicht, die entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Ver- sammlung der Anleger durchgeführt werden, es sei denn außer- gewöhnliche Umstände machen es erforderlich, dass die Anle- ger auf einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einberufene Versammlung findet statt, auch wenn die Ausset- zung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rech- nerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Ab- stimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung, die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck sowie der Beschluss der Anleger werden von der Gesellschaft im Bun- desanzeiger und darüber hinaus auf der Homepage der Gesell- schaft im Internet unter xxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx bekannt gemacht. Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenregelun- gen) aus dem Sondervermögen an Union Investment, die Depot- bank und Dritte unterliegen ab dem 1. Juli 2011 der Genehmigungspflicht Genehmi- gungspflicht der BaFin.. Die in den Besonderen Vertragsbedin- gungen enthaltenen Kostenregelungen waren bereits vor die- sem Zeitpunkt gültig, so dass hierfür noch keine gesonderte Ge- nehmigung durch die BaFin erteilt wurde. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des UniImmo: Europa eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,00 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Derzeit wird nachfolgende Verwaltungsvergütung erhoben: 0,70 Prozent Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben oder ver- äußert, so kann die Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergü- tung bis zur Höhe von 1 Prozent des Kauf- bzw. Verkaufspreises beanspruchen. Die Vergütung der Gesellschaft für den Erwerb einer vom Verkäufer geplanten, von ihm noch fertig zu stellen- den oder zu errichtenden Immobilie beträgt jeweils bis zu 2 Pro- zent des Kaufpreises. Führt die Gesellschaft für ein Sonderver- mögen Projektentwicklungen durch (Bau- oder Umbaumaßnah- men auf bebauten oder unbebauten Grundstücken mit damit verbundenen Bau- und Baunebenkosten der Kostengruppen 200 bis 700 gemäß DIN 276/06.93 von mehr als 10 Prozent des Immobilienwerts), kann sie eine Vergütung von bis zu 2 Prozent der Bau- und Baunebenkosten beanspruchen; in allen anderen Fällen, in denen die Gesellschaft Bau- oder Umbaumaßnahmen für die Sondervermögen durchführt, beträgt die ihr zustehende Vergütung jeweils maximal 1 Prozent der Bau- und Bauneben- kosten. Neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens wird eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen ge- haltenen Investmentanteile berechnet. Die Gesellschaft berechnet dem Sondervermögen jedoch keine Verwaltungsvergütung für erworbene Anteile, wenn das betref- fende bzw. erworbene Sondervermögen von ihr oder einer an- deren Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver- bunden ist (Konzernzugehörigkeit). Dies wird dadurch erreicht, indem die Gesellschaft ihre Verwaltungsvergütung für den auf Anteile an konzernzugehörigen Zielfonds entfallenden Teil – ge- gebenenfalls bis zu ihrer gesamten Höhe – um die von den er- worbenen konzernzugehörigen Zielfonds berechnete Verwal- tungsvergütung kürzt. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit für das Sondervermögen eine vierteljährliche Vergütung in Höhe von 1/8 Promille (‰) des Wertes des am Ende eines jeden Kalendervierteljahres vorhan- denen Fondsvermögens. Ferner kann die Depotbank eine Bear- beitungsgebühr je (Wertpapier-)Transaktion, die nicht über sie gehandelt wird, in Rechnung stellen. Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren so- wie Transaktionskosten, die ihr in Rechnung gestellt werden, vom Fonds erstattet. Die vorgenannten Vergütungen und Gebühren können dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Der Gesell- schaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Sonderver- mögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zu. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des UniImmo: Europa:

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Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aus- setzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Absatz 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”). Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn • eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, • über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, • die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, • es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu er- mitteln, oder • wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- sätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangreichen Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des Sonderver- mögens, d.h. Bankguthaben und Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von sechs Monaten zu verweigern und auszusetzen (vgl. § 12 Absatz 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen"). Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah- men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) des Sonder- vermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögens- gegen-stände zu angemessenen Bedingungen, längstens bis zu 12 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme, hat die Ge- sellschaft die Rücknahme weiter zu verweigern. Sind im Sonder- vermögen hinreichend liquide Mittel vorhanden, nach Berück- sichtigung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung not- wendigen Mittel, hat die Gesellschaft die Anteilrücknahme wie- der aufzunehmen. Xxxxxxx auch 12 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft die Rück- nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20 Prozent un- terschreiten. Xxxxxxx auch 30 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die Gesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Antei- len aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die De- potbank über, die es abwickelt und den Liquidationserlös an die Anleger auszahlt (vgl. Kapitel „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens“) Die vorstehend dargestellten Fristen fangen nach einer Wieder- aufnahme der Anteilrücknahme nur dann neu zu laufen an, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen nicht binnen 3 Monaten nach der Wiederaufnahme erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung oder auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter realestate.union- xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx xxxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotfüh- renden depotführen- den Stellen in Papierform oder in elektronischer Form infor- miertinformiert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anle- gern Anlegern der dann gültige Rückgabepreis ausgezahlt. Setzt die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile wegen man- gelnder Liquidität aus, können die Anleger durch einen Mehr- heitsbeschluss gemäß § 81b InvG in die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingun- gen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 InvG erfolgt. Die Einwil- ligung der Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die Gesell- schaft nicht, die entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Ver- sammlung der Anleger durchgeführt werden, es sei denn außer- gewöhnliche Umstände machen es erforderlich, dass die Anle- ger auf einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einberufene Versammlung findet statt, auch wenn die Ausset- zung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rech- nerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Ab- stimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung, die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck sowie der Beschluss der Anleger werden von der Gesellschaft im Bun- desanzeiger und darüber hinaus auf der Homepage der Gesell- schaft im Internet unter xxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx xxxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx bekannt gemacht. Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenregelun- gen) aus dem Sondervermögen an Union Investment, die Depot- bank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin.

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Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aus- setzenzeitwei- lig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegenvor- liegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Absatz 6 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”Anlagebedingungen“). Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn • eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere Wertpa- piere des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen), geschlossen ge- schlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt aus- gesetzt ist, • über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, • die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, • es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu er- mittelnermitteln, oder • wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- sätzen Anlage- grundsätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangreichen Rücknahmeverlangen können die liquiden liqui- den Mittel des Sonderver- mögensSondervermögens, d.h. Bankguthaben das heißt Bankgutha- ben und Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft Gesell- schaft ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von sechs Monaten befristet zu verweigern und auszusetzen (vgl. § 12 Absatz 7 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen"Anlagebedingungen“). Reichen nach Ablauf Zur Beschaffung der Frist von sechs Monaten die im Rah- men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind der Anteile notwendigen Mittel hat die Gesellschaft Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) des Sonder- vermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögens- gegen-stände zu angemessenen Bedingungen, längstens bis zu 12 Monaten nach der Aussetzung der Rücknahme, hat die Ge- sellschaft die Rücknahme weiter zu verweigern. Sind im Sonder- vermögen hinreichend liquide Mittel vorhanden, nach Berück- sichtigung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung not- wendigen Mittel, hat die Gesellschaft die Anteilrücknahme wie- der aufzunehmen. Xxxxxxx auch 12 zwölf Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel li- quiden Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft Ge- sellschaft die Rück- nahme Rücknahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußernveräu- ßern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10 Prozent un- terschreiten% unterschreiten. Xxxxxxx auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel liqui- den Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die Gesellschaft Ge- sellschaft die Rück- nahme Rücknahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußernveräu- ßern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20 Prozent un- terschreiten% unterschreiten. Xxxxxxx auch 30 36 Monate nach der Aussetzung die liquiden Mit- tel liqui- den Mittel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die Gesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Antei- len Anteilen aus, so erlischt das Verwaltungsrecht Verwal- tungsrecht der Gesellschaft an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die De- potbank Verwahrstelle über, die es abwickelt und den Liquidationserlös an die Anleger Anle- ger auszahlt (vgl. Kapitel siehe Abschnitt „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens“) Die vorstehend dargestellten Fristen fangen nach einer Wieder- aufnahme Wiederaufnahme der Anteilrücknahme nur dann neu zu laufen an, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen Sondervermö- gen nicht binnen 3 drei Monaten nach der Wiederaufnahme Wiederaufnah- me erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung Be- kanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung oder im Internet auf der Homepage der Gesellschaft im Internet unter realestate.union- xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx (https:// xxx.xxxx.xxxxxxxxxx.xx) über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotfüh- renden depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form infor- miertinformiert. Nach Wiederaufnahme der Rücknahme wird den Anle- gern Anlegern der dann gültige Rückgabepreis ausgezahlt. Setzt die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile wegen man- gelnder gels Liquidität aus, können die Anleger durch einen Mehr- heitsbeschluss gemäß § 81b InvG 259 KAGB in die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingun- gen ange- messenen Bedingungen im Sinne des § 81 257 Absatz 1 Satz Nr. 3 InvG KAGB erfolgt. Die Einwil- ligung Einwilligung der Anleger ist unwiderruflichunwiderruf- lich. Sie verpflichtet die Gesell- schaft Gesellschaft nicht, die entsprechende entspre- chende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Ver- sammlung Versammlung der Anleger durchgeführt werden, es sei denn außer- gewöhnliche außergewöhn- liche Umstände machen es erforderlich, dass die Anle- ger auf einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einberufene Versammlung findet statt, auch wenn die Ausset- zung Aussetzung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet be- endet wird. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rech- nerischen rechnerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen ein- fachen Mehrheit der an der Ab- stimmung Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens min- destens 30 Prozent % der Stimmrechte an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine VeräußerungVeräuße- rung, die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem die- sem Zweck sowie der Beschluss der Anleger werden von der Gesellschaft im Bun- desanzeiger Bundesanzeiger und darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Gesell- schaft im Internet unter xxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx oder unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx Gesellschaft (https:// xxx.xxxx.xxxxxxxxxx.xx) bekannt gemacht. Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenregelun- gen) aus dem Sondervermögen an Union Investment, die Depot- bank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin.

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