Common use of Rückrufsrecht Clause in Contracts

Rückrufsrecht. Übt der Verlag das Recht gem. Abs. 1, 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen der Redakteurin/des Redakteurs erheblich verletzt, so kann diese/dieser das Nutzungsrecht frühestens sechs Monate nach Ablieferung des Textbeitrages zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung der Redakteurin/dem Redakteur zuzumuten ist. Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem die Redakteurin/der Redakteur dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als drei Monate zu betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 bestimmt hat. Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird, oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen der Redakteurin/des Redakteurs gefährdet werden. Dem Verlag verbleibt stets ein einfaches Nutzungsrecht. Die Redakteurin/der Redakteur darf nach erfolgtem Rückruf ihre/seine Rechte nur verwerten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.

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Rückrufsrecht. Übt der Verlag das Recht gem. Abs. 1, 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen der Redakteurin/des Redakteurs erheblich verletzt, so kann diese/dieser das Nutzungsrecht frühestens sechs 6 Monate nach Ablieferung des Textbeitrages zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung der Redakteurin/dem Redakteur zuzumuten ist. Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem die Redakteurin/der Redakteur dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als drei 3 Monate zu betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 bestimmt hat. Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird, oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen der Redakteurin/des Redakteurs gefährdet werden. Dem Verlag verbleibt stets ein einfaches Nutzungsrecht. Die Redakteurin/der Redakteur darf nach erfolgtem Rückruf ihre/seine Rechte nur verwerten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.

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Samples: dju.verdi.de

Rückrufsrecht. Übt der Verlag das Recht gem. AbsZiff. 1, 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen aus, so kann die/der Redakteurin/des Redakteurs erheblich verletzt, so kann diese/dieser Redakteur das Nutzungsrecht frühestens sechs zwölf Monate nach Ablieferung des Textbeitrages Beitrags zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen Um- ständen beruht, deren Behebung der der/dem Redakteurin/dem Redakteur zuzumuten ist. Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem die Redakteurindie/der Redakteu- rin/Redakteur dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene angemes- sene Frist, die nicht mehr als drei Monate zu betragen braucht, zur Ausübung Aus- übung der Rechte gem. AbsZiff. 1, 3 bestimmt hat. Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gem. AbsZiff. 1, 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird, oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen der der/des Redakteurin/des Redakteurs gefährdet werden. Dem Verlag verbleibt stets ein einfaches Nutzungsrecht. Die RedakteurinDie/der Redakteur darf nach erfolgtem Rückruf ihre/seine Rechte nur verwertenver- werten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages Verlags nicht abträglich ist.

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Samples: www.mvfp.de