Common use of Rückstellung des Leasingobjektes Clause in Contracts

Rückstellung des Leasingobjektes. 14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung hat der LN das LO der LG auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Die Rückstellung hat an dem von der LG genannten Ort am Sitz der LG zu erfolgen. Unterlässt der LN die Rückstellung, gehen die Kosten des Einzuges und der Überstellung an den Rückgabeort zu Lasten des LN. Die zum LO gehörigen Papiere (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967, etc.) und Schlüssel sind mit zu übergeben. Im LO belassene Sachen darf die LG nach vorangegangener, mit einer angemessenen Frist verbundenen, erfolglosen Aufforderung des LN zur Abholung frühestens drei Monate nach Fristende entschädigungslos entsorgen.

Appears in 4 contracts

Samples: www.s-leasing.at, www.wsd-leasing.at, www.s-leasing.at