Rücktritt des Auftraggebers Musterklauseln

Rücktritt des Auftraggebers. Der Auftraggeber (Mieter) kann bis zu 1 Tag vor dem Veranstaltungstag zurücktreten. Dies ist in schriftlicher oder mündlicher Form zulässig (Email genügt). Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber (Xxxxxx) verpflichtet, Stornierungskosten in folgender Höhe zu zahlen: -1-4 Tage davor 80% der anfallenden Mietgebühr - 5-10 Tage davor 50% der anfallenden Mietgebühr - 11-20 Tage davor 30% der anfallenden Mietgebühr Stornogebühren sind nicht zu zahlen, wenn eine hohe Regenwahrscheinlichkeit (>65%) während des Veranstaltungszeitraums angekündigt ist oder mehr als 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin liegen.
Rücktritt des Auftraggebers. Tritt der Auftraggeber vom Servicevertrag zurück, gebührt dem Auftragnehmer weiterhin das vereinbarte Entgelt. Der Entgeltanspruch ist jedoch auf Begehren des Auftraggebers um all das zu mindern, was sich der Auftragnehmer infolge Unterbleibens der Serviceleistung erspart hat.
Rücktritt des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, den vom Auftrag jederzeit aus wichtigem Grund zurückzutreten. Ein wichtiger Grund ist z.B. Ausfall oder Verlegung der Veranstaltung, in deren Rahmen der Auftragnehmer für den Auftraggeber tätig wird. In diesem Fall sind jedoch die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten zu erstatten und bereits erfüllte Teilleistungen zu bezahlen.
Rücktritt des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Berater zurückzutreten, und zwar - bei einer schriftlichen, nicht später als 28 Kalendertage vor Vertragsbeginn zugegangenen Rücktrittserklärung mit einer Schadensersatzverpflichtung von 25 % des vereinbarten Beraterhonorars für die jeweilige Projektwoche - bei einer schriftlichen, nicht später als 14 Kalendertage vor Vertragsbeginn zugegangenen Rücktrittserklärung mit einer Schadensersatzverpflichtung von 50 % des vereinbarten Beraterhonorars für die jeweilige Projektwoche - bei einer schriftlichen, nicht später als 7 Kalendertage vor Vertragsbeginn zugegangenen Rücktrittserklärung mit einer Schadensersatzverpflichtung von 100 % des vereinbarten Beraterhonorars für die jeweilige Projektwoche. Den Parteien bleibt es unbenommen, einen höheren oder geringeren Schaden geltend zu machen.
Rücktritt des Auftraggebers. Es gilt Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rücktritt des Auftraggebers. 1. Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Vertragspartner vom Ver- trag zurücktreten. Dies bedarf der Schriftform. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, Schadenersatz einschließlich des ent- gangenen Gewinns zu leisten. Die Agentur ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalierte Entschä- digung zu fordern (Stornokosten). Diese gestaltet sich wie folgt: • Bei Rücktritt nach Vertragsabschluss: 30% des Honorars • Bei Rücktritt ab 14 Tage vor Auftragsbeginn: 50% des Honorars • Bei Rücktritt ab 7 Tage vor Auftragsbeginn: 80% des Honorars • Bei Rücktritt < 24 Stunden vor Auftragsbeginn: 100% des Honorars 2. Entstandene Fremdkosten für bereits erbrachte Leistungen oder fremde Stornokosten sind zusätzlich zu erstatten. 3. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, dass kein oder nur geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.
Rücktritt des Auftraggebers. 5.1 Dem Auftraggeber wird das Recht des Rücktritts vom Vertrag gewährt, ohne dass hierfür ein Grund vorliegen muss. Ein solcher Rücktritt hat schriftlich gegenüber der Inzence GmbH zu erfolgen und ist bis zum 120. Tag vor der Veranstaltung gegen eine Aufwandsentschädigung von 15% des Auftragswertes möglich. Danach wird dem Auftraggeber – ggf. eine Stornopauschale von 25 % des Auftragwertes sowie neben den Leistungen gemäß Ziffer 5.2 – von Seiten der Inzence GmbH folgende Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt: a. vom 89. bis 60. Tag vor Veranstaltung: 30 % des im Vertrag genannten Betrages, b. vom 59. bis 30. Tag vor der Veranstaltung: 50 % des im Vertrag genannten Betrages, c. ab dem 29. Tag oder später ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt gegenüber der Inzence GmbH zur Zahlung verpflichtet. 5.2 Soweit die Inzence GmbH auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter beauftragt hat, trägt der Auftraggeber im Falle eines durch ihn zu verantwortenden Rücktritts zusätzlich die hieraus entstehenden Kosten. 5.3 Im Übrigen gelten für Rücktritt und Kündigung des Auftraggebers die gesetzlichen Regelungen.
Rücktritt des Auftraggebers. Der Versicherer ersetzt Aufwendungen (Personal- und Sachkos- ten) des Versicherungsnehmers, die dieser im Vertrauen auf und zwecks Erfüllung eines Vertrags getätigt hat, wenn diese wegen eines rechtmäßigen Rücktritts des Vertragspartners vom Vertrag fehlschlagen. Dies gilt nur, wenn der Grund für den Rücktritt nicht in einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschät-
Rücktritt des Auftraggebers. Xxxxx der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er ohne Rücktritt die Leistung der Firma Feuerstein GmbH nicht in Anspruch, so kann die Firma Feuerstein GmbH angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für die Aufwendungen und auch Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Die Firma Feuerstein GmbH ist berechtigt, den Schadenersatzanspruch zu pauschalieren. Wird der Service ohne Stornierung nicht in Anspruch genommen, hat der Kunde den vereinbarten Preis ohne Abzug zu zahlen. Eine eventuelle Stornierung hat schriftlich zu erfolgen.
Rücktritt des Auftraggebers. Bei allfällig begründetem oder unbegründetem Rücktritt innert 14 Kalendertagen vor dem Umzugstag wird ein Penalty von CHF 500.- verrechnet. Das gilt nicht für Terminverschiebungen vom Auftrag .