Rücktritt des Xxxxxxx. Führt der Mieter aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder kündigt er den Über- lassungsvertrag, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls: bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 % bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 % bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60 % danach 80 % des vereinbarten Mietentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern die Ver- mieterin nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. Der Mieter kann nachweisen, dass der Vermieterin ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist der Vermieterin eine anderweitige Vermietung möglich, werden die Einnah- men hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.
Rücktritt des Xxxxxxx. Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Mieter 30 % des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Vertragslaufzeitbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche 100 % des Miet- bzw. Service-Mietbetrages zur Zahlung fällig. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Rücktritt des Xxxxxxx. Wenn der Mieter vom Mietvertrag zurücktritt, z.B. durch Krankheit, Autopanne, usw., werden im Folgenden pauschale Rücktrittsgebühren fällig sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt wurde. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung welche in Schriftform erklärt werden muss. Die Annulierungskosten betragen bis 60 Tage vor Mietbeginn 30%; 59.-50. Tag vor Mietbeginn 50%; vom 49. bis 35. Tag vor Mietbeginn 70%; vom 34. bis 7. Tag vor Mietbeginn 95% und ab dem 6. Tag vor Mietbeginn 100% des Gesamtpreises. Der Mieter kann einen gleichwertigen Ersatz stellen der alle Rechte und Pflichten aus dem bereits bestehenden Mietvertrag übernimmt. Der Vermieter behält sich vor den Ersatzmieter abzulehnen. Falls der Mieter einen Ersatzmieter stellt erhebt der Vermieter eine Umbuchungsgebühr von 30,00 €. Wenn es dem Vermieter gelingt einen Ersatzmieter zu stellen so beträgt die Bearbeitungsgebühr ebenfalls 30,00€. Darüber hinaus hat der Mieter einen eventuellen Preisnachlass zu tragen der dem Ersatzmieter gewährt worden ist. In allen Fällen steht dem Mieter das Recht zu nachzuweisen dass ein Schaden nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger ist. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung wird dringend empfohlen. Ein entsprechender Antrag liegt bei der Buchungsbestätigung bei Postversand bei. Dieser Antrag, sofern Sie diesen wünschen, ist direkt mit der Versicherung zu schließen.
Rücktritt des Xxxxxxx a. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein.
Rücktritt des Xxxxxxx. Der Mieter kann bis zu sieben Tage vor dem Veranstaltungstag kostenfrei schriftlich (auch per E-Mail) vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt von weniger als sieben Tage bis zum Mietbeginn, (der Miettag selbst zählt bei der Berechnung nicht mit) ist der Mieter verpflichtet 50 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei schlechten Wetterbedingungen reduziert sich die Rücktrittsfrist auf drei Tage.
Rücktritt des Xxxxxxx. Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein. Erfolgt sie später, ist der Mieter verpflichtet, je nach Rücktrittsdatum, Stornierungskosten wie folgt zu entrichten: bis zu 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 30% des Mietpreises bis zu 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 50% des Mietpreises bis zu 2 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 75% des Mietpreises bis zu 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Mietpreises
Rücktritt des Xxxxxxx. 1. Tritt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Rücktritt des Xxxxxxx. 1. Das Mietvertragsrecht sieht kein allgemeines gesetzliches Recht des Mieters vor, vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Vermieter räumt dem Xxxxxx jedoch hiermit ein solches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Rücktritt des Xxxxxxx. 1. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder übernimmt das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Mietbeginn, kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem voraussichtlichen Mietpreis laut Reservierungsdaten und beträgt bei Rücktritt bis zu 80 Tagen vor Mietbeginn: 30 % bei Rücktritt bis zu 18 Tagen vor Mietbeginn: 50 % bei weniger als 18 Tagen vor Mietbeginn: 100 %
Rücktritt des Xxxxxxx. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenen Grund die Veran staltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück oder kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls: bis 8 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 % bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 90 % danach 100 % des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. Der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist dem Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet. Abweichend von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.