Common use of Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung Clause in Contracts

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung. 5.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. 5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen des RV wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Reisepreises. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person: a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises (mind. jedoch 15 Euro pro Person) b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises 5.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5.4 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der RV nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 5.5 Dem RV bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, wobei diese dem Kunden konkret zu beziffern und zu belegen ist. 5.6 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RV, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von Euro 10,- je Änderungsvorgang erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.

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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung. 5.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. 5.2 bei der Ti Speyer. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem RV der Ti Speyer Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen des RV der Ti Speyer wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Reisepreises. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person: a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises (mind. jedoch 15 Euro pro Person) b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises 5.3 : Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5.4 . Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der RV Ti Speyer nachzuweisen, dass ihm ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 5.5 Dem RV bleibt es vorbehalten. Die Ti Speyer behält sich vor, abweichend von den anstelle der vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, wobei diese dem Kunden soweit die Ti Speyer nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die Ti Speyer einen solchen Anspruch geltend, so ist die Ti Speyer verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen ist. 5.6 belegen. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RV, die Ti Speyer ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 3132. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von Euro 10,- je Änderungsvorgang € 15,00 erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügigen Aufwand bzw. geringfügige Kosten verursachen. Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der Ti Speyer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der Ti Speyer erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Ti Speyer bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der Ti Speyer oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der Ti Speyer unter der nachfolgend angegebenen Anschrift (Tourist-Information Speyer, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxx) geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen unverschuldet unterbleibt.

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Samples: Reisebedingungen Für Pauschalangebote

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung. 5.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn gemäß § 651 i BGB jederzeit von vom Pauschalarrangement zurücktreten, der Reise zurücktretenRV hat im Fall des Rücktritts jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 651 i BGB. Es wird empfohlen, Bis zum Versand der Stornorechnung hat der RV ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den hierfür in Ziffer 5.2 angegebenen Pauschalen. Die einmal getroffene Xxxx kann der RV nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Zu Versicherungsmöglichkeiten des Kunden vgl. Ziffer 9. 5.2 Für eine pauschale Entschädigung bei Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären(vgl. Stichtag Ziffer 5.1) gilt die nachfolgende Staffelung. Maßgeblich ist in dieser der Eingang Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim RV. 5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen des RV wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Reisepreises. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person: a) : bis zum einschließlich 31. Tag vor Reisebeginn 10 Beginn des Pauschalarrangements 20 % des Reisepreises (mind. jedoch 15 Euro pro Person) b) vom 30. bis zum einschließlich 21. Tag vor Reisebeginn 20 Beginn des Pauschalarrangements 30 % des Reisepreises c) Reisepreises vom 20. bis zum einschließlich 12. Tag vor Reisebeginn 30 Beginn des Pauschalarrangements 40 % des Reisepreises d) Reisepreises vom 11. bis zum 03einschließlich 4. Tag vor Reisebeginn 70Beginn des Pauschalarrangements 60 % des Reisepreises e) Reisepreises ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 Beginn des Pauschalarrangements 90% des Reisepreises 5.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5.4 Reisepreises Dem Kunden bleibt es vorbehaltenfreigestellt, der RV nachzuweisen, dass ihm keine nach § 651 i Abs. 2 BGB kein oder ein wesentlich geringere Kosten entstanden sind, geringerer Entschädigungsanspruch als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 5.5 Dem RV bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, wobei diese dem Kunden konkret zu beziffern und zu belegen geforderte Pauschale entstanden ist. 5.6 Werden auf Wunsch 5.3 Bis zum Beginn des Pauschalarrangements kann der Kunde verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen des Arrangements nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei erfolgtem Eintritt haften Kunde und Dritter gemeinsam als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. 5.4 Ein Rechtsanspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des ReiseterminsTermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen nach Vertragsschluss (Umbuchungen) vorgenommenbesteht nicht, so kann der RV, ohne dass grundsätzlich ist ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht Rücktritt vom Vertrag (rechtlich nur bei Pauschalarrangements gesetzlich vorgesehen) und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum Neubuchung erforderlich. Bis einschließlich 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt vereinbartem Leistungsbeginn können nach Absprache in vielen Fällen Umbuchungen gegen Zahlung eines Umbuchungsentgeltes von Euro 10,- je Änderungsvorgang erheben15,00 € (zzgl. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünschezu eventuellen Preisdifferenzen, die nur geringfügige Kosten verursachendurch die geänderte Leistung entstehen) durchgeführt werden. Alle Umbuchungen setzen Verfügbarkeit der gewünschten Leistungen voraus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Pauschalangebote Und Touristische Leistungen

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung. 5.1 4.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich in Textform zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RVbei der TKS . 5.2 In jedem Fall 4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die TKS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die TKS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der TKS zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von der TKS unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Rücktritts Xxxxx der von der TKS ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die TKS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseteilnehmer stehen Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und die Aufwendungen des RV erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Nur für Busreisegruppen gültig: Tritt die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Reisepreises. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person: a) ganze Gruppe bei mangelnder Teilnehmerzahl bis zum 31. Tag zu sechs Wochen vor Reisebeginn 10 % schriftlich vom Reisevertrag zurück, so wird ein Bearbeitungsentgelt von 20 Prozent des Reisepreises (mind. jedoch 15 Euro pro Person)Reisepreise b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises 5.3 4.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5.4 4.5 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der RV TKS nachzuweisen, dass ihm ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 5.5 Dem RV bleibt es vorbehalten4.6 Die TKS behält sich vor, abweichend von den anstelle der vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, wobei diese dem Kunden soweit die TKS nachweist, dass der TKS wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die TKS einen solchen Anspruch geltend, so ist die TKS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen istbelegen. 5.6 4.7 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RVdie TKS, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31zum 4.8 Ist die TKS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat die TKS unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.9 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von der TKS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Tag Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der TKS 7 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von Euro 10,- je Änderungsvorgang erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachenzugeht.

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Samples: Reisebedingungen Für Pauschalangebote