Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB). Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreisen nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen: a) Flugpauschalreisen b) Nur-Flugbuchung
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Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB)zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt 5.2. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung der Kunde Entschädigung im Einzelfall.
5.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reisever- anstalter bei Umbuchung bis zum 29. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zurückzu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, so die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Allgemeine Reisebedingungen
5.5. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter Ersatz für vom Kunden die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreisen nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
b) Nur-Flugbuchung
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Samples: Reisevertrag
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB)zurück- treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim ReiseveranstalterReise- veranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.schriftlich
5.2 Tritt der Kunde Teilnehmer vom Reisevertrag zurückzurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Buchungen können bei Stornierung bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenfrei storniert werden. Ausgenommen von dieser kostenfreien Stornierung sind individuell angefragte Flugbuchungen, insbesondere Flugreisen-Angebote, die speziell für einzelne Gruppen erstellt werden. In allen anderen Fällen kann der Reiseveranstalter statt des Reisepreises Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen Aufwendungen (Entschädigung) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhn- lichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige ander- weitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Standard-Gebühren:
5.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
5.5 Buchungen können bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenlos auf einen anderen Termin oder ein anderes Reiseziel umgebucht werden. Ausgenommen sind individuell angefragte Flugbuchungen, insbesondere Flugreisen Angebote, die speziell für einzelne Gruppen erstellt werden. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 30 Tage vor Reisebeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Reise- veranstalter verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Ziffer 5.2 und 5.3 durchgeführt wird.
5.6 Bis 7 Tage vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reise- vertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblichUmbuchung werden die dem Reiseveranstalter tatsächlich entstandenen Mehrkosten sowie die eventuell an Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, an dem Fähren etc.) für die Rücktrittserklärung Umbuchung zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Auf Wunsch des Kunden beim erteilt der Reiseveranstalter eingehteinen Nachweis über die Höhe der Mehrkosten. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigtXxxxx ein Dritter in den Vertrag ein, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind so haften er und der Veranstalter, dass ein Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reise- preis und die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreisen nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
b) Nur-Flugbuchungdurch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
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Samples: Reisevertrag
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 Der Kunde kann hat jederzeit die Möglichkeit, vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB)zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlen, den Rücktritt Der Reiserücktritt hat schriftlich zu erklären.
5.2 erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurückzurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen - bis zum 60.Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, - ab dem 59. Tag bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt 20%, - ab 29. bis einschließlich dem 15. Tag vor Reiseantritt 40%, - ab dem 14. bis einschließlich 7. Tag vor Reiseantritt 75%, - ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises. – bei nichterscheinen am Tag des Reiseantritts ist der Tag maßgeblich100%ige Reisepreis fällig Dem Kunden steht die Möglichkeit zu, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisenden Nachweis zu führen, dass keine dem Veranstalter ein geringerer oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch gar kein Schaden entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesendringend empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Xxxxx ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die Pauschalreisen nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
b) Nur-Flugbuchungtatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
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Samples: Reisevertrag
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB). Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 3. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreisen nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise Packaging«- Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
b) : • Flugpauschalreisen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 Prozent, ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 65 Prozent, ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75 Prozent, ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 85 Prozent, ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bzw. Nichterscheinen 95 Prozent des Reisepreises • Nur-FlugbuchungFlugbuchung Xxxxx der Reisende beim Reiseveranstalter nur den Flug, finden im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem die Stornopauschalen aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung, zuzüglich einer Stornopauschale des Veranstalters in Höhe von 15 Prozent des Betrages, den die Stornopauschale der Fluggesellschaft ausmacht. • Nur-Hotelbuchung Grundsätzlich gelten bei Hotelbuchungen die bei Buchung im System ausgewiesenen individuellen Stornostaffeln. Sofern bei Buchung keine individuellen Stornostaffeln ausgewiesen werden, gelten folgende Pauschalen: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 Prozent des Reisepreises, ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40 Prozent des Reisepreises, ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 60 Prozent des Reisepreises, ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 80 Prozent des Reisepreises, ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bzw. Nichterscheinen 95 Prozent des Reisepreises
4. Die nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Der Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung nach Ziffern 2 bis 4 ist ausgeschlossen, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Es gilt § 651h Abs. 3 BGB.
6. Eine Änderung der gebuchten Reise auf Wunsch des Reiseanmelders ist, soweit auch ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Beförderungsart und des Abflughafens nicht möglich. Soweit ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, so sind auf Wunsch des Reisenden nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich der Unterkunft bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich.
7. Soweit kein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, so sind auf Wunsch des Reiseanmelders nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels und der Unterkunft bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich.
8. Voraussetzung für eine Umbuchung ist immer, dass die gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des Veranstalters bzw. nach dem Angebot seiner Leistungsträger überhaupt möglich ist, ein genereller Anspruch auf eine Umbuchung besteht nicht.
9. Die für Umbuchungen bis 30 Tage vor Reiseantritt nach Ziffer 5.5 und 5.6 entstehenden Kosten können auf Anfrage vor Buchung der Reise bzw. vor Umbuchung verbindlich mitgeteilt werden. Die Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen dem Reiseveranstalter entstehenden Mehrkosten zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von 30,00 € je Reiseteilnehmer. Umbuchungen ab dem 29. Tag vor Reiseantritt können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Auf die Stornobedingungen gemäß Ziffern 5.1 bis 5.4 wird für den Fall des Rücktritts verwiesen.
10. Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt („Name Change“). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Xxxxx ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, welche auf Anfrage vorab verbindlich mitgeteilt werden können. Es wird durch den Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,00 € pro Reiseteilnehmer zusätzlich zu den evtl. anfallenden Mehrkosten erhoben.
11. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
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Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB). Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurückzurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreisen Pauschalreise-Angebote nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise „Packaging“-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) FlugpauschalreisenFlugpauschalreisen - bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 Prozent, - ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 65 Prozent, - ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75 Prozent, - ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 85 Prozent, - ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bzw. Nichterscheinen 95 Prozent des Reisepreises
b) Nur-FlugbuchungFlugbuchung Bucht der Reisende beim Reiseveranstalter nur den Flug, finden im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem die Stornopauschalen aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung, zuzüglich einer Stornopauschale des Reiseveranstalters in Höhe von 15 Prozent des Betrages, den die Stornopauschale der Fluggesellschaft ausmacht.
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Samples: Reisevertrag
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen. 5.1 Der Kunde kann 5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (§ 651h BGB)zurück- treten. Maßgeblich ist der Zugang der Eingang Ihrer Rücktrittserklärung beim ReiseveranstalterReisveranstalter. Dem Xxxxxx wird empfohlenIhre Rücktrittserklärung sollte in Ihrem Interes- se schriftlich erfolgen. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Reise nicht an, so beträgt unser pauschalierter Anspruch für unsere Aufwen- dungen: Bis 60 Tage vor Reiseantritt bei Reisen ohne Theaterkar- ten € 30.-. Bei Reisen mit Theaterkarten berechnen wir zusätzlich den Preis der Theaterkarte, wenn diese nicht anderweitig verkauft werden kann. Vom 60. bis 46. Tag vor Reiseantritt erheben wir 5 % des Reisepreises, vom 45. bis 30. Tag 10 %, vom 29. bis 22. Tag 25 %, vom 21. bis 15. Tag 40 %, vom 14. bis 5. Tag 60 %, vom 4. bis 2. Tag 90 %, ab 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 100%. Die Mindeststornogebühren betragen pro Person € 30.-. Ausnahmen von dieser Standardregelung sind Theaterreisen und Reisen, bei denen außer Hotels und Stadtrundfahrten noch frem- de Leistungsträger wie Bahn- oder Schiffsfahrten eingeschlossen sind. Bei diesen Reisen müssen die zum Tag der Stornierung gültigen Kosten in jedem Falle vom Reisegast entrichtet werden. Wir beraten Sie gerne über den Abschluss einer Reiserücktritts- kostenversicherung!
5.2. Wird auf Ihren Wunsch nach Buchung das Reiseziel geändert, so berechnen wir bis zum 30. Tag vor Reisebeginn € 20.-. Spätere Änderungen gelten als Rücktritt schriftlich zu erklärenmit anschl. Neuanmeldung.
5.2 Tritt 5.3. Bis zum Reisebeginn können Sie sich bei der Kunde vom Reisevertrag zurückDurchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. In diesem Fall berechnen wir ein pauschales Bearbeitungsentgelt für Ummel- dungen bei Hotels, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendun- gen verlangenSchiffsfahrtlinien usw. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalierenvon € 30.-. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an Wir können dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreisen nach dem Prinzip „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche Wechsel in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auchPerson des Reisenden widersprechen, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter buchtDritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entge- genstehen.
5.4. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.
5.5. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen nicht aberin An- spruch oder bricht er die Reise vorzeitig ab, wenn er nur ein Hotel buchtso behält der Rei- severanstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Aufgrund dieser Besonderheiten Er wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung etwa ersparter Aufwendungen bemühen, soweit es sich nicht um unerhebliche Leistungen handelt.
5.6. Wenn der gebuchten »Packaging«-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
b) Nur-FlugbuchungRücktritt des Kunden nach der Mitteilung des Reiseveranstalters auf gesicherte Durchführung der Reise erfolgt und dabei die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird sind 100 % Stornokosten fällig.
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