Rücktritt vor Reisebeginn Musterklauseln

Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird verbindlich, sobald er von DTCH schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCH. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts – eine pauschalisierte Annullierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren wird nach den einschlägigen Annullationsbedingungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang). Die Entschädigungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen von über die pauschalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Vorbehalten bleiben die folgenden Fälle: - Bei Flügen, Hotelleistungen oder Angeboten von Drittanbietern, Schiffsreisen sowie bei der Miete von Personenwagen und Motorhomes gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers (z.B. Fluggesellschaft, Reiseveranstalter, Reederei). Der Kunde wird auf diese Bedingungen bei Vertragsschluss hingewiesen. - Rät das EDA und/oder das BAG ausdrücklich von einer Reise in die geplante Reiseregion ab, so hat der Kunde nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3), allfällige Versicherungsprämien und Visaspesen sowie die von DTCH nachweislich erbrachten Aufwendungen zu bezahlen. - Erklärt sich eine vom Kunden vorgeschlagene Ersatzperson bereit, anstelle des Kunden in den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten einzutreten und die Reise zu den vereinbarten Bedingungen anzutreten, so sind neben dem Reisepreis nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3) sowie allfällige Mehrkosten geschuldet. Die Ersatzperson muss sämtliche Reiseerfordernisse erfüllen (z.B. gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Visaerfordernisse) und die Änderung muss von den Leistungserbringern akzeptiert werden. Der Kunde haftet gemeinsam mit der Ersatzperson solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für allfällige Mehrkosten. - Bei nachträglichen Preiserhöhungen kommt dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss den Vorgaben von Xxxx. 3.2 zu.
Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn je- derzeit von der Reise zurücktreten. Die Rück-
Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittser- klärung muss zwingend schriftlich erfolgen. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeit- punkt des Rücktritts – eine pauschalisierte Annul- lierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren wird nach den einschlägigen Annullationsbedin- gungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang). Die Entschädigungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen von über die pauschalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schadener- satzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Vorbehalten bleiben die folgenden Fälle:
Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittser- klärung muss zwingend schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird verbindlich, sobald er von DTCH schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCH. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeit- punkt des Rücktritts – eine pauschalisierte Annul- lierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren wird nach den einschlägigen Annullationsbedin- gungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang). Die Entschädigungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen von über die pauschalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schaden- ersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Der Kunde hat eine pauschalisierte Annul- lierungs-und Bearbeitungsgebühr gemäss Ziff.
Rücktritt vor Reisebeginn. Sie können vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Entschädigung zurücktreten (vgl. Ziff. 9. der Allgemeinen Reisebedingungen).
Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jeder- zeit von der Reise zurücktreten. Die Rück- trittserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird verbindlich, so- bald er von DTCH schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCH. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts – eine pauscha- lisierte Annullierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren wird nach den einschlägigen Annullationsbedingungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe 4.1.3. Vorbehalten bleiben die folgenden Fälle:

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.