SACHANLAGEN UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE Musterklauseln

SACHANLAGEN UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE. Die Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte haben sich wie folgt entwickelt: in TEUR Eigen- genutzte Immobilien Technische Anlagen und Maschinen Betriebs- und Geschäfts- ausstattung Immaterielle Vermögens- werte Geschäfts- oder Firmenwert Gesamt zum 01.01.2015 13.834 4.767 5.611 7.307 1.164 32.683 Zugänge 115 42 96 195 0 448 Umbuchungen IAS 40 -3.506 0 0 0 0 -3.506 Abgänge 0 3.942 2.088 0 0 6.030 zum 31.12.2015 10.443 867 3.619 7.502 1.164 23.595 zum 01.01.2015 913 4.045 5.114 6.787 0 16.859 Zugänge 185 126 135 313 0 759 Abgänge 0 3.580 1.837 0 0 5.417 zum 31.12.2015 1.098 591 3.412 7.100 0 12.201 zum 01.01.2014 17.103 2.728 5.769 7.098 0 32.698 Zugänge 201 167 114 245 1.164 1.891 Umbuchungen IAS 40 -3.470 1.944 1 0 0 -1.525 Abgänge 0 72 273 36 0 381 zum 31.12.2014 13.834 4.767 5.611 7.307 1.164 32.683 zum 01.01.2014 639 2.023 5.175 6.226 0 14.063 Zugänge 274 155 210 597 0 1.236 Umbuchungen IAS 40 0 1.903 0 0 0 1.903 Abgänge 0 36 271 36 0 343 zum 31.12.2014 913 4.045 5.114 6.787 0 16.859 Bei den nach IAS 16 bewerteten eigengenutzten Immobilien ergab sich aufgrund eines Rück- gangs der selbst genutzten Flächen im Jahr 2015 eine Umgliederung zu den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.
SACHANLAGEN UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE. TEUR Grundstücke und Bauten 139.206 12.361 -627 -4.217 44.315 191.038 Technische Anlagen undMaschinen 309.632 23.754 -7.145 -17.342 10.083 318.982 Betriebs- und Geschäfts-ausstattung 224.863 17.230 -8.438 -7.415 5.465 231.705 Geleistete Anzahlungen undAnlagen im Bau 57.010 16.072 -266 -492 -59.539 12.785 Nutzungsrechte 101.433 10.735 -6.554 -5.186 -327 100.101 Konzessionen, gewerblicheSchutzrechte 144.430 1.068 -1.102 -8.081 35 136.350 Geschäfts- oder Firmenwert 122.577 0 -5 -6.228 0 116.344 Aktivierte Entwicklungs-leistungen 37.969 2.499 0 -44 0 40.424 Geleistete Anzahlungen 0 32 0 0 -32 0 TEUR Grundstücke und Bauten Technische Anlagen und Maschinen Betriebs- und Geschäfts- ausstattung Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Nutzungsrechte 5.333 -499 -1.241 28.092 -5.992 -7.641 191 18.892 -6.421 -4.817 -52 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte Geschäfts- oder Firmenwert Aktivierte Entwicklungs- leistungen Geleistete Anzahlungen 0 0 0 0 0 0 TEUR Grundstücke und Bauten 126.155 0 126.155 11.647 -19 551 0 872 139.206 Technische Anlagen und Maschinen 290.219 0 290.219 32.585 -22.513 3.025 0 6.316 309.632 Betriebs- undGeschäftsausstattung 241.412 0 241.412 19.061 -44.482 599 0 8.274 224.863 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 30.718 0 30.718 41.568 -83 129 0 -15.321 57.010 Nutzungsrechte 25.759 55.988 81.747 22.246 -3.541 1.144 0 -163 101.433 Konzessionen, gewerb- liche Schutzrechte 142.418 0 142.418 997 -844 1.836 0 23 144.430 Geschäfts- oder Firmenwert 121.187 0 121.187 0 0 1.390 0 0 122.577 Aktivierte Entwick- lungsleistungen 33.301 0 33.301 4.657 -1 12 0 0 37.969 Geleistete Anzahlungen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 TEUR
SACHANLAGEN UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE. Den planmäßigen Abschreibungen liegen im Wesentlichen folgende wirtschaftliche Nutzungsdauern zugrunde: Grundstücke keine Abschreibung Gebäude und Einbauten 10–40 Jahre Gebäudeeinrichtungen 5–40 Jahre Technische Anlagen und Maschinen 5–25 Jahre Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2–15 Jahre Nutzungsrechte (geleaste Vermögenswerte) 3–25 Jahre Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte 3–12 Jahre Aktivierte Entwicklungsleistungen 7–10 Jahre Sowohl die Sachanlagen als auch die Immateriellen Vermögens- werte werden wie bisher nach der linearen Methode über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Immateriellen Vermögenswerte enthalten die Positionen Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Patente und Kun- denaufträge. Die aktivierten Entwicklungsleistungen betreffen selbst erstellte Patente. Diese werden planmäßig über ihre vor- aussichtliche Nutzungsdauer von durchschnittlich zehn Jahren nach der linearen Methode abgeschrieben. Im Geschäftsjahr 2020 fielen insgesamt Forschungs- und Entwicklungskosten in Höhe von 61.514 TEUR (Vj. 68.776 TEUR) an. Davon erfüllten 2.499 TEUR (Vj. 4.657 TEUR) die Aktivierungskriterien nach IAS 38. Der überwiegende Betrag wurde aufwandswirksam erfasst. In den Grundstücken und Bauten wurde im Geschäftsjahr 2020 ein Zuschuss der öffentlichen Hand in Höhe 823 TEUR (Vj. 0 TEUR) von den Anschaffungskosten abgezogen. Zudem wurden im Geschäftsjahr 2020 direkt zurechenbare Zinsen für Fremdkapital, die auf den Zeitraum der Herstellung des GRAMMER Campus in Ursensollen entfallen, in Höhe von 1.003 TEUR aktiviert. Dabei wurde der Effektivzins des ent- sprechenden Darlehens herangezogen.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.