Gewerbliche Schutzrechte. 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung).
14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte.
14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen.
14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führ...
Gewerbliche Schutzrechte. PRODYNA räumt dem Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Lieferungen, Leistungen und Arbeitsergebnisse mit vollständiger Zahlung der erbrachten Leistungen und der vereinbarten Vergütung, das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht für alle bekannten und künftigen Nutzungsarten, einschließlich des Rechtes zur Bearbeitung ein. Werden Computerprogramme übergeben, so erhält der Kunde eine Kopie des Source Codes, soweit nicht Programme oder Programmteile von Dritten verwendet wurden. Sollte im Rahmen der Vertragserfüllung Open Source-Software eingesetzt werden, erfolgt die Überlassung und Gewährung von Nutzungsrechten an der betreffenden Software in Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source-Community. PRODYNA wird den Kunden unterrichten, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang Open Source-Software eingesetzt werden soll.
Gewerbliche Schutzrechte. 8.1. Der Kunde ist berechtigt, die von Seenberg an der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Marken zur Identifizierung der unveränderten oder originalverpackten Ware zu benutzen. Jede darüber hinaus gehende Benutzung (z.B. die Verwendung von Marken, Namen, Logos oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten von Seenberg, zusammen mit Marken, Namen, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten des Kunden oder Dritter oder zur Kennzeichnung von Produkten des Kunden oder Dritter) ist verboten. Die Verwendung von gewerblichen Schutzrechten von Seenberg in Veröffentlichungen, gleichgültig in welchem Medium, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Seenberg erlaubt. Bei der Verwendung von Marken ist auf deren Registrierung durch das Zeichen ® hinzuweisen.
8.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets im Eigentum von Seenberg und sind durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. geschützt. Spätestens mit Entgegennahme dieser Unterlagen erkennt der Kunde die Rechte von Seenberg an den Unterlagen an, sowie seine Pflicht, diese vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seenberg ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zweckes zu verwenden, zu dem sie übergeben worden sind. Im Falle nicht erteilter Bestellungen sind sämtliche Unterlagen an Seenberg zurückzugeben, im Falle erteilter Bestellung nur auf Verlangen.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer (mit Ausnahme von Konsumenten) auf die gewerblichen Schutzrechte und sonstigen vorbezeichneten Rechte von Seenberg hinzuweisen und sie zur Einhaltung und Weitergabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, jeden weiteren Abnehmer (mit Ausnahme von Konsumenten) zur Einhaltung vorstehender Bestimmungen zu verpflichten.
8.4. Seenberg haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, wenn Ware auf Grund von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Spezifikationen oder von sonstigen Herstellerangaben des Kunden hergestellt oder in Verkehr gebracht wird. Der Kunde stellt Seenberg in solchen Fällen von jeglicher Haftung und Inanspruchnahme frei und verzichtet auf alle eigenen Ansprüche.
8.5. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Abschnittes auf alle späteren Erwerber zu übe...
Gewerbliche Schutzrechte. 17.1. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen...
Gewerbliche Schutzrechte. 11.1 Der Lieferant gewährt dem Kunden hiermit eine weltweite, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare, einfache, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Gewerblichen Schutzrechte an den Produkten und, sofern zutreffend, an der Embedded Software und verpflichtet sich anderenfalls dafür zu sorgen, dass diese dem Kunden gewährt wird.
11.2 Der Lieferant überträgt dem Kunden hiermit vollumfängliche Eigentumsrechte an und in Bezug auf Gewerbliche Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen, das sich aus den Leistungen ergibt, und zwar für die volle Dauer dieser Rechte und wo immer auf der Welt diese durchsetzbar sind. Ferner erklärt der Lieferant sein Einverständnis, dem Kunden auf Wunsch und auf seine Kosten alle weiteren Dokumente und Übertragungen auszufertigen und alles Weitere zu tun, das zur Vervollkommnung des rechtlichen Eigentums des Kunden an Gewerblichen Schutzrechten oder zur Eintragung des Kunden als Inhaber der Gewerblichen Schutzrechte bei einer Registerstelle erforderlich ist, wozu beispielsweise staatliche Registerbehörden oder private Registrierorganisationen zählen.
11.3 Die Gewerblichen Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die vom Lieferanten vor dem maßgeblichen Vertrag oder außerhalb dieses Vertrags erschaffen oder diesem unter einer Lizenz erteilt wurden, sowie allen später an diesen vorgenommenen Änderungen (“Vorbestehende Arbeiten”) verbleiben beim Lieferanten oder dem betreffenden Inhaber. Sofern in irgendwelchen vom Lieferanten gelieferten Arbeitsergebnissen Vorbestehende Arbeiten eingebettet sind, ist dem Kunden und dessen Konzerngesellschaften eine weltweite, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare, einfache, gebührenfreie Lizenz einzuräumen zur Nutzung der Vorbestehenden Arbeiten als Teil dieser Arbeitsergebnisse, einschließlich des Rechts zur weiteren Verbesserung, Entwicklung, Vermarktung, Verteilung, Unterlizenzierung, Verwertung oder sonstigen Nutzung der Arbeitsergebnisse, die diese Vorbestehenden Arbeiten enthalten. Eine Verwendung eigenen Know-hows oder eigener Vorbestehender Arbeiten durch den Lieferanten während der Erbringung der Leistungen wird nicht untersagt oder eingeschränkt.
11.4 Falls die Embedded Software Open Source Software enthält oder nutzt, muss der Lieferant dem Kunden vor der Lieferung Angaben hierzu vorlegen und ihn schriftlich über jegliche Open Source Software informieren, die in der Embedded Software implementiert ist oder von dieser genutzt wird. Falls der Kunde irgendwelche Komponenten der Open Source S...
Gewerbliche Schutzrechte. 6.1 Der Händler erkennt an, dass wir im Verhältnis zum Händler die alleinigen und ausschließlichen Rechteinhaber von sämtlichen gewerblichen Schutzrechten, einschließlich aller Marken, eingetragenen Namen, Urheberrechten, Patenten, eingetragenen und nicht eingetragenen Designs der JAKO AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend als „Geistiges Eigentum” bezeichnet) sind und bleiben. Der Händler bekommt keine Rechte am Geistigen Eigentum übertragen.
6.2 Der Händler erhält das Recht, das „Geistige Eigentum“ ausschließlich für den Vertrieb von JAKO Produkten über die Internetangebote des Händlers nach diesen Bedingungen zu nutzen. Weitere Rechte am „Geistigen Eigentum“ gewähren wir nicht. Der Händler verwendet keine Marken, Embleme, Designs und Muster, die mit dem „Geistigen Eigentum“ identisch oder ähnlich sind für andere Produkte. Dem Händler ist es nicht gestattet, „Geistiges Eigentum“ als Teil seines Firmennamens oder losgelöst von konkreten Angeboten für JAKO Produkte zu nutzen oder eintragen zu lassen.
Gewerbliche Schutzrechte. 23.1 Alle aus oder in Verbindung mit den Produkten entstehenden gewerblichen Schutzrechte sind aus- schließliches Eigentum von DSM.
23.2 DSM hat die mögliche Existenz gewerblicher Schutzrechte Dritter, die als Folge des Verkaufs und/oder der Lieferung der Produkte verletzt werden könnten, nicht geprüft; für Verluste oder Schäden in dieser Hinsicht kann DSM nicht haftbar gemacht wer- den.
23.3 Der Verkauf der Produkte überträgt weder still- schweigend noch anderweitig eine Lizenz im Rahmen eines gewerblichen Schutzrechtes bezüglich der Zu- sammensetzungen und/oder Anwendungen der Produk- te; der Kunde übernimmt ausdrücklich sämtliche Ge- fahren der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten aufgrund der Verwendung der Produkte einzeln oder in Kombination mit anderen Materialien oder in einem Verarbeitungsvorgang.
Gewerbliche Schutzrechte. Falls im Rahmen des Dienstvertrages aus der Dienstleistung individuelle Arbeitsergebnisse gemäß Ziffer 2 entstehen, räumt PRODYNA dem Kunden mit vollständiger Zahlung der erbrachten Leistungen und der vereinbarten Vergütung, das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht für alle bekannten und künftigen Nutzungsarten, einschließlich des Rechtes zur Bearbeitung ein. An Frameworks und Templates, die PRODYNA auch an Dritte lizenziert (sowohl derzeit als auch künftig), die gemäß dem Angebot bei der Dienstleistung verwendet werden, räumt PRODYNA dem Kunden mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschranktes und übertragbares Nutzungsrecht.
Gewerbliche Schutzrechte. 1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Patente, Schutzrechte oder andere Rechte Dritter nicht verletzt werden. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten uns das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für uns zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer uns von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
2. Alle Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer überlassen oder die er nach unseren Angaben anfertigt, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als der Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns samt aller Vervielfältigungen sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer, sobald dies feststeht, ebenfalls alle Unterlagen zurückzugeben.
3. Der Auftragnehmer darf ihm anvertraute oder bei Gelegenheit der Verhandlung oder Durchführung der Bestellung in sonstiger Weise bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten oder Dritten preisgeben.