Gewerbliche Schutzrechte Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte. 14.1. Der AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung). 14.2. Der AN räumt dem AG alle notwendigen Schutzrechte ein, um die Vertragsprodukte nutzen zu können. Der AG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, die bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxx aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den Vertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der AG erwirbt keine exklusiven Rechte. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den AN hierbei auf eigene Kosten unterstützen. 14.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führ...
Gewerbliche Schutzrechte. PRODYNA räumt dem Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Lieferungen, Leistungen und Arbeitsergebnisse mit vollständiger Zahlung der erbrachten Leistungen und der vereinbarten Vergütung, das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht für alle bekannten und künftigen Nutzungsarten, einschließlich des Rechtes zur Bearbeitung ein. Werden Computerprogramme übergeben, so erhält der Kunde eine Kopie des Source Codes, soweit nicht Programme oder Programmteile von Dritten verwendet wurden. Sollte im Rahmen der Vertragserfüllung Open Source-Software eingesetzt werden, erfolgt die Überlassung und Gewährung von Nutzungsrechten an der betreffenden Software in Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source-Community. PRODYNA wird den Kunden unterrichten, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang Open Source-Software eingesetzt werden soll.
Gewerbliche Schutzrechte. (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere geistige Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt: (a) Wir werden nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten für die betreffenden Produkte entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. (b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.4. (c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder insoweit verursacht wird, als die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Gewerbliche Schutzrechte. 17.1. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen...
Gewerbliche Schutzrechte. 9.1 Unbeschadet der Ziffer 9.2 gewährt der Lieferant dem Kunden und seinen Konzerngesellschaften hiermit eine weltweite, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, einfache, unentgeltliche Lizenz zur Nutzung der Gewerblichen Schutzrechte an den Produkten und, sofern zutreffend, an der Embedded Software und anderer Software, die ge- gebenenfalls vertragsgemäß bereitzustellen ist, oder der Lieferant ver- pflichtet sich, dem Kunden und seinen Konzerngesellschaften eine der- artige Lizenz zu verschaffen. ABB GTC Goods and Services (2020-2 Standard) DE 9.2 Der Lieferant überträgt dem Kunden (und wird den benannten Kon- zerngesellschaften des Kunden übertragen) die vollumfänglichen Ei- gentumsrechte an allen Gewerblichen Schutzrechten an den Produkten, die aus den Leistungen entstehen. Der Lieferant willigt außerdem ein, auf Anfrage des Kunden und auf dessen Kosten alle weiteren notwen- digen Schritte zu ergreifen, um dem Kunden (bzw. dessen benannten Konzerngesellschaften) das vollständige Eigentum an den Gewerbli- chen Schutzrechten zu verschaffen. 9.3 Gewerbliche Schutzrechte an jeglichen Produkten, die vor oder au- ßerhalb des Vertrags vom Lieferanten erstellt wurden oder ihm per Li- zenz überlassen sind (Vorbestehende gewerbliche Schutzrechte) blei- ben dem Lieferanten (oder dem dritten Eigentümer). In dem Maße, in dem Vorbestehende gewerbliche Schutzrechte in Produkte eingebettet sind, die aus den Leistungen entstehen, erteilt der Lieferant dem Kun- den und dessen Konzerngesellschaften eine weltweite, unwiderrufli- che, übertragbare, unterlizenzierbare, einfache, unentgeltliche Lizenz zur Nutzung der Vorbestehenden gewerblichen Schutzrechte als Teil derartiger Produkte, einschließlich des Rechts, die Vorbestehenden ge- werblichen Schutzrechte zu verbessern, zu entwickeln, zu vermarkten, zu vertreiben, unterzulizenzieren oder anderweitig zu nutzen, oder er verpflichtet sich zu bewirken, dass der externe Eigentümer diese Li- zenz erteilt. 9.4 Der Lieferant führt schriftlich und vor der Lieferung alle Open- Source-Software auf, die gegebenenfalls in der Embedded Software enthalten ist oder von ihr verwendet wird, und fordert die schriftliche Genehmigung des Kunden an. Der Lieferant willigt ein, jegliche vom Kunden abgelehnten Open-Source-Softwarekomponenten auf eigene Kosten durch Software zu ersetzen, die mindestens dieselbe Qualität und Funktionalität aufweist. 9.5 Wenn Ansprüche, dass die Produkte und/oder Leistungen die Ge- werblichen Schutzrechte...
Gewerbliche Schutzrechte. 6.1 Der Händler erkennt an, dass wir im Verhältnis zum Händler die alleinigen und ausschließlichen Rechteinhaber von sämtlichen gewerblichen Schutzrechten, einschließlich aller Marken, eingetragenen Namen, Urheberrechten, Patenten, eingetragenen und nicht eingetragenen Designs der JAKO AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend als „Geistiges Eigentum” bezeichnet) sind und bleiben. Der Händler bekommt keine Rechte am Geistigen Eigentum übertragen. 6.2 Der Händler erhält das Recht, das „Geistige Eigentum“ ausschließlich für den Vertrieb von JAKO Produkten über die Internetangebote des Händlers nach diesen Bedingungen zu nutzen. Weitere Rechte am „Geistigen Eigentum“ gewähren wir nicht. Der Händler verwendet keine Marken, Embleme, Designs und Muster, die mit dem „Geistigen Eigentum“ identisch oder ähnlich sind für andere Produkte. Dem Händler ist es nicht gestattet, „Geistiges Eigentum“ als Teil seines Firmennamens oder losgelöst von konkreten Angeboten für JAKO Produkte zu nutzen oder eintragen zu lassen.
Gewerbliche Schutzrechte. 23.1 Alle aus oder in Verbindung mit den Produkten entstehenden gewerblichen Schutzrechte sind aus- schließliches Eigentum von DSM. 23.2 DSM hat die mögliche Existenz gewerblicher Schutzrechte Dritter, die als Folge des Verkaufs und/oder der Lieferung der Produkte verletzt werden könnten, nicht geprüft; für Verluste oder Schäden in dieser Hinsicht kann DSM nicht haftbar gemacht wer- den. 23.3 Der Verkauf der Produkte überträgt weder still- schweigend noch anderweitig eine Lizenz im Rahmen eines gewerblichen Schutzrechtes bezüglich der Zu- sammensetzungen und/oder Anwendungen der Produk- te; der Kunde übernimmt ausdrücklich sämtliche Ge- fahren der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten aufgrund der Verwendung der Produkte einzeln oder in Kombination mit anderen Materialien oder in einem Verarbeitungsvorgang.
Gewerbliche Schutzrechte. 1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Patente, Schutzrechte oder andere Rechte Dritter nicht verletzt werden. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten uns das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für uns zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer uns von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 2. Alle Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer überlassen oder die er nach unseren Angaben anfertigt, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als der Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns samt aller Vervielfältigungen sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, so hat der Auftragnehmer, sobald dies feststeht, ebenfalls alle Unterlagen zurückzugeben. 3. Der Auftragnehmer darf ihm anvertraute oder bei Gelegenheit der Verhandlung oder Durchführung der Bestellung in sonstiger Weise bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten oder Dritten preisgeben.
Gewerbliche Schutzrechte. 10.1. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. 10.2. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, stehen sämtliche Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Vertragsprodukte oder der zugehörigen Dokumente (z.B. Gebrauchsanweisungen, Zeichnungen, Modelle und sonstige technische Unterlagen) ausschließlich uns zu. Der Besteller darf die Vertragsprodukte sowie die zugehörigen Dokumente nicht vervielfältigen, kopieren oder reproduzieren und nur als Teil der Konstruktion verwenden, für die die Vertragsprodukte vorgesehen sind. 10.3. Sofern wir im Auftrag des Auftraggebers Kunden Zeichnungen, Modelle oder anderen (technischen) Vorlagen weiterentwickelt und fertiggestellt haben, stehen sämtliche hieraus entstehenden Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte ausschließlich uns zu. 10.4. Dem Besteller zur Verfügung gestellte Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben unser Eigentum. 10.5. Soweit wir Vertragsprodukte aufgrund bestimmter Vorgaben des Bestellers entwickelt und / oder hergestellt hat und diese Vorgaben Gegenstand der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzung von Dritten uns sind, ist der Besteller verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.