Common use of Sachmangel Clause in Contracts

Sachmangel. 1. Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen. 2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: General Terms and Conditions

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willVerkäufer auf- grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenins- besondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Es wird vermutetSoll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich Käufer bei den vom Hersteller für die gewöhnliche Verwendung eignet und Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; bei mündlichen Anzeigen von Xxxxxx- xxxx ist dem Käufer eine Beschaffenheit aufweistschriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegen stand wegen eines Sachmangels betriebsunfä- hig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die bei Sachen Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der gleichen Art üblich ist und die Käufer bis zum Ablauf der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseiti- gungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Abschnitt VI I Sachmangel ist ebenfalls gilt nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hattefür Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Sales Contracts

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Kunde Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenBeschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Es wird vermutetFür die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich vom Hersteller/Importeur für die gewöhnliche Verwendung eignet und Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Beschaffenheit aufweistschriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die bei Sachen Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der gleichen Art üblich ist und die Käufer bis zum Ablauf der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Sales Contracts

Sachmangel. 110.1 Beim Verkauf von gebrauchten Kaufsachen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Kunde Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenübernommen haben. 210.2 Beim Verkauf von neuen Kaufsachen gilt Folgendes: 10.2.1 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels der Kaufsache – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.2.2 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels der Kaufsache sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben – nach unserer Xxxx auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache beschränkt. 10.3 Es wird vermutetkeine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistEinsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch der Kaufsache. 10.4 Der Auftraggeber ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt– abgesehen von Notfällen – eine Reparatur, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen Veränderung oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels Ersatz einzelner Teile an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder Kaufsache von einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hierzu von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern uns nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellenautorisierten Person vorgenommen wird. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat durch solche – zum Verlust der Sachmängelhaftungsansprüche führenden – Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Auftraggeber zu speichern und zu verwahrentragen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmangel. 110.1 Beim Verkauf von gebrauchten Kaufsachen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährlei- stung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben. 10.2 Beim Verkauf von neuen Kaufsachen gilt Folgendes: 10.2.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Kaufsache - gleich aus welchem Rechts- grund - verjähren in 12 Monaten ab deren Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen- heit der Kaufsache übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.2.2 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sach- mangels der Kaufsache sind - sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben - nach unserer Xxxx auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten Form der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) ist der Besteller nach seiner Xxxx zur Minderung des Kaufpreises der Kaufsache oder zum 5.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schrift- lich anzugeben. 5.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmän- nischen Einzelheiten mit dem Besteller. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Kunde die Kaufsache nicht zu Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenTransport beauftragten Dritten. 25.3 Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kön- 10.4 Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es wird vermutetkeine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistEinsatz unter außergewöhnlichen Verhält- nissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch der Kaufsache. Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn sie mit - abgesehen von Notfällen - eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen Kaufsache von einer hierzu von uns nicht ausdrücklich autorisierten Person vorgenommen wird. Die durch solche - zum Verlust der gleichen Art üblich ist und die Sachmängel- haftungsansprüche führenden - Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Kunde Besteller zu tragen. nen wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Art der Sache erwarten kannLieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden. 35.4 Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Lieferter- min bzw. Ein Sachmangel ist nicht gegebendie Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hattedie Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. 45.5 Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. Ein Sachmangel 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB) ist ebenfalls bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kauf- preises beschränkt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht gegebenSchadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatteAbs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB) verlangen. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter gilt unabhängig von der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willZulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er LSI vor ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. 2. Es wird vermutetFür die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, dass vom Hersteller für die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistBetreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn sie mit die erste Nachbesserung erfolglos sein sollte. b) Wird der Produktbeschreibung übereinstimmtKaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst- gelegenen, vom Hersteller für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die bei Sachen zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der gleichen Art üblich ist und die Käufer bis zum Ablauf der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegebenFür Ansprüche auf Schadenersatz gilt Abschnitt VIII. Haftung, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatteAbschnitt VII. Xxxxxxxxxx gilt für diese Ansprüche nicht. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Neufahrzeug Verkaufsbedingungen

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Abholung bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willKäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er LSI vor ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Es wird vermutetSoll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, dass gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistBetreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn sie mit die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Produktbeschreibung übereinstimmtAnzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/ Importeur für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweistBetreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer erfolgt am Sitz des Verkäufers oder kann nach Wunsch des Verkäufers auch am Sitz / in der Nähe des Käufers erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die bei Sachen Mängelbeseitigung selbst oder durch geeignete Dritte durchführen zu lassen. Grundsätzlich hat der gleichen Art üblich ist und Käufer das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung an den vereinbarten Abnahmeort / vereinbarten Erfüllungsort zu verbringen. Dies gilt nicht in Fällen von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde nach Käufer bis zum Ablauf der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. e) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Neuwagen Verkaufsbedingungen

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend erfolgt der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willVerkauf von Nutzfahrzeugen einschließlich Citan, hat er LSI vor Vaneo, Viano und Xxxx unabhängig von der Zulassungsart sowie von Anhängern und Aufliegern aller Art unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt auch für Personenkraftwagen, wenn der Käufer Unternehmer ist und den Kaufgegenstand zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung erwirbt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen schriftliche Bestätigung über den Eingang der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannAnzeige auszuhändigen. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegebenWird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb wenden, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens sich der Ort des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hattebetriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde Käufer bis zum Zeitpunkt Ablauf der Verjährungsfrist des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatteKaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Gebrauchtfahrzeug Verkaufsbedingungen

Sachmangel. 110.1 Beim Verkauf von gebrauchten Kaufsachen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Kunde Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arg- listig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenübernommen haben. 210.2 Beim Verkauf von neuen Kaufsachen gilt Folgendes: - Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Kaufsache - gleich aus welchem Rechts- grund - verjähren in 12 Monaten ab deren Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. - Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sach- mangels der Kaufsache sind - sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben - nach unserer Xxxx auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten Form der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) ist der Besteller nach seiner Xxxx zur Minderung des Kaufpreises der Kaufsache oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 10.3 Es wird vermutetkeine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistEinsatz unter außergewöhnlichen Verhältnis- sen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch der Kaufsache. 10.4 Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt- abgesehen von Notfällen - eine Reparatur, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen Veränderung oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels Ersatz einzelner Teile an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder Kaufsache von einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hierzu von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern uns nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellenautorisierten Person vorgenommen wird. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat durch solche - zum Verlust der Sachmängelhaf- tungsansprüche führenden - Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Besteller zu speichern und zu verwahrentragen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sachmangel. 1a) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Teile von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes vereinbart wird. Sofern Für Neuteile von Transportern sowie des Citan gilt unabhängig von der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willZulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er LSI vor ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen. 2Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beschränken sich Sachmängelansprüche jedoch nach Ablauf des ersten Jahres auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Teile von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegebenKaufgegenstandes, wenn der Kunde zum Zeitpunkt Käufer eine juristische Person des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der Sache hatte bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder über den Mangel selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hattezwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 5. Für Schäden haftet LSI nur dannb) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von gebrauchten Teilen verjähren in sechs Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn LSI der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ein Unternehmer ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar warAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: c) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in Übernahme einer Garantie für die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Sales Contracts

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an Kaufgegenständen verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Ansprüche in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden, vorausgesetzt, die Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, es sei denn, es trifft eine der Kunde nachfolgenden Regelungen zu. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an den nachfolgend besonders aufgeführten Kaufgegenständen verjähren wie folgt: wegen Sachmängeln an den in neuen Nutzfahrzeugen eingebauten Antriebsaggregaten Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und Antriebsachse(n) (ausgenommen Anbauteile dieser Aggregate) in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden oder nach 36 Monaten ab Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an Neuaggregaten betreffend den Motor (ausgenommen Anlasser Drehstromgenerator und Luftpresser), Getriebe und angetriebene Achsen binnen 24 Monaten ab Einbau bzw. 30 Monaten nach Fertigstellung dieser Neuaggregate durch den Verkäufer oder, nach Ablauf des ersten Jahres nach Einbau, bis zu einer Laufleistung von maximal 200.000 km, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an Austauschmotoren, Austauschgetrieben und Austauschteilen von angetriebenen Achsen binnen 12 Monaten ab Einbau bzw. 18 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer oder, nach Ablauf des ersten Jahres nach Einbau, bis zu einer Laufleistung von maximal 100.000 km, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an MAN Originalteilen®, MAN Originalzubehör® und MAN Originalaustauschteilen® binnen 12 Monaten ab Ablieferung. Darüber hinaus gewährt der Verkäufer eine Garantie gegen Durchrostung von Lkw- Fahrerhäusern für die Kaufsache nicht Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Erstzulassung bzw. 66 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird. Voraussetzungen hierfür sind: a) Eventuelle Nachkonservierungen gemäß den Wartungsvorschriften müssen durch eine autorisierte Werkstatt durchgeführt werden (Nachweis ist gegenüber dem Verkäufer vom Käufer zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willerbringen, hat er LSI vor Abschluss anderenfalls erlischt die Garantie) b) Entstandene mechanische Schäden sind durch eine Fachwerkstatt zu beheben. Hierbei sind Hohlraumkonservierungen nach der Vorschrift des Kaufvertrags darauf hinzuweisenVerkäufers durchzuführen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Es wird vermutetSoll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, dass gilt folgendes: a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistBetreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn sie mit die erste Nachbesserung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Produktbeschreibung übereinstimmtAnzeige auszuhändigen. b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d. Für die bei Sachen zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der gleichen Art üblich ist und die Käufer bis zum Ablauf der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls Keine Sachmängel liegen z.B. vor bei Schäden aufgrund • der Einwirkung mechanischer Gewalt von außen • der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung • der Unterlassung vorgeschriebener Wartungsarbeiten oder der nicht gegebensachgerechten Durchführung von Wartungsarbeiten • von unsachgemäß veränderten Teilen • des Einbaues fremder Teile • des normalen Verschleißes insbesondere von Batterien, wenn Kupplungsbelägen, Bremsbelägen, Bremstrommeln, Keilriemen, Lagern, Anhängerkupplungen, Sattelkupplungen, Scheibenwischergummis, Glas (Gewaltschäden), Glühbirnen, Wendelflexschläuche und Spiralkabel • fehlerhaften Fahrverhaltens • der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte Folgen von Unfällen • verstopfter oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatteverschmutzter Kraftstoffleitungen oder Filter. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht Dieser Abschnitt VII (KardinalpflichtSachmangel) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden gilt nicht für Ansprüche auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar warHaftung). 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verkauf Und Lieferung

Sachmangel. 18.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Sofern Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Kunde Übernahme einer Garantie für die Kaufsache nicht Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 8.2 Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzten Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung bei dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willin Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat er LSI vor Abschluss sich der Käufer an den dem Ort des Kaufvertrags darauf hinzuweisenbetriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde; ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Von den Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, trägt der Verkäufer lediglich Lohn und Materialkosten. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Verkäufer vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialkosten und Schmierstoffe. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden etwaige Abschlepp- und Transportkosten für das Fahrzeug nicht übernommen. Nichtkaufleute haben das Fahrzeug in die vom Verkäufer zu benennende Werkstatt zu verbringen. c) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bestellung eines Ersatzfahrzeuges während der Dauer der Nachbesserung. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. e) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist8.3 Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. 8.4 Bei Fremdaufbauten, die bei Sachen Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der gleichen Art üblich ist Käufer wegen der Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen, Kühlgeräten, Bremsteilen, Ladebordwänden, Achsen und die Achsaggregaten zunächst an den Verkäufer oder einen von ihm anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegebenKäufer nur, wenn der Kunde zum Zeitpunkt Hersteller des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte Fremdprodukts die Nachbesserung verweigert und/oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hattediese fehlschlägt. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann8.5 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn LSI der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) überbeansprucht worden ist, z.B. bei Überladungen, mangelnder Ladegutsicherung beim Transport, Beschädigung beim Be- bzw. Entladen, - der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer den Vertragszweck gefährdenden vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verletzt hatverändert worden ist oder - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung Wartung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.Betriebsanleitung) seitens des Kunden oder dessen Kundennicht befolgt hat. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen 8.6 Natürlicher Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche ist von der Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind8.7 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt. 108.8 Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder HardwareZiff. 8.1. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Fabrikneuen Kraftfahrzeugen, Anhängern Und Aufbauten

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an neuen Kaufgegenständen verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist eine Abnahme gesetzlich erforderlich oder vereinbart, so beträgt die Gewährleistungsrist 1 Jahr ab Abnahme. Für gebrauchte Kaufgegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an die in neue MAN-Nutzfahrzeuge eingebauten Aggregate Motor, Getriebe und Antriebsachse(n) in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden; Die Verjährungsverkürzung und der Kunde Gewährleistungsausschluss gemäß dieser Ziffer 1 (1. Absatz) gelten nicht für Schäden, die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willauf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisensowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Es wird vermutetSoll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, dass gilt folgendes: a. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b. Für die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen Käufer bis zum Ablauf der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls Keine Sachmängel liegen z.B. vor bei Schäden aufgrund • der Einwirkung mechanischer Gewalt von außen • der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung • der Unterlassung vorgeschriebener Wartungsarbeiten oder der nicht gegebensachgerechten Durchführung von Wartungsarbeiten • von unsachgemäß veränderten Teilen • des unsachgerechten Einbaues fremder Teile • des normalen Verschleißes insbesondere von Batterien, wenn Kupplungsbelägen, Bremsbelägen, Bremstrommeln, Keilriemen, Lagern, Anhängerkupplungen, Sattelkupplungen, Scheibenwischergummis, Glas (Gewaltschäden), Glühbirnen, Wendelflexschläuche und Spiralkabel • fehlerhaften Fahrverhaltens • der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte Folgen von Unfällen • verstopfter oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatteverschmutzter Kraftstoffleitungen oder Filter. 5. Für Schäden Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet LSI der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur dannbei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wenn LSI etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen istKäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, Diese Haftung ist die Haftung von LSI auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar warbegrenzt. 6. Ein Mängelanspruch Ausgeschlossen ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialienfür Schäden, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner)auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, Schäden durch Brandsowie bei Verletzung von Leben, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag Körper oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen KundenGesundheit. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossenUnabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.dem Produkthaftungsgesetz unberührt

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Samples: Sales Contracts

Sachmangel. 110.1 Beim Verkauf von gebrauchten Kaufsachen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Kunde Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenübernommen haben. 210.2 Beim Verkauf von neuen Kaufsachen gilt Folgendes: 10.2.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Kaufsache - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten ab deren Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.2.2 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels der Kaufsache sind - sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben - nach unserer Xxxx auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten Form der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) ist der Besteller nach seiner Xxxx zur Minderung des Kaufpreises der Kaufsache oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 10.3 Es wird vermutetkeine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistEinsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch der Kaufsache. 10.4 Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt- abgesehen von Notfällen - eine Reparatur, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen Veränderung oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels Ersatz einzelner Teile an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder Kaufsache von einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hierzu von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern uns nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellenautorisierten Person vorgenommen wird. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat durch solche - zum Verlust der Sachmängelhaftungsansprüche führenden - Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Besteller zu speichern und zu verwahrentragen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachmangel. 1. Sofern Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen willKäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er LSI vor ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisenVertrages n Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Es wird vermutetSoll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, dass gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweistBetreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Ver- käufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn sie mit die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Produktbeschreibung übereinstimmtAnzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebs- unfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, Betreuung des Kaufgegenstandes an- erkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die bei Sachen zu Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der gleichen Art üblich ist und die Käufer bis zum Ablauf der Kunde nach der Art der Sache erwarten kannVerjährungsfrist des Kaufgegen- standes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Ein Sachmangel ist Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatteberührt. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürli- chen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner 8. LSI weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von LSI - erstellter Software durch LSI ist somit ausgeschlossen. 9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt LSI auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch LSI in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind. 10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt LSI keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwel- chen anderen Programmen oder Hardware. 11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

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