Common use of Sachmangel Clause in Contracts

Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit.

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Sachmangel. 1Weist eine Lieferung von IMPEX einen Mangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von IMPEX Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von IMPEX übergehen. Geschäftsführer/Manager VR Diskontbank GmbH VR Diskontbank GmbH Amtsgericht Steinfurt HRB 7151 Xx. Xxxxxx Xxxx Euro US-Dollar Steuer-Nr.: 311/5831/1051 Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxx BLZ 500 902 00 BLZ 500 902 00 USt-ID-Nr.: DE 814541503 Hat der Kunde IMPEX nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Frist gesetzt und hat IMPEX die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangel oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, bei einer erheblichen Pflichtverletzung wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für IMPEX unzumutbar ist. Bei einer Pflichtverletzung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet IMPEX über die in der Bestimmung „Haftung“ festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistung von IMPEX von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangels. Hat IMPEX nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Fehlersuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von IMPEX erbrachten Lieferungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt und so für IMPEX bestimmbar wird. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von IMPEX bei einem Sachmangel zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der IMPEX gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe Sachmangelhaftung gegen IMPEX. Die Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers Kunden wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist zum Zwecke der Käufer eine juristische Person des öffentlichen RechtsNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmerinsbesondere Transportwege, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des KaufgegenstandesMaterialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde. Ist Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen RechtsKunde den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Betriebsanleitung handhabt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmerregelmäßig wartet und pflegt und der aufgetretene Mangel hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeltwenn er seine obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber IMPEX nicht erfüllt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen insbesondere Zahlungen nicht termingerecht leistet. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels Jahr nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung Übergabe der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die BeschaffenheitLieferung.

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Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen an Kaufgegenständen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Ansprüche in 1 Jahr ab Ablieferung des KaufgegenstandesKaufgegenstandes an den Endkunden, vorausgesetzt, die Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, es sei denn, es trifft eine der nachfolgenden Regelungen zu. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen an den nachfolgend besonders aufgeführten Kaufgegenständen verjähren wie folgt: wegen Sachmängeln an den in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen neuen Nutzfahrzeugen eingebauten Aggregate Antriebsaggregaten Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) Verteilergetriebe und Antriebsachse(n) (ausgenommen Anbauteile dieser Aggregate) in drei Jahren jeweils 24 Monaten ab Ablieferung des KaufgegenstandesKaufgegenstandes an den Endkunden oder nach 36 Monaten ab Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an Neuaggregaten betreffend den Motor (ausgenommen Anlasser Drehstromgenerator und Luftpresser), Getriebe und angetriebene Achsen binnen 24 Monaten ab Einbau bzw. 30 Monaten nach Fertigstellung dieser Neuaggregate durch den Verkäufer oder, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens nach Einbau, bis zu einer Fahrleistung Laufleistung von 250 000 maximal 200.000 km, beim Actros mit einer was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an Austauschmotoren, Austauschgetrieben und Austauschteilen von angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens Achsen binnen 12 Monaten ab Einbau bzw. 18 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer oder, nach Ablauf des ersten Jahres nach Einbau, bis zu einer Fahrleistung Laufleistung von 450 000 maximal 100.000 km, was immer zuerst erreicht wird; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahran MAN Originalteilen®, MAN Originalzubehör® und MAN Originalaustauschteilen® binnen 12 Monaten ab Ablieferung. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit Darüber hinaus gewährt der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer eine Garantie gegen Durchrostung von Lkw- Fahrerhäusern für die Beschaffenheit.Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Erstzulassung bzw. 66 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird. Voraussetzungen hierfür sind:

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Sachmangel. 13. Ansprüche des Käufers Die in Abschnitt VIII., Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des KaufgegenstandesVerletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für Transporter gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandesdiese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt IX. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechendHaftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie Garantie. Die Regelung in Abschnitt VIII. Sachmangel, Nr. 7: 7. Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX. Haftung. entfällt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14, entschieden, dass die BeschaffenheitVerjährungsverkürzung in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen des ZDK wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Eine entsprechende Verjährungsregelung findet sich auch in Abschnitt VIII. Sachmangel, Nr. 1 und Nr. 2 der Kfz- Reparaturbedingungen, Stand 03/2008. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils liegen noch nicht vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die Verjährungsverkürzung in den Kfz-Reparaturbedingungen als unwirksam anzusehen ist. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Kunden könnten daher auch nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen. Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, wird der ZDK die Kfz- Reparaturbedingungen an die neue Rechtsprechung anpassen. Bis zu dieser Änderung empfehlen wir unverbindlich, die o.g. Zusatzvereinbarung zu verwenden, die eine modifizierte Verjährungsklausel zur Sachmangelhaftung beinhaltet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 erstellt wurde und lediglich eine unverbindliche Empfehlung des ZDK darstellt. Die Zusatzvereinbarung soll es Ihnen ermöglichen, schnellstmöglich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu reagieren, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Zusatzvereinbarung nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BGH einer weiteren, kurzfristigen Änderung bedarf. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Zusatzvereinbarung in einem Gerichtsverfahren für unwirksam erklärt wird. In diesem Fall würde erneut die gesetzliche Regelverjährung von zwei Jahren gelten. Die bisherigen Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 03/2008) können weiterhin verwendet werden. Als Interimslösung sind diese um die Zusatzvereinbarung zu ergänzen. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Wenn die Kfz-Reparaturbedingungen dem Werkstattauftrag beiliegen bzw. umseitig abgedruckt sind, sollte auf dem Werkstattauftrag folgender Hinweis (ggf. handschriftlich) aufgenommen werden: Wenn die Kfz-Reparaturbedingungen lediglich aushängen: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen.

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Sachmangel. 13. Ansprüche Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vertreters oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem JahrErfüllungsgehilfen gleich. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln arglistigem Verschweigen von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet Mängeln oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die BeschaffenheitBeschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwenden.

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Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter Hiervon abweichend gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein UnternehmerUnternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung in Satz 2 geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechendSchadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie Garantie. Die Regelung in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 4: 4. Abschnitt VII. Xxxxxxxxxx gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII. Haftung. entfällt. Ort, Datum Unterschrift Besteller Unterschrift Verkäufer Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14 entschieden, dass die BeschaffenheitVerjährungsregelung in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Eine entsprechende Verjährungsregelung findet sich auch in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 1, 2. Absatz der Neuwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008). Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils liegen noch nicht vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die Verjährungsverkürzung in den Neuwagenverkaufsbedingungen als unwirksam anzusehen ist. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Gewerbliche Kunden könnten daher auch nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen. Keine Auswirkungen hat das Urteil hingegen auf die Beweislastverteilung, d.h. der Kunde muss - wie bisher - grundsätzlich beweisen, dass es sich bei dem gerügten Defekt um einen Sachmangel (kein Verschleiß) handelt, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, wird der ZDK die Neuwagenverkaufsbedingungen gemeinsam mit den Verbänden VDA und VDIK endgültig an die neue Rechtsprechung anpassen. Bis zu dieser Änderung empfehlen wir unverbindlich, die o.g. Zusatzvereinbarung zu verwenden, die eine modifizierte Verjährungsklausel zur Sachmangelhaftung beinhaltet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 erstellt wurde und lediglich eine unverbindliche Empfehlung des ZDK darstellt. Die Zusatzvereinbarung soll es Ihnen ermöglichen, schnellstmöglich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu reagieren, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Zusatzvereinbarung nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BGH einer weiteren, kurzfristigen Änderung bedarf. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Zusatzvereinbarung in einem Gerichtsverfahren für unwirksam erklärt wird. In diesem Fall würde erneut die gesetzliche Regelverjährung von zwei Jahren gelten. Die bisherigen Neuwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008) können weiterhin verwendet werden. Als Interimslösung sind diese um die Zusatzvereinbarung zu ergänzen.

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