Sachmangel. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwenden.
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Sachmangel. Die Verkürzung Für Sachmängel haftet der Verjährung gemäß Abschnitt VIIILieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, Ziffer neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Ziffer 2Sachen für Bauwerke), Satz § 479 Abs. 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig (Rückgriffsanspruch) und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhenLieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines Die gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichRegelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig gewordenin einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der BGH hat darin Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Klausel als unwirksam angesehenMängelrüge geltend gemacht wird, mit über deren Berechtigung kein Zweifel, bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die gesetzliche Verjährungsfrist ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet, etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Abschnitt XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht, vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Käufers Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen Sachmangels sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwendenausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Sachmangel. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 1. Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen ist jegliche Sachmangelhaftung und Ziffer 2, Satz 1 damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt X Ziff.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende des Liefergegenstandes übernommen haben.
2. Beim Verkauf von neuen Liefergegenständen gilt folgendes:
a) die Ansprüche unberührtdes Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstands – gleich aus welchen Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. OrtDies gilt nicht bei groben Verschulden oder der Verletzung des Lebens, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt X. Xxxxxx 2 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) Die Zusatzvereinbarung Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandenen Sachmangels des Liefergegenstands sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben – auf Nacherfüllung (§439 BGB) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist aufgrund eines aktuellen Urteils der Besteller nach seiner Xxxx zur Minderung des Bundesgerichtshofs (BGH)Kaufpreises des Liefergegenstands oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, AzEinsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands. VIII ZR 3/06Dies gilt insbesondere, notwendig gewordenwenn der Besteller falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.
4. Der BGH hat darin Besteller ist mit den Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn – abgesehen von Notfällen – eine Klausel andere Person als unwirksam angesehenwir eine Reparatur, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwendenLiefergegenstand vornimmt.
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Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, in Satz 1 2 geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für eine Haftung Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verletzung des LebensVerkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie Garantie. Die Regelung in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 4: 4. Abschnitt VII. Xxxxxxxxxx gilt nicht für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührtauf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII. Haftung. entfällt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Besteller Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH)Verkäufer Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 3/06104/14 entschieden, notwendig gewordendass die Verjährungsregelung in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Der BGH hat darin eine Klausel Eine entsprechende Verjährungsregelung findet sich auch in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 1, 2. Absatz der Neuwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008). Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils liegen noch nicht vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die Verjährungsverkürzung in den Neuwagenverkaufsbedingungen als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatzanzusehen ist. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel Gewerbliche Kunden könnten daher auch nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen. Keine Auswirkungen hat das Urteil hingegen auf die Beweislastverteilung, d.h. der Kunde muss - wie bisher - grundsätzlich beweisen, dass es sich bei dem gerügten Defekt um einen Sachmangel (kein Verschleiß) handelt, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, wird der ZDK die Neuwagenverkaufsbedingungen gemeinsam mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für Verbänden VDA und VDIK endgültig an die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugenneue Rechtsprechung anpassen. Bis zu dieser Änderung empfehlen wir unverbindlich, Anhängerndie o.g. Zusatzvereinbarung zu verwenden, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet die eine modifizierte Klausel Verjährungsklausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägtSachmangelhaftung beinhaltet. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellenWir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 erstellt wurde und lediglich eine unverbindliche Empfehlung des ZDK darstellt. Die Zusatzvereinbarung soll es Ihnen ermöglichen, schnellstmöglich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu reagieren, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Zusatzvereinbarung nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BGH einer weiteren, kurzfristigen Änderung bedarf. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Zusatzvereinbarung in einem Gerichtsverfahren für unwirksam erklärt wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIIIIn diesem Fall würde erneut die gesetzliche Regelverjährung von zwei Jahren gelten. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ Die bisherigen Neuwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008) können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen verwendet werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder Als Interimslösung sind diese um die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen Zusatzvereinbarung zu verwendenergänzen.
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Samples: Zusatzvereinbarung Zur Verbindlichen Bestellung Eines Fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers
Sachmangel. 8.1.1 Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwen- dung. Sie hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Der Kunde hat innovaphone Mängel unverzüglich anzuzeigen und die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Mängel und ihre Ursachen zu treffen. Voraus- setzung für die Gewährleistung ist, dass Mängel feststellbar sind.
8.1.2 Zur Mängelhebung hat sich der Kunde zunächst an den für ihn zuständigen innovaphone-Partner zu wenden. Ist diese erfolglos und lässt sich der Mangel nicht beheben, kann sich der Kunde an innovaphone wenden.
8.1.3 Ist die Software mit Mängeln behaftet, hat der Kunde nach Xxxx von innovaphone das Recht zur Nachbesserung oder Neuliefe- rung (Nacherfüllung). Die Verkürzung Behebung von Mängeln erfolgt nach Xxxx von innovaphone durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung (Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Verjährung gemäß Abschnitt VIIISoftware/Update).
8.1.4 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist das Lager in Sindelfingen.
8.1.5 Die Nacherfüllung kann durch elektronische Übermittlung (z.B. E-Mail) erfolgen, Ziffer 1 es sei denn dies ist für den Kunden (z.B. aus Gründen der IT-Sicherheit) nicht zumutbar. Der Kunde hat inno- vaphone – sofern dies technisch möglich und Ziffer 2für die Nachbesse- rung erforderlich – einen Zugriff über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.
8.1.6 Hat der Kunde innovaphone eine angemessene Frist zur Män- gelbeseitigung gesetzt und verweigert innovaphone diese oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, Satz 1 bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschla- gen, vielmehr steht die Anzahl der nach Erfüllungsversuche in- novaphone während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
8.1.7 Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden un- erheblichen Abweichung der vertraglich vereinbarten Beschaf- fenheit der Software, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software, die nach dem Vertrag nicht voraus- gesetzt ist, kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
8.1.8 Die Sachmangelhaftung erlischt für eine Haftung für grob fahrlässig solche Mängel, die der Kun- de nach Erhalt der Ware nicht rechtzeitig gerügt oder bei späte- rer Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei innovaphone gerügt hat (§ 377 Han- delsgesetzbuch, HGB). Dies gilt nicht, wenn innovaphone den Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.1.9 Ansprüche auf Erfüllung, Rücktritt und vorsätzlich verursachte Schäden und Minderung wegen Sach- mängeln verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungs- beginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB). Diese Beschränkung gilt auch nicht für Schäden aus Schadensersatzansprü- che, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitvon Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch innovaphone basieren. Schadensersatzansprü- che, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers verweigerten Nacherfüllung beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht , können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend ge- macht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kun- den innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
8.1.10 Hat innovaphone nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichhierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei arglistigem Verschweigen der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwenden.innovaphone zugrunde gelegt.
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Samples: Myapps Cloud Service Contract Offer
Sachmangel. 8.1 Weist die geschuldete Leistung von SIX einen Sachmangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von SIX Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen.
8.2 Hat der Kunde SIX nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und verweigert SIX die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für SIX unzumutbar ist. Die Verkürzung Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.3 Für eine die Funktionstauglichkeit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leistung von SIX von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Anspruch wegen eines Sachmangels.
8.4 Hat SIX nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Haftung Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von SIX für grob fahrlässig Service- und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht Beratungsleistungen zugrunde gelegt.
8.5 Die Sachmangelhaftung erlischt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitsolche von SIX erbrachten Leistungen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhender Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Einer vorsätzlichen Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei SIX rügt oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichLeistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
8.6 Für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Mangel ausreichend beschreibt und dieser so für SIX bestimmbar wird. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie Ferner sind SIX notwendige Unterlagen für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Mangelbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
8.7 Ansprüche des Käufers Kunden wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wirdzum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
8.8 Sachmangelansprüche verjähren in 12 (zwölf) Monaten nach Abnahme/Funktionsprüfung der Leistung. Betroffen sind insbesondere Hat SIX bestimmte Eigenschaften des Werks garantiert, verjähren die entsprechenden Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch des Kunden ebenfalls in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge 12 (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-dzwölf) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwendenMonaten nach Abnahme.
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Samples: General Service Conditions
Sachmangel. Die Verkürzung Weist eine Lieferung von IMPEX einen Mangel auf, kann der Verjährung gemäß Abschnitt VIIIKunde nach Xxxx von IMPEX Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, Ziffer 1 wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von IMPEX übergehen. Geschäftsführer/Manager VR Diskontbank GmbH VR Diskontbank GmbH Amtsgericht Steinfurt HRB 7151 Xx. Xxxxxx Xxxx Euro US-Dollar Steuer-Nr.: 311/5831/1051 Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxx BLZ 500 902 00 BLZ 500 902 00 USt-ID-Nr.: DE 814541503 Hat der Kunde IMPEX nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Frist gesetzt und Ziffer 2hat IMPEX die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, Satz 1 gilt soweit sich nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung Art der Sache oder des LebensMangel oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, bei einer erheblichen Pflichtverletzung wahlweise die Rückgängigmachung des Körpers Vertrages oder die Herabsetzung der GesundheitVergütung zu verlangen. Gleiches gilt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichwenn eine Nacherfüllung für IMPEX unzumutbar ist. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln einer Pflichtverletzung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet IMPEX über die in der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche Bestimmung „Haftung“ festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistung von IMPEX von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangels. Hat IMPEX nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Fehlersuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Die Wirkungslosigkeit Sachmangelhaftung erlischt für solche von IMPEX erbrachten Lieferungen, die der Klausel hat zur FolgeKunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zweifel Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt und so für IMPEX bestimmbar wird. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich die zweijährige Regelverjährung giltHaftung von IMPEX bei einem Sachmangel zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der IMPEX gegen den Zulieferer zusteht. Eine Klausel mit einer verkürzten Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe Sachmangelhaftung gegen IMPEX. Die Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen ist für die Ausführung Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von Arbeiten der Gewährleistung ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an Kraftfahrzeugeneinen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde. Jegliche Gewährleistung entfällt, Anhängernwenn der Kunde den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Betriebsanleitung handhabt, Aggregaten regelmäßig wartet und deren Teilen pflegt und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.der aufgetretene Mangel hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt, Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungenwenn er seine obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber IMPEX nicht erfüllt, insbesondere Zahlungen nicht termingerecht leistet. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwendenLieferung.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sachmangel. Die Verkürzung 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Verjährung gemäß Abschnitt VIIIAuftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnisnahme eines Mangels ab, Ziffer 1 und Ziffer 2stehen ihm die Ansprüche wegen Sachmängeln nur zu, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat. öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der Verletzung bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gehandelt hat, verjähren die Ansprüche des LebensAuftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für alle anderen Auftraggeber gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Soweit der Auftraggeber aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, des Körpers oder insbesondere im Falle der GesundheitGarantieübernahme, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Ort, Datum Unterschrift Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber Unterschrift beim Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien geltend zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wirdmachen. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIIIFalle der mündlichen Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. XxxxxxxxxxSoweit der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig wird, Ziffer 3 kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an eine andere Fachwerkstatt wenden. In diesem Fall hat der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel Auftraggeber in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sieden Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich vorliegend um eine Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dementsprechend dem Auftragnehmer die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werdenDer Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die nachweislich entstandenen Reparaturkosten zu erstatten.
6. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitetDer Auftraggeber kann für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile im Falle der Nachbesserung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen. Sie werden daher Ersetze Teile gehen in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwendendas Eigentum des Auftragnehmers über.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt zusätzlich Abschnitt IX. Haftung.
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Samples: General Terms and Conditions for Repair of Two Wheelers
Sachmangel. 10.1 Weist die Fehlerbeseitigungsleistung/ geschuldete Leistung von 1000grad einen Sach- mangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von 1000grad Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen.
10.2 Hat der Kunde 1000grad nach einer ersten Auf- forderung eine angemessene Frist gesetzt und verweigert 1000grad die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für 1000grad unzumutbar ist. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIIINachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlge- schlagen, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt wenn sich nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden insbesondere aus der Verletzung Art der Sache oder des Lebens, des Körpers Mangels oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleichden sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei arglistigem Verschweigen einer unerheb- lichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
10.3 Können Teile der Software nach Ablauf von Mängeln vierzehn (14) Arbeitstagen (Montag – Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage) oder einer vereinbarten Frist, beginnend mit dem Tag der Übernahme einer Garantie Mängelmeldung nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, kann der Kunde für jeden Arbeitstag, an dem diese Teile mehr als 12 Stunden nicht wirtschaftlich genutzt werden können, 5/30 der monatlichen Vergütung als pauscha- lierten Schadensersatz verlangen. Weitergehende Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx sind ausgeschlossen. In keinem Fall haftet 1000grad über die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit in der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche Ziffer 12 festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinalpflichten.
10.4 Für eine die Funktionstauglichkeit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leistung von 1000grad von der vertraglich verein- xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx besteht kein Anspruch wegen eines Sachmangels.
10.5 Hat 1000grad nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Fehlersuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der 1000grad International GmbH, Service Line Systems Integration, für Service- und Beratungsleistungen zugrunde gelegt.
10.6 Die Wirkungslosigkeit Sachmangelhaftung erlischt für solche von 1000grad erbrachten Leistungen, die der Klausel hat zur FolgeKunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zweifel Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei 1000grad rügt oder die zweijährige Regelverjährung giltLeistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
10.7 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt und dieser so für 1000grad bestimmbar wird. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen Ferner sind 1000grad notwendige Unterlagen für die Ausführung von Arbeiten Fehlerbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
10.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungs- gegenstand nachträglich an Kraftfahrzeugeneinen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
10.9 Sachmangelansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme/Funktionsprüfung. Hat 1000grad bestimmte Eigenschaften garantiert, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, verjähren die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem entsprechenden Ansprüche des Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen ebenfalls in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe Zusatzvereinbarung“. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffern 1, 2, 4 a)-d) und 5 auch weiterhin gültig sind. Diese Klauseln dürfen also nicht gestrichen werden. Die Kfz-Reparaturbedingungen werden derzeit überarbeitet. Sie werden daher in Kürze wieder die Möglichkeit haben, in gewohnter Form Bestellformulare mit überarbeiteten Kfz- Reparaturbedingungen zu verwendeneinem Jahr nach Abnahme.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen