Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie. 2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden. 3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche nicht berührt.
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Samples: Sales Contracts
Sachmangel. 1. Ansprüche Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwendungszweck nutzen will, hat er IT-N vor Abschluss des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des KaufgegenstandesKaufvertrags darauf hinzuweisen.
2. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so Es wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft warKaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, es sei denn, diese Vermutung ist wenn sie mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dannProduktbeschreibung übereinstimmt, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen)gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, oder – die bei Sachen der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden gleichen Art üblich ist und die der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung Kunde nach der Hersteller nicht genehmigt hat oder Art der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurdenSache erwarten kann.
3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichtenEin Sachmangel ist nicht gegeben, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen IT-N von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähiganders lautender Werbung, hat sich der Käufer an den dem Ort öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des VerkäufersVertragsschlusses keine Kenntnis hatte.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht berührtgegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern IT-N den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte.
5. Für Schäden haftet IT-N nur dann, wenn IT-N oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von IT-N oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von IT-N auf den Schaden beschränkt, der für IT-N bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von IT-N autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeiten aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des IT-N Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benutzung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden.
7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner
8. IT-N weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von IT-N - erstellter Software durch IT-N ist somit ausgeschlossen.
9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt IT-N auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch IT-N in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind.
10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt IT-N keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardware.
11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmangel. 11.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx von Xxxxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des KaufgegenstandesDer Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen Die Haftung besteht nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder dadurch entstanden auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, dass – der Käufer einen Mangel so haftet Piller nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es daraus entstehenden Folgen.
1.2 Ein Mangel liegt nicht homologiert ist vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungeninsbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder – nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Kaufgegenstand Besteller oder ein Dritter unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden istnach, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller besteht keine Haftung von uns für die Betreuung nicht anerkannt wardar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der Käufer die Vorschriften über die Behandlunggesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit hat der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen Besteller im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion von Xxxxxx den Ersatz der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurdennotwendigen Kosten zu verlangen.
3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder 1.4 Piller trägt bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machenerforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum 1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des VerkäufersMangels oder den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
41.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten ist.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. X. Xxxxx- xxxxxx), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche nicht berührtEbenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate.
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Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche 3.1 Ist die Hardware mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemä- ßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Xxxx der T-Systems MMS zunächst das Recht auf Nachbesserung im Fall oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der T-Systems MMS nach einer ersten Aufforde- rung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ver- weigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Kaufpreis zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden uner- heblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Her- absetzung der Kaufpreis verlangen.
3.2 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass in die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft warer in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, diese Vermutung ist dass der Kunde im Zu- sammenhang mit der Art des Mangels Mangelmeldung nachweist, dass der Ein- griff für den Mangel nicht vereinbarursächlich ist. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nichtDie Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel Kunde nach Erkennbarkeit eines Man- gels diesen nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, schriftlich bei T-Systems MMS rügt oder – das Fahrzeug die Leistung nicht unter Bedingungen den vertraglich vereinbarten Bedin- gungen entsprechend der Produktbeschreibung und dem Be- nutzerhandbuch betrieben wird.
3.3 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 stehen dem Kunden gegenüber der T-Systems MMS ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die T-Systems MMS basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend ge- macht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kun- den innerhalb der verkürzten Frist für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht Sachmängelansprüche gel- tend gemacht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
23.4 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion Bei der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter Leis- tungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurdenT-Systems MMS zugrunde gelegt.
3. 3.5 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigenRegelungen in Ziffer 8 Allgemeine Bestimmungen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmangel. 1. 5.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung Auslieferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung eines neuen Atemreglers, Jackets, Tauchcomputern oder ähnlichem ein Sach- mangelSachmangel, so wird vermutet, dass das die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung bei neuen Atemreglern, Jackets, Tauchcomputern oder ähnlichem auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach vor Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei zwei Jahren nach Auslieferung zeigt. Bei gebrauchten Teilen und Zubehör verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstands. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Teilen und Zubehör unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – - der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, hat oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder – - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, ist oder – - der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetztinstand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, musste oder – - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut ein- oder angebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, ist oder – - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden.
3. 5.2 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben schriftlich geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche nicht berührt.
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Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend entsprechend den gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung Auslieferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangelXxxxxxxxxx, so wird vermutetver- mutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei zwei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), hat oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, Wettbewerben oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, musste oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller Her- steller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. SoftwareSoft- ware) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, ist oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes Kauf- gegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme Über- nahme einer Garantie.
2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion Durchrostung ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche Sachmängelhaftungsansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb innerhalb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion Durchrostung der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden Unterboden durchgeführt werden. Ansprüche An- sprüche wegen Perforation durch Korrosion Durchrostung der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden Unfall- schäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden.
3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderenande- ren, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben Betrie- ben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähigbetriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenennächst- gelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche Mängelbeseitigungs- ansprüche nicht berührt. 5. Abschnitt VII. Xxxxxxxxxx gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
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Samples: Sales Contracts
Sachmangel. 1. Beim Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen ist jegliche Sachmängel- haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf- fenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder wir nach Produkt- haftungsgesetz haften.
2. Beim Verkauf von neuen Kaufgegenständen gilt:
a) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufgegen- standes, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Diese Regelung gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; schließlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben.
b) Ansprüche des Käufers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefah- renübergangs vorhandenen Sachmangels des Kaufgegenstandes sind auf Nacherfüllung beschränkt; es sei denn, dass wir den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben. Bei Fehlschlagen der Nacher- füllung ist der Käufer nach seiner Xxxx zur Kaufpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.
3. Für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen oder Bedingungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweck- fremden Gebrauch des Kaufgegenstandes übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Käufer falsche Betriebs- stoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsinter- valle nicht einhält.
4. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder eine andere Person als wir eine Reparatur, eine Veränderung oder den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft warEinsatz einzelner Teile am Kaufgegenstand vornimmt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dannwir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt oder es liegt ein Notfall vor, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantiewelcher keinen zeitlichen Aufschub erlaubt.
2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Xxxxxxx, Xxxxxx, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden.
3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestä- tigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche nicht berührt.
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