Sanktionierung Musterklauseln

Sanktionierung. Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall, dass das Gericht ihr Verhalten als unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG einstuft, den Eventualantrag, es sei die ihr auferlegte Sanktion nach freiem Ermessen des Gerichts zu reduzieren. Sie bringt zur Begründung im We- sentlichen vor, dass die Sanktionsbemessung fehlerhaft erfolgt sei (vgl. Be- schwerde, Rz. 84 ff.). Es ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin recht- mässig mit einer Verwaltungssanktion von Fr. (...) belastet hat. Dabei ist zunächst auf die Sanktionierbarkeit des in Frage stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin einzugehen, bevor die konkrete Sanktionsbemessung beurteilt wird.
Sanktionierung. Die Beschwerdeführerinnen stellen für den Fall, dass das Gericht ihr Ver- halten als unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG einstuft, den Eventualantrag, es sei die ihnen auferlegte Sanktion nach freiem Ermessen des Gerichts zu reduzieren. Sie bringen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Sanktionsbemessung fehlerhaft erfolgt sei (vgl. Beschwerde, Rz. 111 ff.). Es ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen für ihre Beteiligung an je einer unzulässigen Wettbewerbsabrede über die Projekte (...) und (...) rechtmässig mit einer Verwaltungssanktion von Fr. (...) belastet hat. Was das Projekt (...) angeht, hat die Vorinstanz gegen- über den Beschwerdeführerinnen den gestützt auf Art. 3-7 SVKG bemes- senen Sanktionsbetrag von Fr. (...) im Rahmen der Bonusregelung voll- ständig erlassen. Dabei ist zunächst auf die Sanktionierbarkeit des in Frage stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerinnen einzugehen, bevor die konkrete Sanktionsbemessung beurteilt wird.
Sanktionierung. Sofern im Rahmen einer Nachweisführung gemäß § 4 von den Kostenträgern festgestellt wird, dass die vereinbarte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 nicht gezahlt wird, ist eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrags spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung vorzunehmen und spätestens einen Monat danach gegen- über den Kostenträgern unaufgefordert nachzuweisen.
Sanktionierung. 1. Personen, die gegen diese Parkordnung verstoßen, können von dem Personal von De Hoge Veluwe ohne vorherige Ermahnung:
Sanktionierung 

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.