Methode der Bemessung. 15.2.1 Die Vorinstanz zieht zur Bemessungsgrundlage für den Basisbetrag die Offertsumme der Beschwerdeführerin exklusive Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. (...) heran. Es handle sich hierbei um den Umsatz, den die geschützte Gesellschaft beim Bauprojekt erzielt habe. Denn dieser Betrag reflektiere die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Submission und da- mit des entsprechenden Marktes und gebe dadurch Aufschluss über die Tragweite und das Schädigungspotenzial des Kartellrechtsverstosses. Konkret ergebe sich daraus für den Basisbetrag eine Obergrenze von Fr. (...) (vgl. Verfügung, Rz. 144 ff.; Xxxxxxxxxxxxxx, Rz. 60).
Methode der Bemessung. 15.2.1 Vorliegend zog die Vorinstanz als Basisumsatz für die abredebetei- ligten Gesellschaften der Zindel- und der Xxxxx Xxxxxx-Gruppe die Offert- summe von Xxxxxxx Denoth als Schutznehmerin in der Höhe von Fr. (...) ([...]) und von Fr. (...) ([...]) sowie von Crestageo als Schutznehmerin in der Höhe von Fr. (...) ([...], exkl. MwSt.) heran (vgl. Verfügung, Rz. 148 [(...)], Rz. 292 [(...)], Rz. 414 [(...)]).