Erschwerungs- und Milderungsgründe. 15.4.1 Die angefochtene Verfügung nimmt weder Erschwerungs- noch Mil- derungsgründe an.
Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.