SCHADEN AM VERSICHERTEN OBJEKT Musterklauseln

SCHADEN AM VERSICHERTEN OBJEKT. Von der in Artikel 4.1 umschriebenen Deckung ist ausgeschlossen Schaden: a. verursacht durch Vorsatz oder durch Unbesonnenheit des Versicherungsnehmers/Versicherten; b. der eine Folge ist der dem Versicherungsnehmer zuzuschreibenden ungenügenden Wartung des und/oder der ungenügenden Sorgfalt für das versicherte Objekt; c. an Luftreifen, es sei denn, dass durch dieselbe Ursache auβer diesem Schaden auch andere Schäden am versicherten Objekt entstanden sind; d. bestehend aus den Reparaturkosten von normalem Verschleiβ.
SCHADEN AM VERSICHERTEN OBJEKT. 8.1.1 Der (die) Versicherer ersetzen im Schadensfall wie in Artikel 4.1 umschrieben: sofort den Wert des versicherten Objekts für den Schaden höchstens bis zum auf dem Versicherungsschein unter ‐ 1.a. genannten Betrag für Schaden, wie umschrieben in Artikel 4.1.1; ‐ 1.b. genannten Betrag für Schaden, wie umschrieben in Artikel 4.1.2; die Reparaturkosten, von denen in Abzug gebracht wird: ‐ ein angemessener Abzug für normalen Verschleiβ; ‐ der Wert von eventuellen Überresten. Der Schadenersatz wird niemals höher sein, als der Betrag, der bei Verlust bezahlt sein würde. 8.1.2 Der (die) Versicherer haben das Recht, die Vergütung der Reparaturkosten zu verschieben, solange der Schaden nicht ordnungsgemäβ repariert ist. Dem (den) Versicherer(n) muss die Gelegenheit geboten werden, die Reparatur zu überprüfen. 8.1.3 Der (die) Versicherer nehmen keine Unterversicherung in Anspruch. 8.1.4 Auβer den in 8.1.1 umschriebenen Schaden ersetzt der (die) Versicherer folgende Kosten: a. Kosten von Maβnahmen, die von oder von Seiten des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten getroffen werden und billigerweise notwendig sind, um die sofort drohende Gefahr von Schaden abzuwenden, wofür – wenn entstanden – ein Versicherter haftbar sein würde und die Versicherung Deckung bietet, oder um diesen Schaden zu beschränken. Unter Kosten von Maβnahmen wird in diesem Zusammenhang auch Schaden an Sachen verstanden, die beim Treffen der hier erwähnten Maβnahmen eingesetzt werden; b. Kosten der infolge eines gedeckten Schadens notwendigen Bewachung oder des Transports des versicherten Objekts zu der nächsten geeigneten Reparaturwerkstatt; c. Kosten der infolge eines gedeckten Schadens obligatorischen oder vom Versicherungsnehmer billigerweise für notwendig gehaltenen Beseitigung nach dem Verlust des versicherten Objekts oder dem gleichzusetzenden Schaden; d. Beitrag an Xxxxxxx‐Xxxxxx; und zwar pro Rubrik und höchstens bis zum auf dem Versicherungsschein unter: 1.a genannten Betrag für Schaden, wie umschrieben in Artikel 4.1.1; 1.b genannten Betrag für Schaden, wie umschrieben in Artikel 4.1.2. e. Die angemessenen Kosten zum Feststellen des Schadens.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

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