EREIGNIS Musterklauseln

EREIGNIS. Jede in diesen Allgemeinen Bestimmungen vorgesehene Situation, die zu einem Interventionsantrag beim Versicherer führt.
EREIGNIS. Ein Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, die ein und dieselbe Ursache haben.
EREIGNIS. Der Eintritt eines schädigenden Umstands, der einen oder mehrere Schadensfälle begründet.
EREIGNIS. Jede in diesen Allgemeinen Bestimmungen vorgesehene Situation, die zu einem Interventionsantrag beim Versicherer führt. ▪ Klimatische Großereignisse einer gewissen Intensität, die folgende zusammenfassende Bedingungen erfüllen: klimatische Ereignisse wie Überflutungen durch übertretende Flüsse, Überschwemmungen durch Wasserabflüsse, Überflutungen und mechanische Erschütterungen in Zusammenhang mit Wellenbewegungen, Überschwemmungen durch Meeresfluten, Muren und Geröllabgänge, Flutwellen, Erdbeben, seismische Tätigkeit, Vulkanausbrüche, Wirbelstürme, Orkane abnormaler Intensität, die in Frankreich eine Reihe von Naturkatastrophen verursacht bzw. im Ausland erhebliche Sach- und Personenschäden angerichtet haben; ▪ Bedeutende gesundheitsgefährdende Ereignisse in einem von der Weltgesundheitsorganisation angeführten Land oder Zielgebiet, die zu einer Pandemie oder Epidemie führen; ▪ Größere politische Ereignisse einer gewissen Intensität und Dauer, die entweder die bestehende innere Ordnung eines Staates massiv beeinträchtigen oder bewaffnete Konflikte zwischen mehreren Staaten oder zwischen bewaffneten Gruppen innerhalb eines Staates verursachen. Die Gebiete oder Länder, von denen das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères) ausdrücklich abrät, wurden hier berücksichtigt.
EREIGNIS. Jede im vorliegenden Vertrag vorgesehene Situation, die einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer begründet.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.