Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisier- ten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der ebase einen Schadenersatz, der nicht bereits von Nr. 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- geschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ebase, • für Gefahren, die die ebase besonders übernommen hat, und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
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Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisier- ten Überweisung Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung Zahlung kann der Kunde von der ebase einen Schadenersatz, der nicht bereits von Nr. 2.3.1 2.6.1 und 2.3.2 2.6.2 erfasst ist, verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten vertre- ten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- geschalteten von ihr zwischenge- schalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragenbeige- tragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte ÜberweisungenZahlungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ebase, • für Gefahren, die die ebase besonders übernommen hat, und • für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher Verbrau- cher ist.
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Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisier- ten Überweisung autori- sierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung Zahlung kann der Kunde von der ebase einen Schadenersatz, der nicht bereits von Nr. 2.3.1 2.6.1 und 2.3.2 2.6.2 erfasst ist, verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- geschalteten von ihr zwischengeschalte- ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte ÜberweisungenZahlungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ebase, • für Gefahren, die die ebase besonders übernommen hat, und • für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher Verbrau- cher ist.
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Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisier- ten autori- sierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der ebase einen Schadenersatz, der nicht bereits von Nr. 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- geschalteten zwischengeschal- teten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ebase, • für Gefahren, die die ebase besonders übernommen hat, und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
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Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung verspä teter Ausfü hrung einer autorisier- ten Überweisung auto- ri sierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung Zahlung kann der Kunde von der ebase einen Schadenersatz, der nicht bereits von Nr. 2.3.1 2.6.1 und 2.3.2 2.6.2 erfasst ist, verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- geschalteten von ihr zwischengeschalte- ten Stelle zur Last fälltfä llt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen Grundsä tzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige betragsmä ß ige Haftungsgrenze gilt nicht • für fü r nicht autorisierte ÜberweisungenZahlungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Fahrlä ssigkeit der ebase, • für fü r Gefahren, die die ebase besonders übernommen ü bernommen hat, und • für fü r den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher Verbrau- cher ist.
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Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung verspä teter Ausfü hrung einer autorisier- ten Überweisung auto- ri sierten Ü berweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung Ü berweisung kann der Kunde von der ebase einen Schadenersatz, der nicht bereits von Nr. 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischen- geschalteten zwischengeschal- teten Stelle zur Last fälltfä llt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen Grundsä tzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige betragsmä ß ige Haftungsgrenze gilt nicht • für fü r nicht autorisierte ÜberweisungenÜ berweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Fahrlä ssigkeit der ebase, • für fü r Gefahren, die die ebase besonders übernommen ü bernommen hat, und • für fü r den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
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