Common use of Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Clause in Contracts

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, feh- lerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kon- toinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.13.1 oder II.13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stel- le zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes4, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhal- ten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach dem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgtenerfolg- ten, feh- lerhaften fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kon- toinhaber Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.13.1 II.14.1 oder II.13.2 II.14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stel- le Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten zwischengeschal- teten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes4, Wirtschaftsraumes1 beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung Unterwei- sung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhal- ten Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach dem diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung Karten- verfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht - für nicht autorisierte Kartenverfügungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, - für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat hat, und - für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.santander.de

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, feh- lerhaften fehlerhaften oder verspäteten Ausführung Aus- führung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kon- toinhaber Konto- inhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.13.1 Nr. II 14.1 oder II.13.2 14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stel- le zwischen- geschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben vor- gegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes4schaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung Unterwei- sung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhal- ten Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragenbeigetra- gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des MitverschuldensMitverschul- dens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber Karteninhaber den Schaden Scha- den zu tragen haben. Die Haftung nach dem diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat hat, und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Karteninhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.gemeinschaftskonto.org

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, feh- lerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kon- toinhaber Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.13.1 II.14.1 oder II.13.2 II.14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stel- le zwischengeschalte- ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes4Europäi- schen Wirtschaftsraumes1, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl Aus- xxxx und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhal- ten schuldhaf- tes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen Grund- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach dem diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung Kartenverfü- gung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat hat, und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist.

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Samples: www.targobank.de