Scheck- und Überweisungsvordrucke Musterklauseln

Scheck- und Überweisungsvordrucke. (1) Scheckvordrucke werden bei Eröffnung des Xxxxxx gegen Empfangsbescheinigung auf besonderem Vordruck, später gegen Empfangsbescheinigung auf dem hierfür in jeder Packung enthaltenen Vordruck ausgehändigt. Der Kontoinhaber hat beim Empfang der Vor- drucke zu prüfen, ob jede Packung die auf dem Umschlag angegebene Anzahl Scheckvor- drucke sowie den Vordruck für die Empfangsbescheinigung enthält. Die IBAN auf den Scheckvordrucken ist auf Richtigkeit zu prüfen. Die Vordrucke sind sorgfältig aufzube- wahren. (2) Scheck- und Überweisungsvordrucke sind zur Vermeidung von Fälschungen oder Ver- fälschungen deutlich und korrekt auszufüllen. Der Kontoinhaber hat auf Leserlichkeit, Voll- ständigkeit und Richtigkeit hierbei gemachter Angaben zu achten. Unleserliche, unvollstän- dige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Über- weisungen führen; daraus können Schäden für den Kontoinhaber entstehen, die dieser zu tragen hat. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen. (3) Kommt ein Scheckvordruck oder der in der Scheckpackung enthaltene Vordruck für die Empfangsbescheinigung abhanden, so ist dies dem zuständigen Kundenbetreuungsservice (KBS) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Schließung des Xxxxxx hat der Kontoinhaber unbenutzt gebliebene Scheckvordrucke und den Vordruck für die Empfangsbescheinigung unverzüglich zu vernichten oder an den KBS zurückzugeben bzw. entwertet zurückzusen- den.

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  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.